Anleihen des Deutschen Reiches. 15 die Bayer. Staatsbank München einzusenden. Einzuzahlen sind: a) der Kapitalbetrag, der vorläufig nach dem letzten, am Orte der Einzahl. bekannten Kurse der gewählten Anlehens- gattung an der Münchener Börse zu berechnen ist, b) die abgelaufenen Zs. (Stückzs.) vom letzten Zs.-Fälligkeitstermine der gewählten Buchschuld u. Zinstermingattung bis zum zweiten Werktage nach der Einzahlung. Für die verschied. Anlehensgattungen werden getrennte Schuldbücher, geführt. Im Falle der Kündig. eines bayer. Staatsanlehens, für welches die Begründ. von Buchschulden zugelassen ist, sind die im Staatsschuldbuch eingetr. Gläubiger von der Kündig. zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündig. ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. Die Rückzahl. des Kapitals erfolgt gegen Löschung der Buchschuld nach Massgabe der für die gekündigte Anleihe geltenden Bestimmungen. Die Eintrag. u. Löschungen im Staatsschuldbuch erfolgen gebührenfrei. Für die Ausreichung von Staatsschuldverschreib. an Stelle gelöschter Buchforder. wird eine Gebühr von M. 0.75 für je angefangene M. 1000 Kapitalbetrag, mind. aber von M. 2 erhoben. Das Gesetz v. 20./7. 1912, das Staatsschuldbuch betr., ist mit dem 1./1. 1913 in Kraft getreten. Buchschulden. Eingetragen bis Rechnungsabschluss 1920: 4 % Allgemeine Anleihe M. 49 048 300, 3½ % do. M. 36 148 800; 4 % Eisenbahnschuld M. 35 445 300, 3½ % do. M. 273 926 200, 3 % do. M. 6 446 000. Sa. M. 401 015 000. Staatsschulden des vormaligen Freistaats Coburg, seit dem 1. Juli 1920 Bestandteile der Bayerischen Allgemeinen Staatsschuld. Die Coburger Staatsschuldverschreib. können nicht in das Staatsschuldbuch eingetragen werden. Die ausgelosten Schuldverschreib. u. die fälligen Zinsscheine sind ausser bei den für die bayerische Staatsschuld aufgestellten Einlösungsstellen auch durch die bisherigen Coburger Zahlstellen einzulösen, d. i.: a) für das Anlehen von 1881 durch das Bankhaus Frege & Cie. in Leipzig; b) für das Anlehen von 1919 durch die Bank für Thüringen vorm. B. M. Strupp A.-G. in Meiningen (Coburg), die Coburg-Gothaische Bank A.-G. in Coburg, Haessler & Hülbig in Coburg, die Land- rentenbank in Coburg, die Vereinsbank Coburg e. G. m. b. H. in Coburg. 1) Anleihe von 1881 im ursprünglichen Betrage von M. 4 100 000 zu 4 %, konvertiert auf 3½ %. Stücke: M. 2000, 1000, 400, 200, 100. Zs.: 1./1. u. 1./7. – Stand 1./7. 1920: M. 1 355 100; unerhob. Kapitalien: M. 13 000. 2) Anleihe von 1919 im Betrage von M. 3 500 000 zu 4½ %. Stücke: M. 5000, 2000, 1000, 500, 300, 100. – Zs.: 1./1. u. 1./7. – Stand 1./7. 1920: M. 3 500 000. Coburgische Landrentenbank in Coburg. Die durch das coburgische Gesetz v. 27./7. 1865 errichtete u. durch das Gesetz v. 21./12. 1901 neu organisierte Landrentenbank ist eine Staatsanstalt mit selbständiger Rechtsfähigkeit, selbständ. Verwalt. u. selbständ. Kasse. Der Staat haftet mit seinem ganzen Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Landrentenbank. Die Aufsicht über die Landrentenbank führt das Finanzministerium in München. Die Landrentenbank wird rechtswirksam nach aussen vertreten durch ihren Vorstand oder dessen Stellvertreter. Neben dem Vorstand be- steht ein Beirat, welcher die gesamte geschäftliche Tätigkeit der Landrentenbank zu über- wachen hat. Der Beirat besteht aus dem Rechtsbeistand, welcher dem Vorstand zur Beratung in Rechtsangelegenheiten zugeordnet ist, u. 4 weiteren Mitgliedern, von welchen 2 von der Regierung ernannt, 2 vom Landtage gewählt werden. Die Landrentenbank ist berechtigt, zur Unterbringung ihrer Gelder insbesondere folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Darlehen gegen Hypothek an Grundbesitz im ehemaligen Freistaat Coburg zu gewähren; 2. Dar- lehen gegen Verpfändung hypoth. Forderungen, Grundschuld- oder Rentenschuld-Forder., solcher Wertpapiere, deren Beleihung von der Reichsbank zugelassen ist, ihrer eigenen auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Schuldbriefe u. mündelsicherer Wertpapiere, sowie gegen Bürgschaftsurkunden, zu gewähren; 3. Gemeinden, Stiftungen, Körperschaften u. Anstalten des öffentl. Rechtes sowie solchen Stiftungen, welche unter der Verwalt. einer öffentl. Behörde stehen, u. Genossenschaften Darlehen oder Kredit in lauf. Rechnung zu gewähren; 4. Gelder a) gegen Hypoth. auf Grundbesitz in anderen deutschen Staaten aus- zuleihen, b) durch Ankauf mündelsicherer Wertpapiere, auch eigener Schuldverschreib., sowie durch Ankauf erstklassiger Wechsel nutzbar zu machen. Die Landrentenbank ist berechtigt, Schuldverschreib. auf den Namen oder den Inhaber auszugeben, ferner ohne Er- teilung einer Schuldverschreib. Geld in lauf. Rechnung gegen Quittung sowie Spareinlagen anzunehmen. Die Schuldverschreib. der Landrentenbank sind innerhalb des Deutschen Reiches zur Anlegung von Mündelgeld verwendbar. 4 % Schuldverschreib. Abt. I lt. Ges. v. 6./7. 1910 im Betrage von M. 10 000 000, hiervon zunächst ausgegeben Serie I im Betrage von M. 2 000 000, Serie II im Betrage von M. 3 000 000 u. Serie III im Betrage von M. 5 000 000 in Stücken à M. 100, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Eine Tilg. oder Kündig. ist bei Serie I bis 1./7. 1920, bei Serie II u. Serie III bis 1./7. 1922 ausgeschlossen u. steht von diesem Zeitpunkt nur der Land- rentenbank zu. Zahlstellen für Serie I–III: Ausser der Sächsischen Landrenten- bank u. den Amtseinnahmen des ehemaligen Freistaats Coburg, die sämtl. Bayrischen Staats- bankniederlass.; in Berlin: Preussische Central-Genossenschaftskasse, Bank f. Handel u. Ind. u. deren Fil.; Deutsche Bank u. deren Fil.; Coburg: Coburg-Gothaische Bank, Akt.-Ges., Hässler & Hülbig, Vereinsbank Coburg, Commerz- u. Privat-Bank A.-G. Fil. Coburg; Braun- schweig: Braunschweig. Bank u. Kreditanstalt; Dresden: Gebr. Arnhold; Frankf. a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank; Hamburg: M. M. Warburg & Co.; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn; Hildesheim: Hildesheimer Bank; Karlsruhe: Veit L. Homburger; Magdeburg: ――――‚―=――§― ‚