Öffentlich-rechtliche Verbände. 131 Zweck der Anstalt ist, den ihr angehörenden Gemeinden, Gemeindeverbänden und Bezirksverbänden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Geldmittel zu versorgen. Der Anstalt steht das Recht zu, in Höhe der von ihr an Gemeinden, Gemeindeverbänden und Bezirksverbänden gewährten Darlehen Kreditbriefe auszugeben. Diese sind nach $ 1 des sächsischen Gesetzes vom 22./12. 1899 zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet. Für die Verbindlichkeiten der Anstalt und auch für die Sicherheit der Kreditbriefe haftet die An- stalt mit ihrem Vermögen, darunter den Forderungen aus gewährten Darlehen, ferner mit ihren Rücklagen und den Stammanteilen der Mitglieder. Demnächst haften nach Massgabe der Anstaltssatzung unbeschränkt und als Gesamtschuldner die der Anstalt angehörenden Gemeinden, Gemeindeverbände und Bezirksverbände mit ihrem gesamten Vermögen und ihrer Steuerkraft. Die von der Anstalt ausgegebenen Kreditbriefe sind seitens der Gläubiger unkündbar. Die Tilg. durch die Anstalt erfolgt durch Verlos. zum Nennwert oder Ankauf in dem Umfange, in dem die auf Grund der Kreditbriefe an Gemeinden, Gemeindeverbänden und Bezirksverbänden gewährten Darlehen getilgt werden. 4 % Kreditbriefe der Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden (Sächsische Kommunalkredit- briefe), Reihe 1, M. 50 000 000 in Stücken zu je M. 100, 200, 500, 1000. 2000, 5000, 10 000, 20 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Nach den Bestimmungen der Satzung. Zahlstellen: Dresden: Girozentrale, Landesgenossenschaftskasse für Sachsen, Zentralkasse gewerblicher Genossen- schaften in Sachsen; Leipzig: Girozentrale des Giroverbandes Sächsischer Gemeinden, Lotteriedarlehnskasse sowie sämtliche Sparkassen (Gemeindegirokassen) im Freistaate Sachsen. Aufgelegt 31./3.–19./4. 1919 M. 50 000 000 zu 95 %. 4 % Kreditbriefe der Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden (Sächsische Kommunal- kreditbriefe), Reihe 2, M. 50 000 000 in Stücken zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000, 20 000. Zs.: 1./4, 1./10. Tilg.: Nach den Bestimmungen der Satzung. Zahlstellen: Wie oben. Diese Kreditbriefe wurden im April 1919 freihändig verkauft. 4 % Kreditbriefe der Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden (Sächsische Kommunal- kreditbriefe), Reihe 3, M. 50 000 000 in Stücken zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000, 20 000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Nach den Bestimmungen der Satzung. Zahlstellen: Wie oben. Aufgelegt 7./7.–26./7. 1919 zu 95 %. Kurs Ende 1919: In Dresden: 95 %. Elektrizitätsverband Weissenfels-Zeitz in Kretzschau, Bezirk Halle a. S. Die Landkreise Weissenfels u. Zeitz haben sich zu einem öffentlich rechtlichen Zweck- verband vereinigt, der den Namen „Elektrizitätsverband Weissenfels-Zeitz“ führt u. seinen Sitz in Kretzschau, Bezirk Halle a. S. hat. Die Bildung des Verbandes ist gemäss § 1 des Preuss. Gesetzes vom 19./7. 1911 erfolgt. Die zwischen den beteiligten Kreisen vereinbarte Satzung des Zweckverbandes ist von den Kreistagen in Weissenfels u. Zeitz am 6./7. 1912 bezw. 17./7. 1912 genehmigt u. unter dem 19./7. 1912 vom Bezirksausschuss zu Merseburg bestätigt worden. Der Verband hat die Aufgabe, sein Gebiet mit elektr. Strom zu versorgen. Die Abgabe elektr. Stromes darf auch ausserhalb seines Gebietes erfolgen. Die Anlagen erstrecken sich auf die Kreise Weissenfels, Zeitz, Merseburg, Querfurt u. Naumburg. Die Lieferung der elektr. Energie erfolgt durch die A. Riebeck'schen Montanwerke, u. zwar durch deren Zentrale Grube Marie in Deuben bei Zeitz. Die Gemeinden, welche dem Leitungsnetz des Verbandes angeschlossen sind, haben dem Verbande vertraglich, auf die Dauer von 35 Jahren vom Vertragsabschluss an gerechnet, das ausschliessliche Recht erteilt, innerhalb der Gemeinde (d. h. Ort u. Flur) zwecks gewerbsmässiger Abgabe von elektr. Energie für Licht- u. Kraftzwecke oberirdische oder unterirdische Leitungen, unter unent- geltlicher Benutzung der öffentlichen Strassen, Plätze, Gräben, Böschungen u. Gewässer der Gemeinden herzustellen u. zu unterhalten. Während dieser Dauer der Konzession dürfen die Gemeinden weder selbst eigene Elektrizitätswerke errichten, noch Dritten die dem Verband gegebene Erlaubnis erteilen. 4 % reichsmündelsichere Anleihe von 1914. M. 2 000 000 in Stücken à M. 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 31./3., 30./9. Tilg.: Vom 31./3. 1915 ab durch Rückkauf oder Verlos. mit jährl. 3 % u. Zs.-Zuwachs bis spät. 31./3. 1936; vom 1./4. 1921 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. zulässig. Sicherheit: Zur Sicherheit der durch die Anleihe eingegangenen Verpflichtungen haften das gesamte Vermögen des Elektrizitätsverbandes Weissenfels-Zeitz sowie die Land- kreise Weissenfels u. Zeitz mit ihrem Vermögen u. ihrer Steuerkraft. Zahlst.: Kretzschau (Bez. Halle a. S.): Kasse des Elektrizitätsverbandes Weissenfels-Zeitz; Leipzig: Dresdner Bank u. deren übrige Niederlass., Allg. Deutsche Credit-Anstalt u. deren übrige Niederlass.; Zeitz: Bank für Handel u. Ind. Eingeführt in Leipzig 4./6. 1914 zu 95.25 %. Kurs in Leipzig Ende 1914–1919: 94.50*, –, 95, –, 91*, 93 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verlosten Stücke in 30 J. (F.). Emschergenossenschaft zu Essen-Ruhr. Der Emschergenossenschaft ist durch Gesetz vom 14./7. 1904 die Regelung der Vorflut nach Massgabe eines einheitlichen Projekts u. die Abwässerreinigung im Emschergebiete, sowie die Unterhaltung u. der Betrieb der ausgeführten Anlagen übertragen worden. Das den Provinzen Rheinland u. Westfalen angehörige, 784 qkm grosse Gebiet, liegt zwischen IX*