Öffentlich-rechtliche Verbände. 125 Kommunalverbände. Als kommunale Verbände gelten auch Giroverbände, die unter staatlicher Aufsicht die Förderung des Geldausgleichs unter deutschen Kommunalverbänden zum Zwecke haben. Sein gesamter Geschäftsbetrieb steht unter Staatsaufsicht. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband eine öffentliche Bankanstalt unter der Bezeichnung „Deutsche Girozentrale“ errichtet, die seitens der Mitgliedsverbände mit einem Betriebs- kapital von M. 15 000 000 ausgestattet ist. Das Betriebskapital war bemessen für den Beitritt der preussischen Giroverbände von Ost- u. Westpreussen, Pommern, Brandenburg, Posen, Schlesien, Sachsen mit Thüringen, Schleswig-Holstein u. Hannover u. der Giro- verbände von Baden, Bayern, Sachsen u. Württemberg. Die Unterverteilung auf die Giro- verbände erfolgte nach Massgabe der am 31./12. 1916 vorhandenen Spareinlagen der den Giroverbänden angeschlossenen Sparkassen durch Beschluss des Verwaltungsrats. Neu hinzutretende Mitgliedsverbände haben eine entsprechende Einlage zum Betriebskapital zu leisten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Verbandsmitglieder haften mit ihrem Vermögen u. mit ihrer Steuerkraft dem Verbande für die Deckung der nicht durch den Gewinn u. das eigene Vermögen des Verbandes gedeckten Verbindlichkeiten einschliesslich der nicht gedeckten Verwaltungskosten nach dem Verhältnis der Passiv-Zs. der Mitgliederverbände zuzüglich ihres Reingewinnes. Von dem beim Jahresschlusse sich ergebenden Reingewinn des Verbandes wird die Hälfte dem Sicherheits-F. zugeführt; aus der anderen Hälfte wird der eingezahlte Teil des Betriebskapitals mit 4 % verzinst u. der Rest unter die Mitgliedsverbände mit nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Betriebs- kapital, mit % nach dem Verhältnis ihrer Zs. im Haben u. mit ¼ nach dem Verhältnis ihrer Zs. im Vorschuss verteilt. Die Zs. langfristiger Kredite werden hierbei nicht berück- sichtigt. Die im Giroverkehr des Verbandes sich ansammelnden verfügbaren Gelder u. das Sicherheitsvermögen sind in sicheren u. flüssigen Werten anzulegen. Soweit dem Verbande zur Aufnahme langjährigen Kredits die Ausgabe von Schuldverschreib. auf den Inhaber staatlich genehmigt ist, ist er berechtigt, die dadurch flüssig gemachten Mittel durch seine Bankanstalt zur Gewährung langfristiger Kredite an freie Mitgliedsverbände u. an sonstige deutsche Kommunalverbände zu verwenden. Diese Kredite dürfen für den einzelnen Kommunalverband ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde der deutschen Girozentrale aus jeder der deutschen Girozentrale bewilligten Anleihe eine Million nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der für langfristig ausgeliehene Darlehen im Umlauf befindlichen Schuld- verschreib. muss stets in Höhe des Nennwertes durch Darlehen von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Gewährung langfristigen Kredites darf nur erfolgen, wenn die örtlich zuständige Bankanstalt des provinziellen Giroverbandes u. die örtlich zuständige kommunale Bankanstalt der Provinz (des Bezirks- verbandes) u. in ausserpreussischen Staaten die dortige örtlich zuständige kommunale Bank- anstalt sich zur Kreditgewährung unter den gleichen Bedingungen nicht bereit erklärt hat. Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, durch Kündigung aus dem Verbande aus. zuscheiden. Die ausscheidenden Mitglieder haften für die bis zu ihrem Austritt vom Verbande eingegangenen Verpflichtungen, haben aber keinen Anspruch auf das Sicher- heitsvermögen. Direktion: Hermann Jursch, Hermann Wasmansdorff, Erwin Blauert. 4 % Deutsche Kommunal-Anleihe von 1919: M. 100 000 000 in Stücken zu M. 100, 200, 500, 1000. 2000, 5000, 10 000. Zs.: 1¼., 1./10. Tilg.: Von 1920 ab durch Auslos. im Dez. per 1./4. des foigenden Jahres oder durch Ankauf mit jährl. mind. 1 % u. Zs.-Zuwachs in längstens 42 Jahren. Sicherheit: Für die Sicherheit der Schuldverschreib. haften der Deutsche Zentral-Giroverband sowie seine Bankanstalt, die deutsche Girozentrale in Berlin, u. die ihm angeschlossenen deutschen kommunalen Giroverbände mit ihrem gesamten Vermögen, für deren Sicherheit wiederum die in ihnen vereinigten Kommunalverbände (Städte, Kreise u. grössere Landgemeinden) mit ihrem Vermögen u. ihrer Steuerkraft haften. Ausserdem noch insbesondere die Kommunalverbände, denen aus der Anleihe Darlehne hergegeben werden, in Höhe dieser Darlehne. Zahlstellen: Deutsche Girozentrale in Berlin u. sämtliche provinziellen u. bundesstaatlichen Girozentralen, sowie alle bei dieser Zentrale angeschlossenen öffentlichen Spar- u. Girokassen. Eingeführt in Berlin 16./4. 1920 zu 97.25 %. 4 % Deutsche Kommunal-Anleihe von 1920: M. 200 000 000 in Stücken zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1921 ab durch Auslos. im Dez. per 1./4. des folg. Jahres oder durch Ankauf mit jährl. mind. 1 % u. Zs.-Zuwachs in längstens 42 Jahren. Sicherheit u. Zahlstellen wie bei Anleihe von 1919. Aufgelegt im März 1920 M. 25 000 000 zu 98 %. Bilanz am 31. Dez. 1919: Aktiva: Noch nicht eingezahltes Betriebskapital 7 347 000, Kasse 67 365, Zinsscheine u. Sorten 112 052, Guth. bei Noten- u. Abrechnungsbanken, sowie öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten 70 839 890, Wechsel, Schecks u. unverzinsl. Schatz- anweisungen 165 989 108, eig. Wertp.: verzinsliche Anleihen u. Schatzanweisungen des Reichs u. der Bundesstaaten 11 064 170, sonst. Wertp. 6 276 533, Aussenstände in lauf. Rechn. (bei Sparkassen 1 333 824, bei Kommunen 14 225 569, sonst. 7 101 353) 22 660 746, Lombard-Darlehen an Banken u. Sonstige 31 678 800, Darlehen mit festen Laufzeiten 514 944 307, Tilg.-Darlehen 98 784 555, am 31./12. 1919 anteilig fällige Darlehns-Zs. 292 736, Anteil an der Reichsanleihe- Akt.-Ges 6 300 000, Inventar 1. – Passiva: Betriebskapital 15 000 000, Sicherheits-F. 64 097, Guth. der Noten- u. Abrechnungsbanken, sowie öffentlich-rechtlichen Kreditanst. 42 667 415, Verbindlichkeiten (innerhalb 7 Tagen fällig 228 335 230, darüber hinaus bis 3 Monate fällig