.... Husführliches Register siehe vorn Hinter orts-Register. Inleihen des Deutschen Reiches ett. Rentenpfandbriefe des Mecklenburg-Schwerinschen Dominalkapitalfonds. Auf Grund des Gesetzes vom 3./7. 1919 wurde ein Siedlungsamt für Mecklenburg- Schwerin errichtet. Der Dominalkapitalfonds gewährt auf Anweisung des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten, Abteilung Siedlungsamt, Darlehen 1. an gemein- nützige Siedlungsunternehmungen, Verwaltungsbezirke mit eigenem Vermögen u. Be- steuerungsrecht, landwirtschaftliche Verbände, Gesellsch. u. Genossensch., städt. Bau- genossensch.: a) zum Verkauf von Grundstücken für Aufteilungszwecke u. zur Herrichtung von Kleinwohnungen, b) zur Ablösung u. Übernahme von dinglichen Belastungen solcher Grundstücke, o) zur Führung der Zwischenwirtschaft, zum Aufbau u. Durchbau von Ge- bäuden, zur Ausführung von Bodenverbesserungen u. Dränagen und zu anderen Mass- nahmen zur Durchführung von Siedlungen u. Anlage von Kleinwohnungen; 2. an Neu- ansiedler u. Anliegeransiedler unmittelbar gegen die Verpflicht. zur Zahlung von Tilgungs- renten: a) zum Ankauf, zur baulichen Ausstattung u. wirtschaftlichen Einricht. von Neu- ansiedlungen, b) zur Vergrösserung ihres Landbesitzes u. zur Ablösung der Grundbuch- belastungen des alten Grundstücks zwecks Umwandlung in ein Rentengrundstück. Abgesehen von der Tilg. durch Barzahlung sind die gewährten Darlehen im Falle der Ziffer 1 durch Überweisung von grundbrieflich oder durch Eintragung zum Grundbuch gesicherten Tilgungsrenten zu tilgen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Abteilung Siedlungsamt, trifft die weiteren Bestimmungen. Bis zur Überweis. der Tilgungs- renten an den Dominalkapitalfonds ist ihm Sicherheit zu leisten. Dies geschieht durch Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an den Grundstücken, die zur Aufteilung oder zur Anlage von Kleinwohnhäusern erworben sind, ferner durch Eintragung oder Abtretung von mündelsicheren Grundschulden oder Hypotheken oder durch Hinterlegung von mündelsicheren Wertpapieren. Die Bestellung der Sicherheit kann unterbleiben, wenn das Darlehn an das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Abt. Siedlungs- amt, oder an Verwaltungsbezirke mit eigenem Vermögen u. Bestimmungsrecht gegeben wird. In anderen Fällen kann das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten, Abt. Siedlungsamt, unter Zustimmung des Finanzministeriums von der Bestellung der Sicherheit entfreien. Für Neuansiedler u. Anliegeransiedler können Bürgschaften als Sicher- heit angenommen werden. Die Darlehen sind bis auf weiteres mit 4½ % zu verzinsen. Das Siedlungsamt ist befugt, Neuansiedlern und Anliegeransiedlern eine niedrige Verzinsung mit Zustimmung des Finanzministeriums zu bewilligen. Zur Beschaffung der Mittel für die Darlehen und zur Ablösung der Reallasten nach § 25 des Gesetzes vom 3./7. 1919 wird der Dominalkapitalfonds zur Ausgabe von Rentenpfandbriefen bis zum Höchstbetrage von M. 10 000 000 in Reihen von je M. 1 000 000 ermächtigt. Der Betrag der ausgegeb. u. im Umlauf befindl. Rentenpfandbriefe soll endgültig durch Tilgungsrenten gedeckt sein, die ihrerseits grundbrieflich oder durch Eintrag. zum Grundbuch gesichert sind. För die ausgegeb. Renten- pfandbriefe haften die dem Dominalkapitalfonds für die Darlehen zustehenden Gegenwerte, ins- besondere die Renten- u. Tilgungsverpflichtungen der Ansiedlergrundstücke u. der Freistaat Mecklenburg-Schwerin. Die Ausgabe der Rentenpfandbriefe soll den Betrag der gewährten Darlehen nicht übersteigen, sie erfolgt nach Bedarf auf Anweisung des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten, Abteil. Siedlungsamt. 4 % Mecklenb.-Schweriner Rentenpfandbriefe, in Stücken zu M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Der Dominalkapitalfonds ist verpflichtet, die Rentenpfandbriefe in demselben Umfange einzuziehen, in dem ihr Gegenwert an Forderungen sich durch Rück- zahlung oder Rententilgung vermindert. Die Tilgung erfolgt durch halbjährl. Verlos. im Mai u. Nov. zum 2./1. bezw. 1./7. des folg. Jahres oder durch Auszahlung. Zahlst.: Schwerin: Hauptstaatskasse als Kasse des Dominalkapitalfonds ferner die Mecklenburg-Schwerinschen Bankinstitute sowie in Berlin: Disconto-Ges., Dresdner Bank, Berl. Handels-Gesellschaft, Mitteld. Creditbank, Mendelssohn & Co. u. deren Zweigstellen. Die Rentenpfandbriefe wurden in Berlin 23./11. 1920 zu 98.75 % eingeführt. Kurs in Berlin Ende 1920: 99.25 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K), der Rentenpfandbriefe in 10 J. (F.) Hessische Provinz Oberhessen. (Siehe Bd. I, Anhang Seite 72). 4½ % Anleihe von 1920. M. 10 000 000 in Stücken zu M. 500, 1000, 2000, 5000. Zs. 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./4. 1926 ab durch Ankauf oder Verlos. im Dez. per 1./4. des folg. Jahres I*