442 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. noch umlaufenden Coup. u. alsdann zur Begleich. des noch nicht zurückgezahlten Kapitals stattfinden. Falls der zur Ausführung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten mit dem Unternehmer geschlossene Vertrag aufgehoben oder für ungültig erklärt wird, kann der bei dem Banco Central aus dem Erlös der Bonds befindl. Restbetrag zu einer ausserord. Tilg. oder zur Fortsetzung u. Beendigung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten benutzt werden; jedoch werden hierdurch die von der Reg. der Ver. Staaten von Mexiko und des Staates Tamaulipas bezügl. der noch nicht zurückgezahlten Bonds eingegangenen Verpflicht. nicht beeinträchtigt, vielmehr bleiben solche in vollem Umfange bestehen. Ausser den Fällen der Aufhebung oder Ungültigkeitserklärung des vorerwähnten Vertrages ist die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko im Einvernehmen mit der Reg. von Tamaulipas berechtigt, vom 1./4. 1904 ab den Amort.-F. zu verstärken oder die gesamte Summe der umlaufenden Bonds auf einmal al pari zurückzuzahlen resp. die Bonds zurückzukaufen, wenn der Markt- preis unter pari ist. Zahlst.: Frankf. a. M.: Deutsche Effekten- u. Wechsel-Bank. Zahl. der Coup. sowie der verl. Stücke ohne jeden Abzug während der ersten 15 Tage ihrer Fällig- keit zu dem jeweilig bekannt zu gebenden Einlös.-Kurse, später nur in Mexiko. Coup. per 1./4. u. 1./10. 1914 u. folg. wurden nicht eingelöst. Die Anleihe wurde aufgelegt in Frankf. a. M. 26./7. 1904 zu 43 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1904–1919: 47.30, 99.40, 99.10, 97.50, 98, 100.50, 100.25, 98, 98, 75.50, –*, –, 39, –, 80*, 198 %. Usance: Beim Handel anfangs 1 $ = 4 M., seit 15./5. 1905 1 $ = 2.10 M. umgerechnet. Seit 3./4. 1914 Kursnotiz franko Zs. einschl. Coup. per 1./4. 1914. 5 % Anleihe von 1906. II. Serie. Pesos 950 000 in Stücken à Pesos 1000, 500, 100. Zs. halbjährl. 30./6., 31./12. Sicherheit: Die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko hat sich verpflichtet, die Zs. vom 1./1 1907 bis 30./6. 1928 einschliesslich, soweit die Oblig. nicht amortisiert sind, zu bezahlen. Tilg.: Durch halbjährl. Verlos. im Dez. (zuerst Dez. 1907) u. Juni per 30./6. bzw. 31./12. aus einem Amort.-F., welcher gebildet wird: 1. aus 2 % der bei der Zollverwalt. von Tampico eingehenden Einfuhrzölle; jedoch tritt diese Bestimmung erst dann in Kraft, wenn die Amort. der Bonds von 1903 beendet ist u. hört am 30./6. 1928 auf, wenn nicht – wozu sich die mexikan. Reg. zur Zeit nicht verpflichtet hat – nach diesem Datum noch der Zoll von 2 % oder irgend eine andere Steuerquote besteht, welche die Einfuhrartikel im Zollamt der Stadtverwaltung einbringen, denn in diesem Falle wird der Ertrag dieser Zölle zur Amortis. der Bonds von 1906 bis zu ihrer völligen Zahlung verwendet werden u. 2. aus dem Ertrage der Wasserrente u. Wassersteuer, der in der ersten, zweiten u. dritten Zone ein- gezogen wird, nach Abzug von Pesos 30 000, die für die Tilg. der Bonds von 1903 jährlich abgehen. Falls der Rest die Summe von jährlich Pesos 15 000 vom 1./7. 1907 bis 30./6. 1912 einschl. u. von jährlich Pesos 30 000 von dieser Zeit ab nicht erreicht, verpflichtet sich die Reg. des Staates Tamaulipas u. die Verwaltung der Stadt Tampico die erwähnten Summen mit ihren sonstigen Einnahmen zu vervollständigen, damit die genannten Beträge ohne irgend welchen Abzug monatlich mit dem Monat Juli 1907 beginnend, den Amort.-F. zuge- führt werden können. Die Reg. des Staates Tamaulipas und die Verwaltung der Stadt Tampico sollen jedoch die freie Verfügung über die genannten Erträge haben, solange sie die vorerwähnten Zahlungen regelmässig leisten. Anderenfalls hat die Hinterlegung der Gesamtsumme des für die Amort. der Bonds von 1906 bestimmten Restes einzutreten. Wenn am 31./12. 1921 nicht alle Bonds von 1903 zur Amortis. gezogen sind, so muss auch in der Folge die Gesamtheit des für die Amort. der Bonds von 1906 bestimmten Restes ausgezahlt werden. Im übrigen hat der Staat Tamaulipas für diejenigen Bonds von 1906, welche aus irgend einem Grunde nach Ablauf der Zinsgarantie der Ver. Staaten von Mexiko unbezahlt geblieben sein sollten, dieselbe Verpflichtung übernommen wie bei den Bonds von 1903. Die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko hat das Recht, die Kündig. zu pari vorzunehmen, wenn der Marktpreis der Bonds pari oder darüber ist, oder die Bonds anzukaufen, wenn der Markt- preis unter pari ist, auch ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit der Reg. von Tamaulipas den Amort.-Fonds zu verstärken oder die gesamte Summe auf einmal zu pari zurückzuzahlen. Zahlst. u. Zahlungsmodus: wie bei Anleihe von 1903. Coup. per 30./6. 1914 u. folg. wurden nicht eingelöst. Die Anleihe wurde eingeführt in Frankf. a. M. 13./6. 1907 zu 98 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1907–1919: 97.30, 97.60, 100.40, 100.25, 97.80, 97.50, 75.50, –*, –, 39, –, 80*, 198 %. Usance: Beim Handel an der Börse 1 $ = M. 2.10. Verj. der Coup. in 5 J. (F), der verl. Stücke in 20 J. (F.) Seit 1./7. 1914 Kursnotiz franko Zs. einschl. Coup. per 30./6. 1914. Tschecho-Slowakei, Republik. Nach dem deutsch-tschechoslowakischem Wirtschaftsabkommen vom 29./6. 1920 erfolgt die Einlösung der jetzigen u. künftigen Fälligkeiten von im Eigentum reichsdeutscher An- gehöriger stehenden tschechoslowakischen Wertpapieren u. die Ausreichung neuer Coup.- u. Div.-Schein-Bogen zu solchen Wertp. auf Grund einer vom reichsdeutschen Eigentümer seiner zuständigen deutschen Finanzbehörde gegenüber in 3fach. Ausfertig. abzugebenden eidesstattl. Erklärung. Der eine von den drei Abdrücken der eidesstattl. Versicher. wird in den Akten der betr. Finanzbehörde hinterlegt, welche auch den zweiten für die tschecho- slowakische Reg. bestimmten Abdruck zurückbehält u. den dritten dem Eigentümer mit einer amtlichen Bescheinig. wieder ausfolgt. Zugleich werden auch die gleichzeitig mit der eidesstattl. Erklärung überreichten Staatspapiere von der Finanzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen abgestempelt. In gleicher Weise sind die unter die Verordnung