Anleihen des Deutschen Reiches. 49 Landeskreditkasse, Rudolstadt. Die Landeskreditkasse Rudolstadt, errichtet durch Gesetz v. 11./12. 1888, erweitert durch Gesetz v. 30./12. 1898, v. 21 /12. 1902, v. 18./3. 1904 u. v. 31./12. 1918, jetzt zusammen- gefasst in dem Gesetze v. 12./1. 1920, ist Staatsanstalt u. steht unter Garantie der Gebiets- regierung, diese haftet mithin auch für deren Schuldverschreib. nebst Zinsen. Sie gewährt Darlehen gegen Hypoth. (auf Grundstücke bis zu ¾, auf Gebäude in Städten bis zu ½, auf solche auf dem Lande bis zu ¼), in geeigneten Fällen auf Gebäude in Städten u. auf dem Lande bis zu % des Wertes auf Rententilg., gegen Verpfänd. von Hypoth. u. Wertpapieren, an Gemeinden gegen blosse Schuldverschreib. u. auf Grund von Ablösungsverträgen über Grundabgaben. Die Anstalt ist Hinterlegungsstelle, nimmt Spareinlagen an u. hat seit 1920 den erweiterten Bankverkehr eingeführt. Die Schuldveschreib. sind im Reiche mündelsicher u. werden von der Reichsbank in Klasse I beliehen. 3½ % Schuldscheine. In Umlauf Ende 1920: M. 5 485 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Lt. Anordn. des Minist. durch Rückkauf oder Auslos. Zahlst.: Rudolstadt: Eigene Kasse; Berlin: Deutsche Bank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit- Anstalt; Dresden: Gebr. Arnhold. An die Börse gebracht durch die Zahlstellen am 5./2. 1895 zu 101.75 % Kurs Ende 1901–1920: 98.30, 99.10, 99.25, 98.25, 99, 95.40, 90.75, 91.75, 91.60, 90.25, 89.50, 86, 83, –, –, 73, –, 75, 80, 0%½ 4 % Schuldscheine von 1907, 1908, 1910 u. 1911. In Umlauf Ende 1920: M. 7000 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg. u. Zahlst.: Wie bei 3½ %. An der Dresdener Börse eingeführt Sept. 1910. Zugelassen in Berlin am 15./5. 1913. Kurs Ende 1913–1920: 96, –, –, 86, –, 91, 90, „ Bilanz am 31. Dez. 1920: Aktiva: Ausgeliehene Kapitalien auf Rententilg. 14 875 180, do. a. einfache Verzins. 3 226 268, Kassa, Coup. u. fremde Geldsorten 486 765, Guthaben bei Abrechnungsbanken 814 882, Nostroguth. bei Banken 4 625 383, Debit. in lauf. Rechn. 399 127, Wechsel u. unverzinsl. Schatzanweis. 1 000 000, Wertp. 713 506, Stück-Zs. von ausgeliehenen Kapitalien bis 31./12. 1920 149 039. – Passiva: 3½ % Schuldverschreib. 5 482 500, 4 % do. 7 000 000, Guth. deutscher Banken 582 834, Einlagen auf provisionsfr. Rechn. auf feste Termine 9 135 612, Kredit. in lauf. Rechn. 3 051 428, noch uneingelöste Zinsscheine 243 583, noch nicht abgeführte Reichssteuern 35 174, Wechsel Rückzs. 3854, R.-F. 397 500, Extra-R.-F. 110 128, Gewinn 247 537. Sa. M. 26 290 150. Gebiet Schwarzburg-Sondershausen. Stand der Staatsschuld am 1./4. 1918: M. 4 311 249.50 —– Budget für die Jahre 1918–1919 Einnahmen und Ausgaben: M. 4 209 793: 4 % Staats-Anleihe von 1900 (zur Bestreitung der Kosten des Baues einer Eisenbahn Greussen-Ebeleben-Keula). M. 2 300 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Die Regierung ist von 1905 ab berechtigt, den Anleihebetrag im Ganzen oder in Teil- beträgen von nicht unter M. 200 000 per 1. April oder 1. Okt. eines jeden Jahres, zuerst also per 1. April 1905, nach voraufgegangener halbj. Kündigung zur Rückzahlung zu bringen. Zahlst.: Die Staatskassen, ferner Schwarzb. Landesbank zu Sondershausen sowie deren Filialen in Arnstadt, Rudolstadt, Ilmenau, Suhl, Saalfeld, Weida (S.-W.), Ellrich, Stadtilm, Greussen, Nordhausen; Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind. Aufgelegt 7./4. 1900 zu 100.50 %. Kurs Ende 1900–1920: In Berlin: 100.50, 103, 103.50, 102, 101.75, 100.50. 100.75, 98.75, 100.25, 100.10, 100, 100, 98.10, 90, 335, 9 11% Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen. Die Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen, welche durch Landes- gesetz vom 9./6. 1883 errichtet ist, steht unter der Garantie des Staates, hat die Rechte einer juristischen Persönlichkeit u. geniesst die Vorrechte der Staatskasse. Die Leitung der Geschäfte untersteht einer besonderen Behörde, „dem Vorstande der Landescreditkasse“, welche unmittelbar unter der Gebietsregierung steht. Die Landescreditkasse hat den Zweck, einerseits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses und allmählicher Tilg. a) an Gemeinden zur Abtragung von Schulden, gemeinnützigen Anlagen und sonstigen Gemeindezwecken, b) gegen Verpfändung im Freistaat gelegener Grundstücke zur Förderung des Realkredites auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgelieh. Kapitalien entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rechnungsjahr der Landescreditkasse läuft v. 1./4.–31./3. Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechn. werden von der Gebietsregierung geprüft u. richtig gesprochen. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwalt. der Landescreditkasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse dienen zunächstzur Bestreit. des Verwalt.-Aufwandes u. fliessen z. Zt. gemäss Vereinbar. mit dem Landtage nach bewirkter Ansamml. eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen ohne Hyp.-Bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewilligt werden, wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- u. Tilg.-Rente bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grundstücke gibt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hypoth. bestellt wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende Hypoth. vorhanden sind, mit letzteren zusammengenommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht übersteigen. Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorstandes die erforderliche Staatspapiere etc. 1921/1922. 1 IV