572 Ausländische Industrie-Gesellschaften. 75jährigen Frist ist die Chartered Company berechtigt, das Unternehmen zum schieds- richterlich festgestellten Taxwerte zu erwerben. Die Übertragung der Berechtsame der Victoria-Fälle-Kraft-Gesellschaft an andere ist an die Genehmigung des African Concessions Syndicate gebunden. Ferner hat die Victoria Falls Ges. mit der Firma Lewis & Marks sowie mit der dieser Firma nahestehenden Steinkohlenbergwerksges. Vereeniging Estates Lid. in Vereeniging (Südafrika) einen Vertrag geschlossen, nach dem die Ges. das Recht u. unter gegebenen Umständen die Verpflicht. hat, eine Kraftstation in Vereeniging zu errichten, u. nach dem die beiden genannten Firmen verpflichtet sind, zur Kapitalbeschaff. für eine solche Kraftstation eine vereinbarte Summe beizutragen, den erforderlichen Grund u. Boden sowie Wasserrechte u. zu vereinbarten Beding. eine ebenfalls vereinbarte Menge Kohlen zu liefern, zu deren Abnahme die Kraftstation verpflichtet ist. Durch Vertrag vom 2./12. 1908 u. 30./3. 1909 mit dem Ingenieur Walter Andrew Harper erwarb die Victoria Falls Ges. sodann gegen bare Vergüt. in Höhe von insgesamt £ 69 583 für die geleisteten umfangreichen Vorarbeiten einen zwischen Harper einerseits u. den Rand Mines Ltd. anderseits geschlossenen Kraftlieferungs- vertrag. Nach Massgabe dieser Verträge hat die Victoria Falls and Transvaal Power Co. eine neue Ges. unter der Firma „Rand Mines Power Supply Co. Ltd.é“ mit einem A.-K. von 500 000 er- richtet, welches vollständig von der Victoria Falls Power Co. gezeichnet u. zunächst mit 10 % eingezahlt ist. Weitere Einzahl. erfolgen nach Verlangen der Verwalt. (bisher sind 35 % ein- gezahlt). Die amtliche Registrierung der neuen Ges. mit dem Sitze in Johannesburg ist am 7./6. 1909 erfolgt. Die Victoria Falls Power Co. wird der neuen Ges. die für die Fertig- stellung ihrer Anlagen über den Betrag des A.-K. hinaus benötigten Beträge als Darlehen gewähren. Der Rand Mines Power Supply Co. wird die Durchführung des Harperschen Vertrages obliegen durch Erricht. von Anlagen, die imstande sind, den gesamten Bedarf an elektr. Kraft u. Pressluft von denjenigen zwischen The Modderfontein B Gold Mines Lid. u. The Bantjes Consolidated Mines gelegenen Gesellschaft zu decken, an denen die Rand Mines Ltd. u. H. Eckstein & Co. interessiert sind. Die Kraftversorgung weiterer mit den Rand Mines Ltd. oder H. Eckstein & Co. verbundener Gesellschaft unter bestimmten Vor- aussetzungen u. zu den Beding. des Harperschen Vertrages ist vorgesehen. Im übrigen enthält der Harpersche Vertrag eine Reihe von Bestimmungen, welche für die kraftabnehmenden Ges. den regelmässigen Kraftbezug von der Rand Mines Power Supply Co. sichern sollen. Ferner sind für Unterbrechungen der Kraftlieferung gewisse Konventionalstrafen vertraglich festgesetzt. Die Rand Mines Ltd. haben das Recht der Einsicht in die Bücher, Ergebnisse u. Anlagen der Rand Mines Power Supply Co. u. sind mit einem Viertel an demjenigen Reinertrage der Rand Mines Power Supply Co. beteiligt, der verbleibt nach Deckung aller Betriebskosten, Abschreibungen und einer Verzinsung von 6 % auf das Kapital. Die Rand Mines Power Supply Co. darf ohne Genehmigung der Rand Mines Ltd. sich nicht mit anderen Kraftliefer.-Unternehm. verbinden oder fusionieren. Auf der andern Seite haben sich die Rand Mines Ltd. u. H. Eckstein & Co. verpflichtet, von der Rand Mines Power Supply Co. für die mit ihnen liierten Minenges. die gesamte benötigte motorische Triebkraft in Form von Pressluft und / oder elektr. Kraft nach Wahl des Abnehmers zu vereinbarten Preisen, u. zwar während 12 Jahre mind. 130 000 000 Kw. jährl., zu beziehen. Auf Grund des vorgeschilderten Harperschen Vertrages haben 18 den Rand Mines Ltd. u. Eckstein & Co. nahestehende Ges. Kraftliefer.-Verträge für die Dauer von 20 Jahren über Mengen von im Maximum zus. etwa 300 000 000 Kw. jährl. mit dem Recht der Vertrags- erneuerung von 5 zu 5 Jahren abgeschlossen. Nur wenn eine der Kraft beziehenden Ges. ihren Betrieb vor Ablauf der Vertragsfrist ganz einstellt, erlischt der Vertrag damit für die betr. Ges. Nach dem Kraftlieferungsgesetz der Transvaal-Kolonie vom 28./4. 1910 besteht ein Monopol für die Victoria Falls and Transvaal Power Co. u. ihre Tochtergesellschaft nicht, dagegen sind alle Unternehmungen, welche mehr als 20 000 000 Kw-Stunden an Dritte liefern, konzessionspflichtig. Nach dem Gesetz hat die Reg. das Recht, nach Ablauf von 35 Jahren vom Beginn der Konzession an, derlei Unternehmen mit zweijähriger Kündigung zum Tax- wert zu erwerben. Hinsichtlich der Übertragung der Konzession, der Beteiligung an anderen Kraftunternehmungen, der Abtrennung von Teilen ihres Unternehmens, der Verwendung von Kohlen aus Kohlenminen, an denen die Ges. direkt oder indirekt beteiligt ist, sieht das Gesetz die ministerielle Genehmigung vor. Die auf Grund dieses Gesetzes erteilte Konz. hat die früheren Konz. der Rand Central Electric Works u. der General Electric Power Co., unter denen die Ges. bis dahin arbeitete, aufgehoben. Dieselbe erlaubt der Ges. eine Kraftlieferung bis zu insgesamt 500 Millionen Kilowattstunden jährlich, ohne Unterschied der Bezugsstätte, sowie auch den Ankauf von Kraft, und sieht die Grösse der einzelner Krafterzeugungsanlagen wie folgt vor: Driehoek (Germiston) 3000 KW, Simmer Pan 18 000 KW, Brakpan 12 000 KW u. Vereeniging 20 000 KW. Für eine Erhöhung der Kraftlieferung über die genannten Ziffern hinaus ist eine Ergänzung der gegenwärtigen Konzession notwendig. In der Stadt J ohannesburg darf die Ges. ohne Einwilligung der Gemeindeverwaltung überhaupt keinen elektrischen Strom liefern, in den übrigen Stadtgemeinden darf die Ges. Lichtstrom nur liefern, wenn der Ver- braucher gleichzeitig auch Kraftstrom abnimmt. Die Ges. ist zur Stromlieferung Vel- pflichtet an Minen, an die staatlichen Behörden, an Verbraucher für industrielle Zwecke mit einem Bedarf von über 50 Kilowatt sowie zur Enbloc-Abgabe an die Kommunen u. mus? unter gewissen Bedarfs- u. Rentabilitäts-Voraussetzungen auf Verlangen des Ministers ihr Versorgungsgebiet erweitern. Die Konzession setzt gewisse Standard-Verkaufspreise fest, deren niedrigster bei einem Belastungsfaktor von 70 % 0.525 d pro Kilowattstunde ist. Dieser