630 Ausländische Eisenbahnen. Danische Eisenbahn. Ostseeländische Eisenbahn in Kopenhagen. Gegründet: Auf Grund der Konz. v. 24./5. 1875. Zweck: Herstellung u. Betrieb einer Eisenbahn auf der dänischen Insel Seeland, welche die Städte Kjege mit Faxe und Radvig verbindet. Rückkaufsrecht des Staates: Vom 1./7. 1904 hat die dänische Reg. das Recht, die Bahn mit allem Zubehör zu übernehmen. Kapital: Kr. 1 600 000 in Aktien, davon sind Kr. 1 000 000 mit 4 % Zs. vom Staate garant., in Stücken à Kr. 400, 800, 2000. Zs. f. die garant. Aktien: 1./1., 1./7. Zahlst.: Hamburg: Nord- deutsche Bank in Hamburg. 4 % Obligationen: Kr. 2 098 800 in Stücken zu Kr. 400, 800, 2000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: zu pari nach, dem Schuldner jederzeit freistehender, 6 monat. Kündig. Zahlst.: Hamburg: Norddeutsche Bank. Kapital u. Zs. vom dänischen Staate garantiert. Kurs Ende 1890–1919: 100, 98, 99.75, 100, 103, 102, 101, 101.50, 100.50, 98.50, 95, 98, 100.75, 100, 100, 100, 99.65, 95, 96, 97, 96.90, 97, 94, 90.50, 92.50*, –, 110, –, 128* 360* %. Notiert in Hamburg. Geschäftsjahr: Kalenderj. Dividenden 1890–1918: Stets 4 %. Kurs der Aktien Ende 1890–1919: 100.25, 97, 97, 100, 101, 101, 101, –, 101, 97, 93.50, 98.50, 98, 98.50, 98.50, 97, 97, 94, 96, 95, 94, 94, 92, 88. –*, –, 110, –, 123*, 330* %. Notiert in Hamburg. Gewinn u. Verlust 1918: Betriebseinnahmen 848 216, Betriebsausgaben 606 873, Überschuss 241 343, hiervon ab Ausgaben f. Materialbeschaffung etc. 40 154, R.-F. 12 067, Tant. 4827, Teuerungszulage für sämtliche Angestellte, Pensionäre u. Witwen 110 801, Oblig.-Zs. sowie 4 % Div. auf Kr. 1 000 000 Aktien 123 952, ergibt Defizit Kr. 50 458, das durch Staatszuschuss gedeckt wird. Hollandische Eisenbahn. Amsterdam-Rotterdamer Eisenbahn (Hollandsche Ijzeren Spoorweg-Maatschappij), Amsterdam. Gegründet: Am 8./8. 1837. Neues Statut vom 22./11. 1890. Zweck: Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Trambahnen, sowie Betrieb anderer Eisen- bahnen und Trambahnen. Die Ges. erwarb im Jahre 1899 die König Willem III. Eisenbahn, welche sie schon seit Jahren gepachtet hatte; ausserdem übernähm sie durch Vertrag vom I1. Sept./15. Nov. 1899 den Betrieb der Ahaus-Enscheder Eisenbahn-Ges. auf die Dauer der Konzession dieser Ges. Nach dem Vertrage hat die Betriebsunter- nehmerin an die Eigentümerin zu zahlen 4 % auf die Aktien A im Betrage von M. 1 000 000 und 3 % auf die Aktien B im Betrage von M. 500 000. Falls in irgend einem Jahre die Betriebseinnahmen die Betriebskosten und den für die 4 %ige Verzinsung der Aktien A nötigen Betrag nicht erreichen sollten, so bleibt das Deflzit zu Lasten der Betriebsübernehmerin und findet eine spätere Verrechnung desselben nicht statt; dagegen ist die Zahlung des für die 3 %ige Verzinsung der Aktien B nötigen Betrages als ein zinsenloses Darlehen zu betrachten, wofür die Eigentümerin von der Pächterin belastet wird, falls und insofern jene Zahlung in irgend einem Jahre durch die Betriebseinnahme nach vorherigem Abzug von a) 25 000 hfl. für die Betriebskosten, b) 36 Cents pro Zug- kilometer, welcher im regulären Dienst mehr zurückgelegt sein wird, als von 5 Personen- zügen in jeder Richtung, c) dem für die 4 %ige Verzinsung der Aktien A nötigen Betrag nicht gedeckt wird. Wenn in irgend einem Jahre die Einnahmen die Summe der unter a), b) und c) genannten und für die 3 % ige Verzinsung der Aktien B nötigen Beträge übersteigen, so wird der Überschuss zunächst zur Rückzahlung der zinslos vor- geschossenen Summe verwendet; von dem danach verbleibenden Einnahmerest wird der Eigentümerin abermals ein Betrag gleich 1 % des A.-K. B überwiesen, und von dem alsdann noch übrig bleibenden Rest soll die Pächterin 25 % und die Eigentümerin 75 % erhalten. Die Betriebsübernehmerin ist befugt, die Ahaus-Enscheder Bahn vorbehaltlich der Genehmigung der beiderseitigen Staatsregierungen, zu kaufen, nachdem sie der Eigentümerin von dieser Absicht ein Jahr zuvor Kenntnis gegeben hat. Sie hat alsdann zu zahlen: a) 100 % auf die Aktien A und B; b) den Betrag der für den Bau der Neben- bahn von der Eigentümerin ferner empfangenen Subsidien, insoweit diese bei dem Ver- kauf der Nebenbahnen zurückzuzahlen sind; c) eine Prämie von 50 000 M. oder 30 000 Hfl. Interessengemeinschaft mit der Maatschappij tot explitatie van Staatsspoorwegen. Mit dem 1. Jan. 1917 trat die durch das Übereinkommen vom 25./11. 1916 eingegangene Interessengemeinschaft der Hollandsche Ijzeren Spoorweg-Maatschappij mit der Maatschappij tot exploitatie van Staatsspoorwegen in Kraft. Strecken: Die Gesamtlänge der eig. u. gepachteten Linien betrug im Geschäftsjahr 1919 durchschnittlich 1753.409 km. Konzession: Die Dauer derselben währt bis zum 31./12. 1940, falls der Betrieb nicht früher durch den niederländischen Staat übernommen wird. Rückkaufsrecht des Staates: Der niederländische Staat ist berechtigt, jederzeit die Bahn anzukaufen u. zwar mit einjähriger Frist auf den 31./12, 1) entweder übernimmt der