Landschaftliche Pfandbriefe etc-. 115 kündigen, doch bleibt eine gleichzeitige Künd. aller in Umlauf befindl. Pfandbr. vorbehalten. Sind Pfandbr. verschiedenen Zinsfusses zur Ausgabe gelangt, so kann die Kündig. auf alle im Umlauf befindl. Pfandbr. desselben Zinsfusses beschränkt werden. Die Kündig. ist in allen Fällen nur mit Genehm. der Regierung zulässig. An jedem Zahlungsterminefindet eine Ausl. von Pfandbr. statt, deren Betrag sich nach den zur Verf. stehenden Mitteln des sinkenden Fonds richtet. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Johanni 1919: M. 39 524 450 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. (Antoni- u. Johannistermin). Tilg.: Nach den satzungsm. Bestimm. Zahlst.: Rostock: Hauptkasse; Berlin u. Hamburg: Deutsche Bank; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn; Schwerin: Mecklenburgische Hypoth.- u. Wechsel- bank. Kurs in Hamburg Ende 1891–1919: 93.50, 97.30, 97.25, 101.25, 100.50, 100.75, 100.60. 100.50, 97, 94, 99.20, 99, 100, 99.40, 99.50, 98, 94, 95, 95.15, 94.75, 93.50, 91, 88, 87, –, 82, 87*, ― 85* %. Usance: Lieferbar sind nur die Pfandbr., welche bis 31./12. 1896 ausgegeben sind. 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Johanni 1919: M. 573 500. Nassauische Landesbank in Wiesbaden. Gegründet: Im Jahre 1840 als Nassauisches Staatsinstitut, seit 1866 Preuss. Staatsinstitut. Lt. Ges. vom 25. Dez. 1869 wurde die Nassauische Landesbank mit Wirkung ab 1. Jan. 1870 dem kommunalständischen Verbande Wiesbaden mit allen Rechten und Pflichten überwiesen. Von diesem Zeitpunkte ab ist in Gemässheit dieses Gesetzes neben der Nassauischen Landesbank eine für sich bestehende Nassauische Sparkasse begründet. Beide Anstalten werden von der Direktion der Nassauischen Landesbank in Wiesbaden für Rechnung des Bezirksverbandes des Regierungsbezirkes Wiesbaden unter der Aufsicht u. nach den Beschlüssen des Kommunallandtages verwaltet. Als Sicherheit der Passiva beider Institute gelten die Aktiva derselben, das eigene Vermögen der Landesbank u. ausserdem die bedingungslose Garantie des Bezirksverbandes des Reg.-Bezirks Wiesbaden. Die Landes- bank gewährt Darlehen gegen Verpfänd. von städtischen u. ländlichen, im Regierungsbezirk Wiesbaden belegenen Grundstücken bis zu 60 % des Wertes, sowie ohne hypothekar. Sicherheit an Gemeinden, Kreise u. Korporationen des öffentlichen Rechtes. Zur Beschaffung der Betriebsmittel gibt sie auf Inhaber lautende Schuldverschreib. (Pfandbr.) aus. Nach dem Ges. v. 16./4. 1902 hat die Landesbank auch die Aufgabe, Wertp, von Korporationen u. Privaten in Verwahrung zu nehmen u. zu verwalten. Die Sparkasse nimmt Spareinlagen bis zu M. 10 000 – v. 1./4. 1920 ab zu 3 % — verzinsl., an. Die Belegung der Bestände der Sparkasse kann erfolgen in Darlehen gegen Verpfändung von Immobil., gegen Schuldschein und Bürgschaftsleistung, gegen Verpfändung von Wertpap., gegen Hinterlegung von Wechseln, durch Ankauf u. cessionsweise Übernahme ausstehender Geld- forder. für verkaufte oder versteigerte im Regier.-Bezirke Wiesbaden belegene Grundstücke. Auf Grund des Ges. v. 16./4. 1902 ist die Sparkasse ferner befugt, Depositengelder anzunehmen u. zu verzinsen, mit Korporationen u. Privaten in Kontokorrentverkehr zu treten u. Aufträge zur Einkassierung von Wechseln etc., sowie zum An- und Verkauf von Wertp. auszuführen. Gemäss gemeinschaftlichen Erlasses der zuständigen Minister v. 17./12. 1899 ist die Bank als amtliche Hinterlegungsstelle für Wertp. von Mündeln etc. anerkannt worden. hre Schuld- verschreib. geniessen nach Artikel 74 des Preuss. Ausführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Mündelsicherheit. Beide Institute haben ausser der Landesbank Hauptkasse in Wiesbaden, in Frankf. a. M. eine Landesbankstelle für den Stadt- u. Landkreis Frank- furt a. M., ferner zahlreiche Landesbankstellen und für die Sparkasse ausserdem noch zahl- reiche Sammelstellen im Regier.-Bezirke Wiesbaden. An Stelle des Landesbankgesetzes vom 6./4. 1902 trat am 1./10. 1918 die vom Kommunallandtag am 10./5. 1918 beschlossene u. durch Verordnung vom 5./9. 1918 genehmigte Satzung der Nassauischen Landesbank u. der Nassauischen Sparkasse, die u. a. die Ausdehnung der Beleihungsgrenze für Hypotheken von 50 auf 60 % des Wertes u. die Hergabe zweiter Hypotheken bis zu 75 % des Wertes gegen Gemeindebürgschaft gestattet. Die staatliche Aufsicht wird von dem Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau, in höherer Instanz von dem Minister des Innern ausgeübt. Eigenes Vermögen der Landesbank Ende 1919: M. 6 000 000. R.-F. der Landesbank M. 4 930 344, Spez.-R.-F. der Landesbank M. 1 969 989, R.-F. der Sparkasse M. 9 643 017, Spez.- R.-F. der Sparkasse M. 139 529. Landesbank-Schuldverschreibungen: In Umlauf am 31./12. 1919: M. 246 517 200. 3½ % Landesbank-Schuldverschreib. Lit. F (abgest. bis 1./7. 1890 4½ %). Em. 1878: M. 10 000 000. In Umlauf Ende 1919: M. 4 348 300 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 2./1., 1./7. Verl.: Im Dez. per 1./7. Tilg.: Ab 1890 innerh. 50 Jahren. Kurs in Frankf. a. M. für Lit. F, G, H. K, L Ende 1891–1919: 98.50, 98.75, 98.80, 101.75, 101.60, 101.20, 101, 100.25, 98, 95.20, 98.50, 99.50, 100, 99.90, 99.70, 98.70, 93.70, 94, 95, 94.50, 94, 92, 91.50, 91.50*, –, 84, –, 83.50*, 87.50 %. 3½ % Landesbank-Schuldverschreib. Lit. G (abgest. bis 1./7. 1895 4 %). Em. 1880: M. 10 000 000. In Umlauf Ende 1919: M. 4 710 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 2./1., 1./7. Verl.: Im Denz. per 1./7. Tilg.: Ab 1./7. 1895 innerh. 50 J. Kurs in Frankf. a. M. mit Lit. F zus. notiert. : ――