Königreich Dänemark. 345 in Deutschland wie Serie III. Die Oblig. werden in Deutschl. nicht gehandelt. Verj. der Zinsscheine in 10 J. (F.) 4 % Obligationen Serie VI in Umlauf 31./12. 1919: Kr. 3 238 900 in Stücken à Kr. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg. durch Verlos. Zahlst. in Deutschland wie Serie III. Die Oblig. werden in Deutschland nicht gehandelt. Verj. der Zinsscheine in 10 J. 4½ % Oblig. Serie VII (am 1./1. 1919 eröffnet) in Umlauf 31./12. 1919: Kr. 9 053 700 in stücken à Kr. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1/1., 1./7. Tilg. durch Verlos. Zahlst. in Deutschl. wie Serie III. Die Oblig. werden in Deutschl. nicht gehandelt. Verj. der Zinsscheine in 10 J. Direktion: Carl Herforth, adm. Dir., V. Bindslev, H. J. Christensen, Kopenhagen. Repräsentantenschaft: Präs. Dir. R. Hansen, Kopenhagen; Vize-Präs. L. Fleron, Fre- deriksberg; J. From, H. Sorensen, O. Bruhns, Carl Bille, J. Jensen, S. M. Grumstrup, Kopenhagen; W. Matthiessen, Frederiksberg. Bilanz am 31. Dez. 1919: Aktiva: Gesamtbetrag der Pfand-Oblig.: 165 577 946, rück- ständige halbjährliche Leistungen 596 916, div. Debit. 17 302, Bestand von Pfandbr. 452 267, Aktiva des Res.- u. Administrat.-F. 7 699 800, Kassa u. Bankguth. 3 773 642. – Passiva: Oblig. im Umlauf 165 525 400, gezogene, nicht eingelöste Oblig. 715 800, fällige, nicht erhobene Coup. 3 478 283, div. Kredit. 8602, Res.- u. Administrat.-F. 8 389 789. Sa. Kr. 178 117 874. Kreditverein Jütländischer Landeigentümer (Kreditforeningen af jydske Landejendomsbesiddere) in Viborg. Der Kreditverein ist am 27. Nov. 1851 auf Grund der Gesetze vom 20. Juni 1850 und 21. Nov. 1851 errichtet und hat am 11. Dez. 1851 seine Thätigkeit begonnen. Der Verein bezweckt, seinen Interessenten gegen hypoth. Verpfändungen von Realitäten Darlehen zu ver- schaffen resp. zu gewähren, welche durch kleinere Abschlagszahlungen abgetragen werden können. In den Verein können nur Besitzer von Landgütern aufgenommen werden, welche in Nordjütland oder auf den dazu gehörigen Inseln belegen sind. Darlehen werden nur auf solche Güter bewilligt, welche dem Ackerbau und der Viehzucht dienen; der Betrag des Darlehens darf % des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen; Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypoth. gewährt. Falls ein Darlehen aus nahmsweise auf Realitäten bewilligt wird, welche bereits mit einer Hypoth. zur ersten Stelle oder mit festen Abgaben belastet sind, so darf der Betrag des vom Verein gewährten Dar- lehens zusammen mit dem Kapitalbetrage der im Range vorausgehenden Forderungen nur höchstens s des Schätzungswertes der betreffenden Realität ausmachen. Die vom Verein bewilligten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehenssucher zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Oblig. ist der Verein durch seine unterm 10./7. 1891, 15./9. 1894, 4./2. 1895, 19./6. 1895, 1./12. 1899, 21./12. 1903 u. 13./11. 1906 in Gemässheit der Gesetze v. 20./6. 1850 u. 21./11. 1851 genehm. Statuten berechtigt. Der Eintritt der Interessenten in den Verein, sowie die Ausgabe von Oblig. seitens des Vereins findet in Serien oder Abteil. statt. Die Interessenten einer jeden Serie haften solidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihnen an den Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie % derselben als Darlehen erhalten haben und in demselben Ver- hältnisse zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen geringeren Betrag der Schätzungs- summe ausgemacht hat, für die von dem Verein ausgestellten Oblig. der Serie, zu der sie gehören, und im übrigen für alle von der Serie besonders übernommenen Verpflichtungen. Der Betrag der von jeder Serie in Umlauf befindlichen Oblig. darf niemals den Betrag der im Besitz der betreffenden Serie befindlichen Schuldverschreibungen der Interessenten unter Berücksichtigung der geleisteten baren Abzahlungen übersteigen. Ein Kontrolleur hat darüber zu wachen, dass für die vom Verein ausgegebenen Oblig. ein entsprechender Betrag Schuld- verschreib. der Interessenten vorhanden ist. Alle nach dem 11./6. 1855 ausgestellten Oblig. müssen von dem Kontrolleur des Vereins paraphiert sein; anderenfalls können aus solchen Oblig. Rechte gegen den Verein nicht geltend gemacht werden. Jede Serie hat ihren besonderen R.-F. In der V. Serie, die die Abteil. A, B u. Cumfasst, hat jede Abteilung ihren besonderen R.-F., für welchen die nämlichen Bedingungen gelten, die in den Statuten für den mit jeder einzelnen Serie verbundenen R.-F. festgestellt sind. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages in den R.-F. einzuzahlen, welchem ausserdem die noch im § 34 der Statuten vorgesehenen Einnahmen zufliessen. Alle aus der Verwaltung des Vereins entstehenden Kosten werden aus einem Administr.-F. bestritten, der für alle Serien gemein- schaftlich ist. Aus dem R.-F. jeder Serie werden die Verluste gedeckt, welche etwa aus der zwangsweisen Beitreibung von zu der betr. Serie gehörenden Darlehen entstanden sind. Die vom Verein bewilligten Darlehen sind von Seiten des Vereins unkündbar, so lange der betr. Schuldner in jeder Beziehung seinen Verpflichtungen nachkommt. Jeder Interessent kann sich von seinen Pflichten gegen den Verein frei machen, wenn er an einem 11. Juni- oder 11. Dez.-Term. das ganze schuldige Kapital, sowie die sonst. ihm in Gemässheit der Statuten obliegenden Zahlungen erlegt. Einer Künd. bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Oblig. derjenigen Serie oder Abteilung erfolgt, zu welcher das Darlehen gehört. Soll die Rück- zahlung in barem Gelde erfolgen, so kann der Verein eine 7 monat. Künd. fordern, wenn das Darlehen zur ersten Serie gehört, sonst eine 4monatige. Die Oblig. des Vereins lauten auf den Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Namen gestellt werden, sie sind seitens des Inhabers unkündbar. Die Tilg. der Oblig. erfolgt