98 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 95, 92.75, 92, 86.30, 84, 87.50, 88.70, 89.20, 88, 86.50, 84.75, 81.25, 83.80, 82.50, 80.60, 81, 77.75, 76.50, — 68, 74, 58 %. 4 % Neue Westpreuss. Pfandbriefe. In Umlauf am 20./5. 1920: M. 92 964 200 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Zahlst.: Alle landschaftliche Kassen u. deren Agenturen in Westpreussen, ferner in Danzig: Landschaftliche Bank der Provinz Westpreussen u. deren Zweigstellen; Berlin: Disconto-Ges., Deutsche Bank. Eingeführt in „ %. Kurs Ende 1910–1919: In Berlin: 100, 99.20, 96.50, 92.50, 93.20*, ― 93, 0* Bayerische Landwirthschaftsbank (eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht) in München. Gegründet: 2./12. 1896; ins Genoss.-Reg. eingetr. 9./12. 1896. Die Tätigkeit begann 1./4. 1897. Zweck: Die Genossenschaft ist berechtigt, bis zur Höhe der gegen hypoth. Sicherstellung an Mitglieder gewährten Darlehen verzinsliche Pfandbr. auszugeben. Die Regierung hat für die Bank einen Kommissar ernannt, welcher in die Geschäfte der Bank jederzeit Einsicht nehmen kann und den Sitzungen des Vorst. u. A.-R. beiwohnt. Der Kommissar bestätigt auf den Pfandbr. bzw. Kommunal-Oblig. durch Unterschrift, dass ihm der Nachweis ge- liefert wurde über der Bank zustehende, unkündbare Hypoth.-Ausstände bzw. Darlehns.- forderungen an ländliche Gemeinden in mindestensgleicher Höhe des Gesamtbetrages der aus- gegebenen, unkündbaren Pfandbr. bzw. Kommunal-Oblig. Die Belehnung gegen hypoth. Sicherheit kann bis zur Hälfte des ermittelten Wertes der zur Sicherheit bestimmten Grund- stücke erfolgen. Die Wertsermittelung geschieht nach dem von den Kgl. Ministerien genehmigten Taxreglement, auf Grund von Gutachten der sachverständigen Beamten der Bank und von aufgestellten Vertrauensmännern. Wenn der Kurs der auszugebenden Pfandbr. unter Pari steht, so bleibt es dem Ermessen des Vorst. überlassen, auf Antrag des Darlehensnehmers die Differenz zwischen dem Nennwerte und dem Kurswerte der Pfandbr. durch Gewährung barer Zusatzdarlehen auch bei erreichter Beleihungsgrenze bis zum Höchstbetrag von 5 % des Pfandbr.-Darlehens auszugleichen. Die Zusatzdarlehen werden aus den laufenden Mitteln der Bank gewährt, durch Hypoth.-Eintrag im gleichen Rang mit den Pfandbr.-Darlehen versichert und durch Amortisation oder Ratenabzahlung längstens binnen 10 J. getilgt. Die Höhe der Verzinsung der Zusatzdarlehen bleibt der Vereinbarung zwischen dem Vorst. und dem Darlehensnehmer überlassen. In der o. G.-V. v. 31./3. 1919 wurde eine Kommission gewählt, welche die Frage der Fusion mit einer Aktien-Hypothekenbank zu prüfen hatte. Infolge des Entgegenkommens der Staats- regier. u. der landwirtschaftl. Genossenschafts-Zentrale wurden die Betriebsmittel der Bank im Jahre 1919 erheblich verstärkt. Das Staatsministerium für Landwirtschaft stellte der Bank einen zinslosen Vorschuss von M. 3 400 000 zur Verfüg. unter der Beding., dass dieser Betrag zurückzuzahlen ist, falls die Bank sich auflösen oder mit einem anderen nicht ausschliessl. landwirtschaftl. Bedürfnissen dienenden Kreditinstitut sich vereinigen oder die Geschäftsführung der Bank zu Bedenken Anlass geben sollte. Die landwirtschaftl. Genossenschafts-Zentralen gewähren ein ihrerseits unkündbares nur mit 3 % verzinsliches Darlehen von M. 2 500 000. Kapital: Die erforderlichen Betriebsmittel werden gebildet 1) durch die Geschäftsanteile, 2) durch die vom Staate gewährten Vorschüsse und Zuschüsse, 3) durch Ausgabe von Pfandbr. u. Schuldbr. (Kommunal-Oblig.). ad 1) Das Geschäftsanteile-Kto betrug Ende 1919 M. 4 277 500, die Zahl der eingetrag. Genossen am 1./1. 1920: 19 805 mit 40 810 einbezahlten Geschäftsanteilen, welche eine Haftsumme von M. 40 810 000 darstellen. ad 2) Der Vorschuss der Regierung betrug Ende 1897 M. 2 000 000, von denen M. 1 000 000 zins- frei, M. 1 000 000 mit 3 % zu verzinsen sind. Durch Gesetz v. 24./1. 1898 ist der Bank ein weiterer, je nach Bedarf zu entnehmender, jederzeit kündbarer Staatsvorschuss von M. 3 000 000, zu 3 % verzinslich, gewährt worden, wovon M. 2 000 000 im Jahre 1898, die restlichen M. 1 000 000 im Jahre 1900 erhoben wurden. Ein weiterer zins- loser Vorschuss von M. 3 400 000 wurde im Jahre 1919 seitens der Staatsregier. gewährt, ein mit 3 % verzinsliches Darlehen in Höhe von M. 2 000 000 seitens der landwirt- schaftl. Genossenschafts-Zentrale gegeben, insgesamt M. 10 400 000. Ferner leistete der Staat einen nicht rückzahlbaren Spesenzuschuss bis zum Betrage von M. 60 000 für die XXIII. Finanzperiode u. einen solchen von je M. 40 000 für jedes Jahr der XXIV., XXV., XXVI. u. XXVII. Finanzperiode. Die Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. sind auf Grund des Art. 32 des Gesetzes v. 9./6. 1899, Übergangsvorschriften zum Bürgerl. Gesetz- buche betreffend, zur Anlegung von Mündelgeldern und zur Anlage von Kapitalien von Stiftungen u. Gemeinden für geeignet erklärt worden. Nach dem Gesetz vom 22./12. 1899 steht den Inhabern von Pfandbr. der Bank das in § 35 Hypoth.-Bank-Ges. bestimmte Vorrecht zu. 3½ % Pfandbriefe, Serie I, im Gesamtbetrage von M. 5 000 000, in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Verl. oder ausserordentl. Kündigung binnen längstens 58 J. Sicherheit: Für die Verzinsung und Zurückzahlung der Pfandbr. haftet die Bank mit ihrem ganzen Vermögen, insbesondere mit den aus dem Pfandbr.-F. erworbenen Hypoth. Als weitere Sicherheit für die Verbindlichkeiten der Bank dienen die Haftsummen der Genossen und die eingezahlten Geschäftsanteile. Die Gesamtsumme