― Türkische Eisenbahnen. 723 der am Tage der G.-V. festgesetzt wurde. Es wurden daher gezahlt für 1914–1916 M. 26.40, 31.50, 35 auf die Vollaktie, M. 15.84, 18.90, 21 auf die mit 60 % eingezahlte Aktie, M. 6.60, 7.875, 8.75 auf die mit 25 % eingezahlte Aktie, M. 4.40, 5.25, 10 auf den an Stelle einer Vollaktie ausgegebenen Genussschein, M. 2.64, 3.15, 6 auf den an Stelle einer mit 60 % ein- gezahlten Aktie ausgegebenen Genussschein. Für das Geschäftsjahr 1917 wurde die Div. in Deutschland nach dem Devisenkurse von frs. 100 = M. 146 ausgezahlt mit M. 51.41 auf die Vollaktie, M. 30.84 auf die mit 60 % eingezahlte Aktie, M. 12.85 auf die mit 25 % ein- gezahlte Aktie, M. 14.69 auf den an Stelle einer Vollaktie ausgegebenen Genussschein u. M. 8.81 auf den an Stelle einer mit 60% eingezahlten Aktie ausgegebenen Genussschein- Verj. der Zins- u. Div.-Scheine in 5 J. der verl. Aktien in 15 J. vom Tage der Fälligkeit ab. Compagnie d'Exploitation des Chemin de fer Orientaux, Société Anonyme Ottomane. (Betriebs-Ges. der Orientalischen Eisenbahnen, Ottomanische Aktien- Ges.) in Konstantinopel. Gegründet: 23./12. 1879 als österreichische Aktiengesellschaft; laut Statut vom 30./6. (13./7.) 1910 in eine Ottomanische Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Konstantinopel um- gewandelt. Dauer bis 1./7. 1975. Die Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen ist aus der Compagnie geénérale pour Lexploitation des Chemins de Fer de la Turquie d'Europe hervorgegangen, welche am 11./1. 1870 als franz. A.-G. zu dem Zweck gegründet war, die Eisenbahnen der europ. Türkei, sowie die Anschlusslinien nach Massgabe der dem Baron Moritz von Hirsch durch Firman des Sultans vom Okt. 1869 erteilten Betriebskonzession zu betreiben. Zweck: a) Die Ausübung der Rechte u. die Erfüllung der Verpflichtungen der Betriebs- gesellschaft der Orientalischen Eisenbahnen, früher österreich. Aktiengesellschaft. b) Der Bau u. Betrieb aller in der Türkei u. in anderen Ländern bestehenden oder herzustellenden Eisenbahnen, für welche die Ges. die Bau- u. Betriebskonzession bereits besitzt oder künftig noch erwerben sollte; c) die Errichtung u der Betrieb von Transportunternehmungen, Häfen, Kanälen u. Fabriken, der Betrieb von Forsten, Bergwerken oder sonst. Industrien und die diesfällige Erwerbung aller Eigentums- u. anderen Rechte. Die Ges. hatte nach dem Balkankriege das Recht auf den Betrieb folgender Linien: In der Türkei: 1) von Konstantinopel über Adrianopel an die neue türkisch-bulgarische Grenze bei Svilengra; (357.172 km); 2) Adrianopel —– neue türkisch-bulgarische Grenze bei Demotika (63.416 km) 3) Alpullu (Station der Linie 1) nach Kirkkilisse (45.620 Kkm). In Bulgarien: 1) alte türkisch- bulgarische Grenze – neue türkisch-bulgarische Grenze bei Svilengrad (6.042 km); 2) neue türkisch-bulgarische Grenze bei Demotika — Dedeagatsch am Aegäischen Meer (79.540 km). In Griechenfand: von Salonik am Aegäischen Meer nach der neuen griechisch-serbischen Grenze bei Guevgueli (77.350 km) und in Serbien: 1) von der neuen griechisch-serbischen Grenze bei Guevgueli über Uesküb nach Mitrovitza (285.540 Km) und 2) Uesküb (Anschluss- punkt der Linie 1) – alte türkisch-serbische Grenze bei Zibeftsche (85.109 km); alle Linien Monastir gehörende Linie, u. zwar in Griechenland Salonik – Florina (201.877 km) und normalspurig. Ausserdem betrieb die Ges. die der Société du Chemin de Fer Ottoman Salonique- in Serbien: serbisch-griechische Grenze bei Florina – Bitolia früher Monastir] (16.989 km); ebenfalls normalspurig. Das A.-K. dieser Ges. besteht aus frs. 10 000 000 Vorz.-Aktien u. frs. 10 000 000 St.-Aktien u. zwar aus je 20 000 Aktien zu frs. 500 mit 50 % Einzahlung. Im April 1913 erwarb die Betriebsgesellschaft von der Bank für Orientalische Bahnen in Zürich die bisher im Besitz derselben gewesenen 19 250 Vorz.-Aktien u. 19 250 St.-Aktien der Socisté du Chemin de Fer Ottoman Salonique-Monastir zum Preise von frs. 250 per Stück. Sie ist jetzt fast alleiniger Aktionär. Am 3./10. 1915 erklärte die griechische Regierung der Ges., dass sie infolge der politischen Verhältnisse gezwungen sei, provisorisch u. während der Kriegsdauer den Betrieb der 77.350 km langen Strecke Salonik-Guevgueli sowie die Linie Salonik-Monastir selbst zu besorgen, Erklärung, die sofort in die Tat umgesetzt wurde. Ausserdem nahm am 7./10. 1915 die bulgarische Regierung gewaltsam Besrtz von dem Betrieb der Linie Svilengrad-Dedeag- hadje in einer Länge von 192.141 km. Die Ges. erhob Einspruch gegen diese Verletzungen ihres Betriebsvertrages, musste aber schliesslich, da seitens der bulgarischen Regierung ihrem Verlangen um Rückgabe des Betriebes keine Folge gegeben wurde, mit der bulgarischen Regierung wegen der ihr zu- zusprechenden Entschädigung für die Ablösung des Betriebes in Verhandlungen eintreten. Diese Verhandlungen haben 11./5. 1916 zum Abschluss eines Entschädigungsvertrages geführt. Die Ges. erhält von der bulgar. Regierung wegen des Verlustes ihres Betriebsrechtes für die noch verbleibende Konzessionsdauer vom 6./10. 1915 bis 31./12. 1957 eine Entschädigung von Goldlewa 24 291 640, 49, für Materialien u. Verbrauchsgegenstände Goldlewa 329 531,29 tür Inventar Goldlewa 196 197,84, für Grundstücke Goldlewa 8250, 45 u. für Personal- entschädigungen Goldlewa 141 427, 17, insgesamt Goldlewa 24 967 047, 24. Die bulgar. Reg. ist verpflichtet, alle diese Beträge spätestens 1 Jahr nach der Ratifikation der Friedensverträge zum festen Kurse von M. 81 für Goldlewa 100 in Barem oder in Titeln eines konsolidierten Auslandsanlehens zu bezahlen. Bis dahin hat sie die Entschädigungssumme zu verzinsen. XLLVI*