338 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. werden die als Sicherheit bestellten Hypoth. zum entsprechenden Betrage gelöscht. In der- ersten Abt. der Darlehne haben die Schuldner ausser den Zinsen jährl., als Beitrag zum Verwaltungs- u. Reservefonds, 1 %o des urspr. oder durch Abzahl. verminderten Darlehns. kapitals zu entrichten. Auch kann bestimmt werden, dass ein gewisser Betrag der Schuld zu regelmäss. Terminen, und zwar in Pfandbr. der betr. Abt. zum Nennwerte erlegt wird. Entsprechend den Abzahl. wird jedesmal auch die als Sicherheit bestellte Hypoth. anteils- „ gelöscht. In der zweiten Abt. wird für 4 % Darlehne jährl. 4.55 % bezahlt, wovon 4 % Zinsen sind, 1 %o als Beitrag zum Verwalt.- u. R.-F. gilt u. der Rest der allmähl. Ab- zahl. des Schuldkapitals dient; für 3½ % Darlehne 4. 10 %, unter Zugrundelegung von 3½ % Zs. u. dem gleichen Beitrag zum Verzasts u. R.-F. von 1 %o. Bei geringer oder höher verzinsl. Darlehnen wird die jährl. Leistung derartig festgesetzt, dass die Amortisationszeit längstens 60 Jahre dauert. Die zweite Abt. ist in Serien eingeteilt. Eine Serie kann geschlossen werden, wenn sie einen Darlehnsbetrag von mind. Kr. 10 000 000 umfasst; ohne Rücksicht auf die Grösse soll sie geschlossen werden, wenn ein Zeitraum von 10 Jahren seit ihrer Er. öffnung verflossen ist. Die Kreditkasse ist berechtigt, eine dritte Abt. zu errichten, in welcher die Darlehne zu % einer regelmäss. Tilg. nicht unterliegen sollen, während durch halbjährige Abzahl. getilgt werden; von dieser Befugnis ist bislang nicht Gebrauch gemacht worden. Die Pfandbr. dürfen in den verschied. Abt. u. Serien niemals für einen grösseren Betrag ausgegeben werden oder im Umlaufe sein als denjenigen, für welchen die Kreditkasse in den betr. Abt. u. Serien Darlehne mit statutenmäss. hypoth. Sicherheit ausgegeben hat. Die Pfandbr. lauten auf den Inhaber; auf Antrag des Inhabers können sie auf den Namen umgeschrieben werden, worüber eine Eintrag. in den Büchern der Kreditkasse vor- genommen wird. Die auf den Namen gestellten Pfandbr. können wieder auf den Inhaber zurückgeschrieben werden, und zwar mittels auf die Pfandbr. zu setzenden Vermerks, der regelmässig folg. Wortlaut hat: „Denne Obligation transporteres herved til JIhoendehaveren- oder in deutscher Übersetzung: ,Dieser Pfandbrief wird hiermit auf den Inhaber zurück- geschrieben“. Doch wird auch jeder andere sinngemäss entsprechende Wortlaut des Ver- merks von der Kreditkasse gleichgeachtet. Ferner können die Pfandbr., im Mindestbetrage von Kr. 20 000 = M. 22 500, als Eigentum des Antragstellers in ein von der Kreditkasse geführtes Register (Einschreibungsbuch) eingetragen werden; sie werden in diesem Falle durch einen Vermerk ausser Kurs gesetzt, und der Gläubigererhält einen unveräusserl. und unver. pfändb. Eintragungsschein; die Kreditkasse besorgt alsdann kostenfrei die Verwaltung für den Gläubiger. Die Pfandbr. sind seitens der Gläubiger unkündbar. Seitens der Kreditkasse können sie gekündigt werden, u. zwar für die älteren Pfandbr. mit ½ jährig. Frist, für die seit Inkrafttreten der neuen Statuten ausgegebenen mit 3 monat. Frist. Die zur Kündig. gelangenden Nummern werden durch Auslos. bestimmt. Für die Pfandbr. Abt. I kommt eine Auslos. u. Kündig. nur in Frage, insoweit die Darlehnsschuldner dieser Abt. ihre Dar.- lehne zur Rückzahlung in bar kündigen. Von den Pfandbr. Abt. II wird alljährl. zur Ein- 16ös. auf den 1./1. u. 1./7. jeden Jahres ein so grosser Betrag jeder Serie ausgelost u. gekün- digt, als den von den Schuldnern der betr. Serie geleisteten Ab- u. Rückzahlungen ent- spricht. Die Kreditkasse ist ferner jederzeit berechtigt, sämtl. Pfandbr. oder einen Teil derselben zur Rückzahl. auf einen Zinstermin der betr. Pfandbriefe zu kündigen und durch die Statutenänderung vom 21./6. 1918 werden ausserordentliche Auslosungen innerhalb der beiden Abteilungen in Aussicht gestellt. Für die Sicherheit der Pfandbriefe haften: 1. die Hypoth. der Kreditkasse, und zwar sämtliche Hypotheken unterschiedslos für sämtliche ausgegebenen Pfandbriefe; 2. der Verwaltungs- u. R.-F.; 3. ihr sonst. Vermögen; 4. die von den Darlehnsschuldnern in Höhe von 2 % der ihnen gewährten Darlehne für die Dauer ihres Schuldverhältnisses bei der Kreditkasse zu hinterlegenden Beträge, die, falls auf sie zurückgegriffen werden muss, von den Schuldnern wieder auf die alte Höhe zu er- gänzen sind; 5. die Darlehnsschuldner solidarisch, über den Betrag ihrer Darlehne hinaus, in Höhe von zwei Dritteln ihrer urspr. oder durch Abzahl. – abgesehen von der regel- mäss. Tilg. in Abt. II –— geminderten Darlehnsbeträge, unter hypoth. Haftung der ver- pfändeten Grundstücke für diese Verbindlichkeit im Range unmittelbar hinter den Darlehen selbst. Erreicht der Gesamtbetrag der umlauf. Pfandbr. das 20 fache des Verwaltungs- u. R.-F. zuzüglich der zur Sicherheit hinterlegten 2 %, so können neue Darlehne nur gewährt werden, wenn die Darlehnsschuldner zu jenem Fonds einen so grossen Beitrag leisten, dass obiges Verhältnis nicht mehr überschritten wird. In Dänemark können Mündelgelder und die Mittel öffentl. Stiftungen in Pfandbr. der Kreditkasse angelegt werden. Geschäftsjahr: 1./4.–31./3. 4 % Pfandbr. Abt. II Serie II. Kr. 20 000 000 = M. 22 500 000, davon in Umlauf am 31./3. 1920: Kr. 11 576 800 = M. 13 023 900, in Stücken à Kr. 100, 200, 400, 1000, 2000 = M. 112.50, 225, 450, 1125, 2250. Zs.: 1./1., 1./7 Tilg. durch Verlos. innerh. spät. 70 Jahren, von 1907 ab gerechnet; Totalkündig. kässeet zulässig. Zahlst.: Berlin: Disconto-Ges.; Hamburg: Nord- deutsche Bank. Zahl. der Zs. u. verlosten Stücke ohne Abzug in Deutschland in Reichs- mark zum festen Kurs von Kr. 100 = M. 112.50. Eingeführt in Hamburg 18./4. 1907 zu 94.75 %; Berlin 4./5. 1907 zu 95.10 %. Kurs Ende 1907–1919: In Berlin: 91.75, 91.75, 93.25, 93.50, 93.50, 91, 89, –*, –, 125, –, 150*, 520* %. – In Hamburg: 91.85, 92, 93.50, 94, 94, 91, 90, –*, –, 125, —, 1506, 5200 % Verj. der Zinsscheine u. verl. Stücke in 20 J. n. F. Verstadt Adfaö L. Sörensen, Beigeordnete: Oberger.-Anw. J. v. E Architekt E. Ambt, Hochgerichtsanwalt K. Steglich-Petersen, Kopenhagen.