40 Ausländische Eisenbahnen. 7 zu bauenden 15,5 km Bahnlinien ist von Fall zu Fall bei der Reg. um die Kon. zession einzukommen. Die Stadtgemeinde hat das Recht, die Inangriffnahme von jährl. 1½ km dieser Linien zu verlangen; dabei hat sich die Ges. der Reg. gegenüber bereit erklärt, die in obigem mit inbegriffenen Linien nach Eggenberg und Andritz (6,975 km) unabhängig von der obigen Fristbestimmung innerh. der nächsten 6 Jahre zu bauen. Diese Linien sind inzwischen bereits gebaut und in Betrieb gesetzt worden. Die Genehmigung zum Bau der elektrischen Zentralanlage erfolgte am 29. Juli 1898 und trat die Bewilligung, da von keiner Seite Einspruch erhoben wurde, am 26. Aug. 1898 in Rechtskraft; von diesem Tage ab läuft daher die oben erwähnte Frist von 2 Jahren. Auf Beschluss der ausserord. G.-V. vom 4./11. 1899 wurde der Betrieb der Schlossberg- bahn übernommen; am 25./10. 1900 wurde die Konzession für 4 neue Linien erteilt, die bereits in Betrieb sind, Nach Durchführung des ganzen Bauprogramms ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde Graz auch späterhin noch 2 mal 6 km, eingeteilt in zwei- jährige Bauperioden von je 2 km, zu bauen. Voraussetzung für den Bau solcher Linien ist, dass für diese neuen Linien eine Rentabilität von 5 % zu erwarten ist, dass sich dieselben im jetzigen Stadtgebiete befinden, dass sie sich an schon bestehende Linien anschliessen und dass sie endlich keine direkten Konkurrenzlinien sind. Für den Fall, dass solche Anforderungen innerhalb der letzten 25 Jahre der Konzession seitens der Stadtgemeinde gestellt werden sollten, ist die Gemeinde verpflichtet, hinsichtlich der be- treffenden Linien eine Vergütung zu leisten, welche für jedes Jahr unter 25 Jahren 4 der wirklichen Anlagekosten für den Bau und Betrieb, somit bei einer Bauvollendung im 24. Jahre vor dem Vertragsende 4 %, bei einer solchen im 23. Jahre vor dem Vertrags- ende 8 % etc. und bei einer solchen im letzten Jahre vor dem Vertragsende 96 % beträgt. Die Dauer der Konzessionen ist gemäss dem oben erwähnten Vertrage mit der Stadt vom 23./11. 1895 bis 31./12. 1948 festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist fallen sämtliche Strassenbahnanlagen samt allen Leitungen und der zur Erzeugung der elektrischen Kraft bestimmten Zentralstation samt deren Zubehör ohne weiteres und unentgeltlich der Stadtgemeinde Graz anheim. Das alte Pferdebahndepot, welches jetzt zu Wagenremisen umgewandelt ist, bleibt Eigentum der Gesellschaft. Dasselbe gilt, mit Ausnahme der Zentralanlage und der zur Bahnanlage gehörigen Wartehallen und eventueller Personen-Aufnahmegebäude, auch von anderen Gründen und Baulichkeiten, welche die Gesellschaft bis zum Ablaufe der Vertragsdauer erworben haben wird. Die Stadtgemeinde Graz hat jedoch das Recht den der Gesellschaft vorbehaltenen, unbeweglichen Besitz zum gerichtlichen Schätzwerte abzulösen; doch hat sie, wenn sie von diesem Rechte Gebrauch machen will, dies der Gesellschaft ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich zu erklären. Das rollende Material sowie die in diesem Paragraphen bezeichneten Warenvorräte sind von der Stadt- gemeinde Graz zum Schätzwerte zu erwerben. Infolge der neu erteilten Konz. v. 22./10. 1897 u. 25./10. 1900 geniesst die Grazer Tramway- Ges. Befreiung von der Einkommensteuer für die in den betr. Konz. angeführten Linien auf 15 Jahre ab Konz.-Erteilung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung v. 31./12. 1894. Demgemäss wurden mit dem 22./10. 1912 die Ringlinie, die Linien Südbahnhof-Hilmteich, Jakominiplatz-Staatsbahnhof, Schillerplatz-Griesplatz-Lend- platz u. Griesplatz-Zentralfriedhof erwerbssteuerpflichtig. Am 16./9. 1901 beschloss der Gemeinderat der Stadt Graz eine Fahlkartensteuer einzu- führen, die ab 1./1. 1903 als Zuschlag von 2 h zur Fahrkarte erhoben wird. Der Gemeinde- rat der Stadt Graz hat in seiner Sitzung vom 26./1. 1911 beschlossen, dem steiermärkischen Landtage ein Gesetz zu unterbreiten, nach welchem die städtische Fahrkartensteuer ver doppelt werden soll. Nach Genehmigung soitens der Regierung trat die Erhöhung am 5./9. 1916 in Geltung. Eine nochmalige Verdoppelung der Fahrkartensteuer von 4 Heller auf 8 Heller für den Fahrschein und von 20 % auf 40 % Zuschlag für die Zeitkarte ist mit Wirkung vom 1./1. 1919 in Kraft. Anlässlich der Erhöhung der Tarife hat die Stadtgemeinde auch Erhöhungen der Fahrkartensteuer vorgenommen; sie beträgt jetzt für jede einzelne Fahrt 24 Heller u. bei den Zeitkarten 70 % des am 17./1. 1920 festgesetzten Grundpreises, Die Fahrkartensteuer ergab für die Stadtgemeinde pro 1919: K 4 114 701. Am 1./1. 1905 erfolgte die Übernahme der Betriebsführung der Mariatrosterbahn. Die G.-V. v. 6./5. 1909 beschloss den Ausbau der Andritzer Linie bis nach Ober- Andritz zum Anschluss an die von der Stadtgemeinde Graz projektierte Bergbahn von Öber-Andritz nach Kalkleiten am Abhange des Schöckels. Da seit Beginn des Jahres 1919 die Betriebsausgaben die Einnahmen erheblich überschreiten, so hat die Ges. in einer Eingabe vom 18./2. 1919 die Stadtgemeinde Gras um Zustimmung zu einer angemessenen Erhöhung der seit 1899 unverändert gleich gebliebenen Fahrpreise ersucht. Die Stadtgemeinde verweigerte jedoch ihre Zustimmung, sodass die Ges. sich gezwungen sah, die Entscheidung dieser Streitfrage dem im Ver. trage mit der Stadtgemeinde vorgesehenen Schiedsgerichte zu unterbreiten. Vor Fälluns des Schiedsspruches hat alsdann die Stadtgemeinde einer Tariferhöhung zuge timmt welche mit 1./8. 1919 in Kraft trat. Infolge der weiteren Steigerung der Löhne im Jahre 1920 hat die Stadtgemeinde Tariferhöhungen am 17./1., 27./3. u. 2./5. 1920 zugelassen.