638 Ausländische Eisenbahnen. 103, 100.25, 101, 94.50, 88, 92.10, 91, 91, 88, 79, 76.50, 77.50, 80.50, 79.50, 75, 51.50, –*, —– 33, –, 48*, 185* %. – Auch notiert in Cöln. In Deutschland wurden die Aktien im Betrage von Lire 135 000 000 am 7. u. 8./7. 1885 zu 110.60 % aufgelegt, die neuen Aktien im Betrage von Lire 45 000 000 im Aug. 1890 an der Berliner Börse eingeführt. In Hamburg wurden die Aktien eingeführt 1./3. 1895 zu 94 %. Usance: Der Div.-Schein ist auch nach dem 1./1. bis zum Zahlungstage mitzuliefern. Der Handel versteht sich für Aktien mit Div.-Schein 58. Dividenden 1886/87–1905/06: 5½, 5, 5½, 5, 5¼, 5½, 5¾, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 4, 3, 3 3¼, 3, 3 %; für II. Semester 1906: 1.65 %; 1907–1919: 3¾, 3¾, 3, 3, 3, 2, 1½, 1¼, 1 1% , 1%, 1.69% Direktion: Gen.-Dir. Luigi Barzano . Verwaltungsrat: Präsident Daverio Piola, Vizepräsident Fürst Giberto Borromeo, Alessandro Marangoni. Zahlstellen: Berlin: Disconto-Ges.; Frankf. a. M.: Filiale der Bank f. Handel u. Industrie Cöln: Sal. Oppenheim jr. & Co.; München: Merck, Finck & Co. 7 7 Italienische Gesellschaft der Sardinischen Secundärbahnen (Società Italiana per le Strade Ferrate secondarie della Sardegna). Rom. Gegründet: 22./9. 1886. Statut 22./9. 1886, genehmigt durch das kgl. Dekret v. 5./10. 1886. Zweck: Die Ges. übernahm durch Vertrag v. 28./7. 1886, genehmigt durch kgl. Dekret v. 1./8. 1886, die der Banca di Torino, den Fratelli Marsaglia, Fratelli Ceriana u. dem Ing. Alfred Cottrau übertragene Konz. zum Bau u. zur Verwalt. von Sekundäreisenbahnen auf der Insel Sardinien im Umfang von etwa 600 km. Für die Entwicklung der Insel Sardinien ist die Annahme des Gesetzes über den Bau eines grossen Staubeckens am Flusse Tirso von be- sonderer Bedeutung. Nach dem Gesetz Nr. 985 vom 11./7. 1913 soll ein künstlicher See mit einem Umfang von 60 km u. einer Staumauer von 53.5 m Höhe hergestellt werden, der 330 000 000 cbhm Wasser fasst, ein Kraftwerk von 10 000 P. S. speist u. eine anbaufähige Fläche von über 20 000 ha bewässert. Der Bau von weiteren 4 Staubecken in den Provinzen Sassari u. Cagliari wird von der Reg. vorgesehen. Von grossem Interesse für die Ges. ist es, dass das Gesetz vom 14./7. 1912 über die Besserstellung des Personals eine Auslegung er- fahren hat, nach welcher die Ges. ein Recht auf Entschädigung für allen daraus entspringen- den Mehraufwand hat. Sie fordert daher von der Reg. Erhöhung der Tarife, Vereinfachung des Betriebes u. namentlich eine Anderung des Verteilungsschlüssels der Einnahmen zwischen der Reg. u. der Ges. Da aber die zugestandenen Vereinfachungen im Betriebe u. der Verzicht des Staates auf seinen Anteil an den Betriebseinnahmen im ganzen nur etwa die Hälfte der Mehrausgaben ausmachen, so hat die Ges., da ihrer Meinung nach ihr eine volle Entschädigung zusteht, zunächst im Wege der Verwalt. u. später bei Gericht ihre Ansprüche geltend gemacht. Die G.-V. im März 1916 genehmigte den Vertrag mit der Societa delle strade ferrate com- plementari della Sardegna, nach welchem diese die gesamte Konzession unter vollkommener Entlastung der Sekundärbahngesellschaft vom 1./7. 1916 ab übernimmt. Konzession: Die Dauer derselben erstreckt sich bis 20./6. 1976, in welcher Zeit das Aktien- u. Oblig.-Kap. zu tilgen ist. Vertrag mit dem Staate: Die Ges. ist verpflichtet, 593 km Lokalbahnen auf der Insel Sardinien herzustellen u. erhält nach Art. VII der Konz. eine jährl. Subvention für die konzess. Linien während der ganzen Dauer der Konz. im Betrage von Lire 9950 per km. Nach Art. VIII hat die ital. Regierung das Recht, 30 J. nach dem Datum des kgl. Dekrets v. 1./8. 1886 die Bahn nach vorausgeg. einjähr. Künd. zu erwerben. Sowohl nach Ablauf der Konz. als auch im Falle des Rückerwerbs hat die Ges. keinerlei besond. Anspruch auf das roll. u. das Betriebs- material, das also ohne Entgelt in das Eigentum des Staates übergeht. Als Preis beim Rück- erwerb ist eine Annuität zu gewähren, die gleich ist dem dritten Teile des Nettoeinkommense der Bahn in den drei ertragvollsten Jahren von den 5 Jahren, welche der Künd. unmittelbar vorausgegangen sind. Die besagte Rente kann nach Wahl der Ges. in ein Kapital auf Basis von 5 % umgewandelt werden, zahlbar unmittelbar bei Rückkauf. Kapital: Lire 15 000 000, davon noch ungetilgt Ende 1919: Lire 9 774 250 in Stücken à Lire 250. Tilg.: Die Höhe der jährl. Amort. bestimmt die G.-V. Nach G.-V.-B. v. 22./6. 1889 wurden 1894 6800 Aktien durch Ausl. getilgt u. dafür 6800 Genusssch. ausgegeben. Die ausserord. G.-V. v. 28./11. 1896 beschloss, dass die noch umlauf. Aktien lt. Plan entweder durch Ankauf oder Verl. bis 1975 getilgt werden sollen; 1896 wurden 55 Aktien zu Lire 276, 1897: 57 Aktien zu Lire 270, 1898: 60 Aktien zu Lire 277, 1899: 64 Aktien zu Lire 277, 1900: 66 Aktien zu Lire 250 angekauft. Um die Tilg. der Aktien zu beschleunigen, wurde der V.-R. in der G.-V. v. 31./3. 1900 ermächtigt, für die Geschäftsj. 1901–10 inkl. 879 Aktien u. in der G.-V. v. 20./3. 1901 ferner ermächtigt, für die Geschäftsj. 1911–20 inkl. 1433 Aktien nicht über pari anzukaufen. Bis Ende 1902 wurden durch Rückkauf 3200 Aktien getilgt, sodass in Umlauf waren Ende 1902: 50 000 Aktien à Lire 250 = Lire 12 500 000. Die G.-V. v. 15./12. 1902 beschloss den Rückkauf von weiteren 8000 Aktien zum vorläufigen Rückkaufskurs von Lire 233. Dieser Preis versteht sich einschl. rückst. Div.; vom 1./1. 1903 ab erfolgt 4 % Zinsvergütung. Die Kaufsumme wird aufgebracht durch den Gewinn am Verkauf von 24 000 eigenen Öblig. à Lire 500, die bisher zu etwa Lire 420 pro Stück beliehen waren, zum Preise von wenig unter pari (d. h. Lire 500). Die restl. 42 000 Aktien sollen innerh. der Konz.-Dauer, d. h. bis 1975, durch Ausl. zu pari oder Ankauf unter pari getilgt 90