66 2 Ausländische Eisenbahnen. Obligationen: Datum Pfandrechtl. Datum und Zahl Nummer Zinsfuss Emission der Oblig. Rangordnung der Intabulation der Oblig. 3 % = 1. Juli 1885 16 22. Juni 1885 950 487 bis 1 138 938 Z. 44 897 Mark 28. Febr. 1897 17 22. Febr. 1895 E „ 832 500 Z. 14 725 4 % Francs 30. Sept. 1900 18 19. 3 1900 1 „ 168 000 940 5 % Brünn Ross. 1. Juli 1872 9. Okt. 1874 1 22 0000% Z. 10 367 Was die Fundierung der einzelnen Oblig. anbelangt, so enthalten die 3 % Öblig. I. und II. Em. die Bestimmung, dass ihnen alle Reinerträge der gesellschaftlichen Bahnen und ausserdem die von der österr. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 10 400 000 gewidmet sind. Die 3 % Oblig. III.–VII. Em. enthalten die gleiche Bestimmung, nur dass die Annuität mit frs. 10 202 400 beziffert wird. In den 3 % Oblig. VIII. Em. ist die Zusicherung die gleiche, jedoch unter Angabe der Annuität mit frs. 13 000 000. In den 3 % Oblig. IX. Em. lautet die Zusicherung, dass neben den Reinerträgen der Bahn die „von der österr. u. ungar. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 15 500 000 = ö5fl. 6 200 000 in Silber gewidmet ist“. Bei den 3 % Oblig. X. Em. figuriert die Annuität nicht mehr mit dem Betrage von frs. 15 000 000, sondern nur noch mit der Angabe von „öfl. 6 200 000 in Silber“, daneben noch ,die durch den Ungar. Gesetzartikel X von 1885 bestimmte Erhöhung von öfl. 1 248 000 in Silber. Die Oblig. des Ergänzungsnetzes enthalten die Bestimmung, dass „zur Einlösung und Zins- zahlung der Anleihen des Ergänzungsnetzes besonders gewidmet sind: 1) die Rein- erträgnisse dieses Netzes; 2) die Garantie der österr. Regierung für die Gesamtverzinsung und Tilg. dieser Anleihen“. In den 4 % Oblig. ist Staatsgarantie nicht besonders er- wähnt. Die 5 % Oblig. I. Em. enthalten die Bestimmung, dass für dieselben „nach vorausgegangener Berichtigung der Verbindlichkeiten aus den bereits bestehenden früheren Anleihen die Reinerträgnisse aller Linien bestimmt sind“. In den 5 % Oblig. II. Em. befindet sich nur der Hinweis darauf, dass die in Osterreich gelegenen Linien laut Gesetz vom 19. Mai 1874 nach der Reihenfolge ihrer Em. als Hypothek dienen. – Was ferner die Rangordnung im Grundbuche betrifft, so versteht sich von selbst, dass dieselbe im allgemeinen sich nach dem Zeitpunkte der Eintragungen zu richten hat, die früher eingetragenen somit ein grundbücherliches Vorrecht vor jeder später ein- getragenen besitzen; ein Zweifel entsteht aber trotzdem und zwar deshalb, weil ein grosser Teil der in Rede stehenden Anlerhen schon vor Kreierung des Grundbuchs, also vor dem Jahre 1874, emittiert worden ist. In Bezug hierauf bestimmt § 48 des Gesetzes vom 19. Mai 1874 das Folgende: „Die Rangordnung mehrerer, auf Grund dieser Be- stimmung erworbener Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkte der erteilten Zu- sicherung, sofern nicht zur Zeit des Entstehens der Schuld ein anderes Verhältnis der Rangordnung begründet wurde“. Auch diese Fassung schliesst noch nicht jeden Zweifel aus, und in der That hat seiner Zeit der Prioritätskurator gegen die Intabulierung des- halb Rekurs ergriffen, weil über die Rangordnung der vor 1874 kreierten Anleihe unter- einander keine Klarheit sei. Dieser Rekurs ist in das Grundbuch eingetragen, später aber wieder gelöscht worden und zwar infolge eines Dekrets des Wiener Oberlandes- gerichts vom 3. Nov. 1874 als letztinstanzliche Entscheidung, wonach bei den in Rede stehenden, vor 1874 kreierten Anleihen die Rangordnung sich nach dem Zeitpunkt der erteilten Zusicherung zu richten habe, und „der Tag der Em. bei den obigen Prioritäten mit dem Tage der Zusicherung zusammenfällt“. Danach erscheint nicht Zweifelhaft, dass die älteren Em. hinsichtlich ihrer grundbücherlichen Rangordnung untereinander einfach nach dem Datum ihrer Em. rangieren. Die 3 % Oblig. IX. Em. und die 5 % II. Em. stehen in gleicher Rangordnung, weil das Datum der Oblig. bezw. der Zu- sicherung das gleiche ist. Die obige Tabelle zeigt übersichtlich die Rangordnung der verschiedenen Em., festgestellt und geordnet auf Grund genauer Ermittelung, welche die „Frankfurter Ztg.' im Grundbuche selbst hat vornehmen lassen. Die Tabelle gibt ferner zur leichteren Unterscheidung der verschiedenen Kategorien die Nummern der Oblig., welche jede Kategorie umfasst. Diese Nummern sind besonders für die 3 % Oblig. deshalb von Interesse, weil aus dem einzelnen Stücke nicht ersichtlich ist. zu welcher Serie bezw. Em. dasselbe gehört. Von diesen Oblig. wurden, wie bereits erwähnt, bei der Verstaatlichung die 3 % Oblig. I.–X. Em., die 3 % Oblig. des Ergänzungsnetzes, die 4 % Anleihen von 1883 u. 1900 von der Regierung zur Selbstzahlung übernommen. Besitztum: Die Ges. besitzt eine Masch.-Fabrik in Wien, ferner Kohlenwerke in Brandeisl- Kladno (Böhmen) sowie Domänen, Berg- u. Hüttenwerke mit Werksbahnen in Ungarn. Die a. o. G.-V. v. 5./11. 1918 beschloss die Verpachtung der gesellschaftlichen Unternehmungen in Kladno. Der Pachtvertrag wurde auf 20 Jahre abgeschlossen u. den Pächtern das Recht eingeräumt, nach Ablauf dieser Frist die Unternehmungen für K 4 800 000 käuflich zu er- werben. Der Pachtschilling beträgt während der ersten 15 Jahre jährlich K 2 000 000 und geht sodann mit fortschreitender Erschöpfung bis auf jährlich K 740 000 zurück. Im Jahre 1920 beschloss die Ges., ihre in Ungarn gelegenen Domänen, Berg- u. Hüttenwerke mit Werksbahnen abzutrennen und in eine neue rumänische A.-G. umzuwandeln. Das A.-K.