Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 487 Oblig. entsprechen, sollen, jede Art von Oblig. besonders, einem Bevollmächtigten übergeben werden, welcher dazu von der Kgl. Behörde in Malmöhus Län verordnet werden soll. Diese, also für die verschiedenen Arten Oblig. übergegebenen, besonderen Pfänder sind, getrennt von einander und von den übrigen Wertp. der Ges., in feuerfesten Geldschränken aufzu- bewahren und zwar unter 3 verschiedenen Schlössern, zu welchen ein Schlüssel sich in den Händen eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Ges. befinden soll, der zweite in denen eines Beamten der Ges. und der dritte in denen des Bevollmächtigten der Kgl. Behörde, welcher in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter darüber zu wachen hat, nicht nur, dass die den Oblig.-Inhabern gebührende Pfand-Hinterlage nicht durch irgend welche Massregel oder durch Versäumnis seitens der Ges. aufgehoben oder verringert wird, sondern auch dass die verpfändeten Hypoth., welche Austausche oder Veränderungen auch mit denselben geschehen mögen, doch stets ihrem Kapitalwerte nach vollkommen dem gesamten Wert- betrage der umlaufenden Oblig. entsprechen, sowie ferner darüber, dass dieser Betrag nicht das bereits erwähnte Verhältnis zum Grundfond überschreitet. Grundfonds: Kr. 350 000 in Aktien à Kr. 500. R.-F. inkl. Zuweisung pro 1919: Kr. 170 000. Garantie-F. Kr. 350 000. 4 % Pfandbr. von 1888: Kr. 2 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1919: Kr. 1 497 200, in Stücken zu Kr. 4000, 2000, 400 = M. 4500, 2250, 450. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg.: Durch halbjährl. Verlos. im März u. Sept. per 1./6. resp. 1./12. innerhalb 60 Jahren, verstärkte Tilg. zulässig. Zahlst.: Helsingborg: Kasse der Ges.; Hamburg: M. M. Warburg & Co. Zahlung der Zs. u. verlosten Stücke in Hamburg in Reichsmark. Verj. der Zinsscheine u. verlosten Stücke 10 Jahre (F.). In Hamburg aufgelegt 19./2. 1889 zu 100 %. Kurs in Hamburg ult. 1889 bis 1919: 99.25, 98, 97.50, 94, 98.50, 101, 100.40, 99.80, 99.50, 99, 95.40, 90, 92, 98, 99, 9750, 99, 96, 92, 93.50, 93, 92.25, 93, 90.50, 87, –, –, 110, –, 129*, 390* %. Geschäftsjahr: Kalenderj. Bilanz am 31. Dez. 1919: Aktiva: Garantie-F.-Verpflichtung 350 000, Amort.-Darlehen 3 842 729, kündbare Darlehen 768 555, Zs.-Kto 106 682, depon. Oblig. 35 000, verschied. persönl. Konten 1810, Annuitäten-Kto 11 804, div. Forder. 3377, Inventar 2050, Kassa 100. – Passiva: Grund-F. 350 000, Garantie-Fonds 350 000, R.-F. 165 000, 4 % unkündbare Oblig. von 1888 1497 200, 4 % do. von 1894 1 650 000, 4½ % kündb. Oblig. 798 000, aufgenommene Gelder 152 000, Zs. 45 061, lauf. Rechnung 60 335, versch. persönl. Konten 1430, Grundstücks-Kto 15 189, Vortrag 1810, Reingewinn 36 082. Sa. Kr. 5 122 107. Gewinn 1919: Einnahmen: Zs. 46 867, Grundstücks-Kto 2988, div. Einnahmen 6693, zus. Kr. 56 548, ab Unk. 10 415, Gehälter 10 050, bleibt Reingewinn Kr. 36 082, hierzu Vortrag 1810, zus. 37 893, davon 8 % Div. 28 000, an R.-F. 5000, bleibt Vortrag Kr. 4893. Dividenden: 1900–1916: Je 7 %; 1917–1919: 8, 8, 8 %. Hypothekenbank in Finnland, Aktiengesellschaft (Fastighetsbanken i. Finland, Aktiebolag) in Helsingfors. Gegründet: 1907; Statuten vom 24./4. 1907 mit Anderungen vom 28./5. 1912 u 3.//5 1919. Zweck: Die Hypothekenbank bezweckt, in Gemässheit des geltenden Bankgesetzes u. mit der vom allgemeinen Gesetz für Aktien-Ges. vorgeschriebenen Haftpflicht für die Teil- nehmer a) auf Grundeigentum in Helsingfors u. Umgegend u. anderen finnländ. Städten Darlehen zu bewilligen gegen Hypoth., b) solche Aufträge zu besorgen u. zu vermitteln, welche von der Direktion der Ges. zum Vorteil für die Grundbesitzer u. für die Ges. auf- genommen werden können. Tilg.-Darlehen gegen Hypothek werden von der Ges. zu höchstens 60 % des Wertes bewilligt, wozu das Grundeigentum mit den darauf aufgeführten Gebäuden nach bewerkstelligter Taxierung von der Direktion der Ges. eingeschätzt worden ist. Darlehen mit bestimmter Kündigungsfrist ohne Tilg. werden ebenfalls durch Hypoth. in Stadtgrundeigentum bis höchstens 60 % des auf gleiche Weise ermittelten Taxwertes bewilligt. Baugelderdarlehen gegen Hypoth. können auch von der Ges. bewilligt werden unter der Bedingung, dass der bewilligte Darlehensbetrag nicht 60 % des Taxwertes über- steigen darf. Hypoth.-Darlehen auf höchstens ein Jahr können bis zu 70 % des Taxwertes bewilligt werden. Die von der Ges. beliehenen Gebäude müssen stets gegen Feuer in solchen Anstalten versichert sein, deren Versich. nach der Ansicht der Direktion der Bank sowohl hinsichtlich des Bestehens als auch zur Wahrung der Rechte der Hypoth.-Gläubiger völlige Gewähr geben. Die Direktion hat das Recht, auf Kosten des Grundeigentümers die Feuerversich. zu erneuern, bevor sie verfällt. Die Anleihen der Ges. geschehen haupt- sächlich gegen Ausgabe von zinstragenden Oblig. in Übereinstimmung mit dem geltenden Bankgesetz, wobei zu beachten ist, dass das eigene der Ges. stets mindestens 0 des zus.gerechneten Kapitalbelaufes der in Umlauf befindl. Oblig. betragen muss. Die Ges. kann auch auf andere Weise als durch Oblig.-Ausgabe Gelder beschaffen, jedoch nicht höher als bis zum zus. gerechneten Betrag von zweimal des eigenen Kapitals. Als Sicherheit für die Oblig.-Anleihen hinsichtlich Kapital u. Zs. dienen 1) sämtl. Aktiven der Ges., 2) bis zur Hälfte der vom Vorst. der Ges. normierten Grundstückswerte hypothezierte Schuldscheine, die nach bestehendem Gesetz beim Staatskommissar in Verwahrung gegeben werden müssen, u. deren Gesamtbetrag den Nennwert der Pfandbriefe um 10 % über-