Deutsch-Österreichische Eisenbahnen. 667 schlossen. Wegen ihrer Ansprüche auf Grund des § 70 der Eisenbahn-Betriebsordnung auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Benutzung ihres Bahnbetriebes seitens der Militärbehörde hat die Gesellschaft den Klageweg betreten müssen. In der beim Wiener Landgericht überreichten Klage hat sie ihre Ansprüche zunächst für die Zeit vom Kriegsbeginn bis 31. Dez. 1917 einschliessl. mit dem Betrage von K 252 583 156.54 samt Nebengebühren beziffert und sich die Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Zeit seit 1. Januar 1918 sowie die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Heeres- verwaltung aus anderen Rechtstiteln ausdrücklich vorbehalten. Für das Jahr 1918 sind demgemäss weitere K 86 000 000 eingeklagt, so dass der gesamte eingeklagte Betrag die Höhe von rund K 338 000 000 erreicht hat. Der Prozess ist vorläufig noch nicht über die Anfangsstadien hinaus gediehen. Ferner hat die Ges. bei der italienischen Regierung Entschädigungsansprüche wegen der einseitigen Besetzung ihrer Linien geltend gemacht, die nach Abschluss des Waffenstillstandes von Italien erfolgte und noch besteht. Wegen der für die Aufstellung eines Rechnungsabschlusses sich ergebenden Schwierigkeiten hat die Ges. in einer Eingabe vom 18./6. 1920 um die Enthebung von der Pflicht zur Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1919 bis 31./12. 1920 sowie um Erstreckung der Frist zur Abhaltung der Gen.-Vers., die zur Beschlussfassung über diesen Rechnungsabschluss berufen ist, bis zum gleichen Termin nachgesucht. Diesem Ersuchen ist mit Erlass des österreichischen Staatsamtes für Verkehr vom 25./6. 1920 statt- gegeben. Infolge des Einspruches der Vertretung der französischen Südbahninteressenten ist der Zinsen-Dienst der Obligationen der Gesellsch. seit April 1919 einstweilig eingestellt. Die im Jahre 1919 fällig gewordenen ital. Annuitäten sind gleichwie die Annuitäten der Jahre 1915–1918 nicht bezahlt worden. Auch ist der Staatsbeitrag zum Dienst der 5 % Anleihe sowie die Annuität aus dem Titel der seinerzeitigen Veräusserung der Linie Zagreb-Karlovac (Agram-Karlstadt) an die ungar. Reg. im J. 1919 nicht mehr eingegang. Im Jan. 1920 haben in Paris Verhandlungen einer Delegation des Verwaltungsrates der Ges. mit der Association Nationale stattgefunden, bei denen das Südbahnproblem ein- gehend durchberaten wurde. Hierbei wurde auch der Gedanke erörtert, dass jeder der 4 Staaten (Deutsch-Oesterreich, Ungarn, Italien, Jugoslavien) die auf seinem Gebiete liegenden Linien erwerbe u. dass die Einheitlichkeit des Betriebes durch Überlassung der Betriebsführung des Gesamtnetzes an die Südbahngesellschaft auf Rechnung der Staaten unter Einsetzung einer gemischten Kommission gesichert werde. In diesem Sinne wurde mit der Association Nationale ein Einvernehmen darüber erzielt, dass die Südbahnverwalt. den Regier. der 4 Staaten ein Anerbieten für die definitive Regelung der Südbahnfrage auf der dargelegten Grundlage unterbreiten solle. Hierbei sollte sich die Ges. bereit erklären, gleichzeitig mit jedem der 4 Staaten wegen Überlassung der in dem betreffenden Staatsgebiet liegenden Südbahnlinien unter zu vereinbarenden Bedingungen u. zwar mit Rückwirkung vom 1./1. 1919 in Verhandlung zu treten. Gemäss dem im § 27 der Konzession festgelegten Grundsatz der Unteilbarkeit des der Ges. konzessionierten Netzes könnte die Verstaatlichung in keinem der 4 Staatsgebiete in Kraft treten, wenn nicht über die Verstaatlichungsbedingungen eine Verständigung mit allen 4 Staaten erzielt wird. Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verstaatlichung hätte die Ges. den Betrieb des Gesamtnetzes u. zwar für Rechnung eines jeden Staates für die in seinem Gebiet liegenden Linien unter noch zu vereinbarenden Bedingungen insbes. gegen Ersatz der Selbstkosten u. eine noch festzusetzende Entschädigung zu führen. Eine gemischte Kommission, zuz. gesetzt aus den Vertretern der 4 beteiligten Staaten unter dem Vorsitz des Vertreters einer fünften Macht, soll berufen sein, die Hoheits- rechte der 4 Staaten auszuüben. Zunächst soll ein Régime provisiore längstens für die Zeit bis Ende 1922 geschaffen werden, um die Fortdauer des Betriebes bis zur endgültigen Regelung der Südbahnfrage mit Unterstützung der an der Südbahn territorial beteiligten Staaten sicherzustellen. Hiernach soll für die Bedürfnisse des Betriebes in jedem Staats- gebiet durch Schaffung eines eigenen Betriebsfonds aus Staatsmitteln vorgesorgt werden, den die Ges. zu verzinsen hat. Der Betriebsfond bleibt Eigentum des betreffenden Staates. Der Ges. soll jedoch in dem Falle, als die Ausgaben für das betreffende Netz aus dessen Kasseneingängen nicht voll bestritten werden können, das Recht zustehen, den sich sohin ergebenden Fehlbetrag aus dem für das betreffende Netz gebildeten Betriebsfonds zu decken. In diesem Falle hätte der Staat den Betriebsfonds durch Nachzahlungen wieder auf die ursprüngliche Höhe zu bringen. Nach Ablauf des Régime provisiore erhält der Staat wieder die freie Verfügung über den Betriebsfonds. Die zur Ergänzung des Betriebsfonds vom Staate geleisteten Beträge stellen der Ges. gewährte verzinsliche Vorschüsse dar, die von ihr nach Ablauf des Régime provisiore in Annuitäten während der restlichen Konzessionsdauer rückzuerstatten sind. Nach diesem Plan wäre allerdings nur die Fortführ. des Betriebes, nicht aber auch die Wiederaufnahme des seit April 1919 ruhenden Oblig.-Dienstes sichergestellt, soweit dieser nicht aus dem Einfliessen der ital. Annuitäten gedeckt werden kann. Zur Verwirklichung dieser Pläne haben bereits Ver- handlungen mit den beteiligten 4 Staaten stattgefunden, die aber bisher noch nicht abgeschlossen sind. Staatsgarantie: Laut Vertrag vom 13. April 1867 wurde für das österr.-ungar. Netz (exkl. Lokalbahnen) die staatliche Zinsgarantie in eine Brutto-Ertragsgarantie umgewandelt und pro 1866 (auf fl. 91 000 pr. Meile festgesetzt, für 1867–75 alsdann jährlich um