68 Inländische Staatspapiere, Fonds ete. Tilg. oder Minderung ihrer Schulden, Verbesserung ihres Haushaltes, zu gemeinnützigen Anlagen, Unternehmungen u. ihrer Bestimmung entsprechender Ausgaben; 4) an städtische u. ländliche Grundbesitzer zur Hebung des Grundstückwertes, zu nützlichen landwirtschaft- lichen Unternehmungen, zur Abbürdung von Schulden, Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage u. zur Erhaltung im Grundbesitz; 5) an Unternehmer von nützlichen Gewerbe-Anlagen insbesondere solcher, die auf Einführung neuer Erwerbszweige berechnet sind. Darlehen an die Provinz können nur infolge eines Beschlusses des Provinziallandtages gewährt werden Bei Darlehen an andere kommunale Verbände, Kirchen- u. Schulgemeinden, Deichverbände u. öffentliche Genossenschaften werden Beschlüsse der gesetzlich zuständigen Organe u. die Genehmigung der stzatlichen Aufsichtsbehörden, bei Gemeinden auch die Vorlage von Prästationsnachweisen verlangt. Bei Darlehen an Privatpersonen u. andere als kommunale oder öffentliche Verbände wird eine vollwertige Sicherheit durch Hypothekenbestellung, Verpfändung von Hypotheken und Grundschulden oder mündelsichere Wertpapiere be- ansprucht. Die Provinzial-Hilfskasse schliesst fast ausnahmslos nur erststellige Hypotheken- beleihungen ab; die Beleihungen ruhen ausnahmslos auf Grundstücken innerhalb der Provinz Schlesien. Nach den statutarischen Vorschriften darf die Beleihungsgrenze bei einer Beleihung nach dem Grundsteuer-Reinertrage und Gebäudesteuer-Nutzungswerte den 24 fachen Grundsteuer-Reinertrag u. den 12½ fachen Gebäudesteuer-Nutzungswert nicht übersteigen u. muss sich bei einer Beleihung nach der Taxe innerhalb bei Häusern u. innerhalb ¼ bei Liegenschaften halten. Zur Beschaffung ihrer Betriebsmittel ist der Pro- vinzial-Hilfskasse die Ermächtigung erteilt, bis zu einem Höchstbetrage von M. 500 000 000 auf den Inhaber lautende Schuldverschreib. (Oblig.) auszugeben. Für die Sicherheit dieser Obligationen haftet die Provinz Schlesien mit ihrem Vermögen u. ihrer Steuerkraft; ausser- dem ist 1., der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Oblig. in Höhe des Nennwertes teils durch die staatlich genehmigten Schuldverschr. von kommunalen, Kirchen-, Schul-, Deichverbänden u. öffentlichen Genossenschaften, teils durch Hypoth. von zus. mindestens gleicher Höhe jederzeit gedeckt. 2) Als weitere Sicherheit tritt hierzu die Haftbarkeit des Stammvermögens der Hilfskasse, welches im Jahre 1919 M. 5 107 921, einschl. der R.-F. in Höhe von M. 1 781 000 betrug. Die Hilfskassen-Oblig. sind nach § 1807 Nr. 4 des Bürgerl. G.-B. u. Artikel 74 Nr. 2 des Preuss. Ausführungs-Ges. zum Bürgerl. G.-B. mündelsicher. 3½ % Obligationen der Schles. Provinzial-Hilfskasse. In Umlauf Ende März 1920: M. 117 375 100 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf oder Verl. im Jan. per 2./7. mit jährl. mind. 1 %; Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Breslau: Landes-Hauptkasse. Kurs in Breslau Ende 1890–1920: 96.40, 94.25, 95.50, 96.40, 101.25, 101.90, 100, 100.25, 98.85, 93.50, 93.25, 98, 99.70, 99.95, 99.15, 99, 95.80, 91.25, 92.55, 92.70, 91.95, 90.20, 87.50, 85.40, 84.75*, –, 3 % Obligationen der Schles. Provinzial-Hilfskasse. In Umlauf Ende März 1920: M. 6 655 700 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. u. Zahlst. wie bei der 3½ % Anleihe. Eingef. in Breslau im April 1896 zu 95.50 %. Kurs in Breslau Ende 1896–1920: 94, 91.60, 89.90, 84.20, 85.50, 87.60, 88.80, 89, 86.90, 86.60, 84.90, 82.25, 82.90, 82.50, 81.70, 80.50, 78, 75, –*, –, 66, –, 70*, 72.50, 2 0% 4 % Obligationen der Schles. Provinzial-Hilfskasse. In Umlauf Ende März 1920: M. 160 637 500 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. u. Zahlst. wie bei der 3½ % Anleihe. Eingef. in Breslau im Juni 1900. Kurs in Breslau Ende 1900–1920: 100.50, 102.25, 103.60, 103.10, 102.25, 102, 102.25, 98.70, 100.15, 100.20, 100.25, 99.60, 96.75, 93.80, 94.30, –, 87, –, 968, 91.60, 87.40 %. Verj. der Zs. in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. n. F. Die Ausgabe der Oblig. erfolgt nach u. nach je nach Anspruchnahme der Darlehnsnehmer. Landeskultur-Rentenbank für die Provinz Schlesien in Breslau. Errichtet: Auf Grund d. Beschl. d. Schles. Prov.-Landtages v. 11./1. 1881; Statut genehnt. 1881, mit Nachträgen, genehm. durch E. v. 15./12. 1885, 8./6. 1891, 17./5. 1897 u. 24./5. Zweck: Die Förderung der Bodenkultur, insbesondere Entwässerungs- und Be- wässerungsanlagen, die Anlage und Regulierung von Wegen, die Vornahme von Wald- kulturen und Urbarmachungen, die Errichtung neuer ländlicher Wirtschaften, Uferschutz- anlagen, die Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Deichen und dazu gehörigen Sicherungs- und Meliorationsanlagen etc. durch Hergabe von Darlehen zu unterstützen, welche seitens der Landeskultur-Rentenbank unkündbar sind. Für die von der Landeskultur- Rentenbank gewährten Darlehen, die Landeskulturrente, ist in der Regel mit land- oder forstwirtschaftlich benutzbaren Grundstücken in Hypoth. oder Grundschuld Sicherheit zu bestellen. Die Bestellung der Sicherheit kann unterbleiben, wenn das Darlehen an Stadt- oder Landgemeinden oder an die im Gesetz bezeichneten Genossenschaften gewährt wird. Die Darlehen werden nach Wahl der Landeskultur-Rentenbank entweder in barem Gelde oder in Landeskultur-Rentenbr. nach dem N ennwerte gewährt. Dieselben sind mit 4 %, seit 1891 auch mit 3½ % zu verzinsen und ausserdem zu amortisieren. Die jährl. Tilg.-Quote ist in jedem einzelnen Falle vor der Bewilligung des Darlehens von der Dir. festzusetzen, dieselbe muss mind. ½ % des Darlehenskapitals betragen. 4 % Landeskultur-Rentenbriefe. In Umlauf Ende 1920: M. 932 800 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Rentenbank ist verpflichtet, halbj. soviel Landes- kultur-Rentenbr. auszulosen oder zum Zwecke der Amort. aufzukaufen, als ihrem Nennwert