730 Ausländische Eisenbahnen. Konzession, also am 1./1. 1949, tritt das Heimfallsrecht der Hauptstadt ein. Mit diesem Zeitpunkte geht das ganze Eisenbahnnetz mit den zum Eisenbahnbetriebe gehörenden Aus- rüstungen, Hochbauten, Stromerzeugungsanlagen, Wagenmaterial kostenfrei, unentgeltlich in den Besitz der Hauptstadt über. Der Hauptstadt Budapest steht das Recht zu, vom 1./1. 1923 an die Eisenbahn mit allem mobilen u. immobilen Zubehör, wann immer mit vorheriger 2jähr. Kündigung per 1./1. einzulösen. Im Falle der Einlösung ist die Haupt- stadt verpflichtet, die auf Grund des Vertrages emittierten u. noch zu emittierenden noch nicht verlosten Aktien u. Oblig. im Sinne des Amortisationsplanes zu tilgen. Der Haupt- stadt steht das Recht zu, die in Umlauf befindlichen Aktien u. Oblig. auch auf einmal im ganzen zu kündigen. Auch ist die Hauptstadt verpflichtet, vom Tage der Einlösung auf die übrig bleibende Zeit der Konzession die Zs. der Oblig. u. jene Div. der Aktien u. Genuss. scheine zu bezahlen, welche sich aus 7 der Kündig. vorhergegangenen Jahren nach Abzug der 2 schlechtesten Jahre im Durchschnitt ergeben. Hierbei wird bemerkt, dass diese Div. nur aus dem Erträgnis des Eisenbahngeschäftes berechnet wird, und die aus dem freien Vermögen der Ges. stammenden Einkünfte nicht eingerechnet werden. Die durch die Haupt- stadt zu bezahlende Div. kann höchstens 11 % des Nominalwertes einer Aktie u. 6 % als Super-Div. per Genussschein betragen. Sollte die obenerwähnte Durchschnitts-Div. weniger als 5 % des Nominalwertes der Aktie betragen, so ist eine Div. von 5 % seitens der Haupt- stadt gesichert. Es tritt das Recht einer Revision der Fahrpreise seitens der Hauptstadt ein, wenn das ausschliessliche, aus dem Eisenbahngeschäft sich ergebende Reinerträgnis in 5 einander folgenden Jahren 10 % des A.-K. übersteigt. Im Sinne des. Vertrages hat die Ges. an die Hauptstadt während der Konzessionsdauer für die Grundbenutzung folgende Abgabe zu leisten von den Brutto-Einnahmen aus der Personen- u. Frachtbeförderung: Bis K 4 000 000 3 %, für je weitere K 1 000 000 4 % bezw. 5, 7, 10, 13 u. 16 %. An Abgaben an die Hauptstadt wurden gezahlt pro 1917: K 3 544 800.19. Die Budapester Strassen-Eisenbahn ist für elektr. Betrieb mit ober- u. unterirdischer Leitung ausgebaut. Die Ges. besitzt 2 eigene Stromerzeugungsanlagen u. eine Unterstation. Die Maximalleistungsfähigkeit beträgt 34 560 PS. Die Entwickelung der Budapester Strassen- Eisenbahn zeigt nachstehende tabellarische Übersicht: 1913 1914 1915 1916 1917 Geleislänge km 172,7 175,3 176,3 176,3 176,3 Zahl der Betriebswagen 963 963 970 985 985 Geleistete Wagenkilometer . 39 378 179 34 619 581 34 202 053 40 561 909 34 592 761 Zahl der beförderten Personen 30 364 566 128 270 591 141 889 664 172 323 905 194 948 204 Betriebseinnahmen . . .K 118 146 727 17 834 859 19 906 331 24 238 810 27 967 501 Betriebsausgabben. . .„ 8 892 747 8 688 792 8 433 182 10 450 826 12 973 892 Bruttoüberschuss . . .„ 9 253 980 9 146 067 11 473 149 13 787 984 14 993 609 Die Budapester Strassen-Eisenbahn-Gesellschaft hat die nachstehenden Bahnen in ihren Konzern einbezogen, welche eine Ergänzung ihres Netzes bilden u. auf deren Geschäfts- führung sie durch ihren Aktienbesitz einen entscheidenden Einfluss ausübt: 1. Budapester Lokalbahnen (Gesamt-A.-K. K 73 963 900, davon im Besitz der Ges. K 73 004 100 Aktien u. 2899 Genussscheine, Div. 1907–1917: 4, 4, 3½, 3 ¾, 4, 4½, 4½, 4, 4, 4½, 4 %); 2. Budapest Ujpest- Rakospalotaer Strassenbahn (Gesamt-A.-K. K 12 206 200, davon im Besitz K 7 028 600 Aktien u. 5706 Genussscheine, Div. 1907–1917: 5, 5, 5½, 6, 6½, 6½, 6½, 5, 4, 5, 4 %); 3. Franz Josef-Unter- grundbahn (Gesamt-A.-K. K 7 200 000, davon im Besitz 3 525 600 Aktien u. 372 Genussscheine, Div. 1907–1917: 3, 3½, 3¼, 3 ¾, 4, 5, 5, 4½, 5, 7, 7 %). Kapital: K 56 583 800, davon getilgt Ende 1917: K 7 109 000 in Aktien à K 200. Im eigenen Besitz Ende 1917: K 8 124 800 Aktien u. 9316 Genussscheine. Urspr. A.-K. fl. 2 000 000, erhöht durch Beschluss der G.-V. v. 19./10. 1895 auf fl. 10 600 000, durch Beschl. der G.-V. v. 18./2. 1898 auf fl. 20 238 900, durch Beschl. der G.-V. v. 25./4. 1911 auf K 48 583 800 u. durch Beschl. der G.-V. v. 29./4. 1912 auf K 56 583 800. Die G.-V. v. 26./3. 1913 beschloss von den im Portefeuille der Ges. befindlichen Aktien 50 000 Aktien zu begeben, wovon 18 298 Aktien den alten Aktionären zum Kurse von K 570 per Aktie à K 200 im Verhältnis von 10: 1 zum Bezuge angeboten wurden, während 31 702 Aktien einem Bankkonsortium fest über dem den Aktionären angebotenen Kurs verkauft wurden. Ferner wurde die Direktion ermächtigt, die von den-Aktionären nicht bezogenen Aktien freihändig zu ver- kaufen u. das Agio dem R.-F. zuzuführen. Aktientilgung: Das A.-K. ist während der Konz.- Dauer zu amortisieren. Die Tilg. geschieht durch Verlos. im Dez. per 2./1. des folg. Jahres; für die verlosten Aktien werden Genussscheine ausgegeben, welche, abgesehen von der den Aktien allein zufliessenden ersten Div. von 5 %, im übrigen mit den Aktien gleiche Rechte haben. 4 % Oblig. von 1895: K 18 000 000, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1917: K 13 972 800. Tilg.: Durch Verlos. zu 105 % innerhalb 50 Jahren; verstärkte Tilg. u. Gesamt- kündigung zulässig. 4 % Oblig. von 1905: K 13 201 600, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1917: K 11 398 600. Tilg.: Durch Verlos. zu 100 % innerhalb 43 Jahren, verstärkte Tilg. u. Gesamt- kündigung zulässig. 4 % Oblig. von 1908: K 5 179 400, davon im eigenen Besitz K 3 934 200 u. unverlost in Umlauf Ende 1917: K 576 800. Tilg.: Durch Verlos. zu 105 % innerhalb 40 Jahren; verstärkte Tilg. u. Totalkündig. zulässig.