Landschaftliche Pfandbriefe etc. 83 ist von der Staatsregierung zugesagt; 2) aus den Beträgen, die ihm auf Grund von Verträgen künftig überwiesen werden. Dem Grundkapital fliessen zu die bei dem Hypoth.-R.-F. freiwerdenden Beträge, soweit sie nicht anderweitig zu verwenden sind. Die Reserven der Anstalt bestehen aus dem allgem. R.-F., aus sonstigen von der Haupt- Vers. beschlossenen Rücklagen u. aus dem Hypoth.-R.-F. Dem allgemeinen R.-F. fliessen 25 % des durch die Jahresbilanz ausgewiesenen Reingewinns zu, welcher Satz bis auf 10 % herabgesetzt werden kann, wenn der allgem. R.-F. auf 25 % des Grundkapitals ange- wachsen ist. Dem Hypoth.-R.-F. wird eine Leistung des Schuldners in Höhe von 5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages bei der Darlehensgewährung gutgeschrieben. Der Betrag wird zinslos gestundet u. der Tilg.-Beitrag in Höhe von ¹ % 10 Jahre, der Tilg.-Beitrag in Hohe von % 20 Jahre dem Hypoth.-R.-F. zugeführt. Bei Eintritt von Verlusten, die aus dem sonstigen Anstaltsvermögen nicht gedeckt werden kénnen, ferner bei Kündigung des Darlehens sowie bei Auflösung der Anstalt wird der gestundete Restbetrag sofort fällig. Weitere 5 % des ursprüngl. Darlehensbetrages werden aus dem Reingewinn dem Hypoth.- R.-F. überwiesen. Auf Grund der Ermächtigung vom 4./9. 1910 ist durch Ministerial- erlass vom 21./9. 1910 der Anstalt das Recht zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Pfand- priefe erteilt worden. Die Pfandbriefe sind mündelsicher auf Grund der Artikel 73 u. 74 des Preuss. Gesetzes v. 20./9. 1899. Für die Sicherheit der Pfandbriefe u. aller aus ihnen entspringenden Rechte haftet die Anstalt mit ihrem gesamten Vermögen. Bezüglich des Ge- samtbetrages der Pfandbriefe, des Deckungsverhältnisses von Hypoth. auf Grundstücken oder an Erbbaurechten, die zur Verhütung eines Verlustes erworben werden, sowie des vorüber- gehenden Ersatzes der zeitweilig fehlenden Hypoth.-Deckung gelten die entsprechenden Be- stimmungen des Hypothekenbankgesetzes. Zu einer Ausgabe von Pfandbriefen über den zehnfachen Betrag des Grundkapitals, des allgem. R.-F. u. des Hypoth.-R.-F. hinaus ist die Genehmigung der zuständigen Minister erforderlich. Im Beleihungsverkehr sind die Pfand- briefe zugelassen bei der Reichsbank (Klasse I), der Preuss. Staatsbank (Seehandlung), der Bayerischen Staatsbank, der Bayerischen Notenbank, der Badischen Bank, der Sächs. Bank u. der Württemberg. Notenbank; ausserdem während der gegenwärtigen Zeiten bei den Reichs-Darlehnskassen. –Mitglieder der Anstalt sind der preuss. Fiskus, die Hauseigentümer, denen die Kredit- hilfe der Anstalt zuteil wird, mit Eintragung in die Mitgliederliste u. sonst. Personen, die mit Genehmigung des Verwaltungsrats als Mitglieder aufgenommen werden. Die ordentl. u. stell- vertretenden Vorstandsmitglieder sind mittelbare Staatsbeamte. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gewinnverteilung: Der nach Ausstattung der Reserven verbleibende Reingewinn wird zur Tilg. der Darlehen verwendet. Ist ein Darlehen getilgt, so werden die auf den Anteil des bisherigen Hypothekenschuldners am Hypoth.-R.-F. entfallenden Zs., die nach dem durchschnittlichen Zinsfuss für die Betriebsmittel der Anstalt, jedoch nicht höher als 4 % zu bemessen sind, dem bisherigen Hypothekenschuldner oder dessen Rechtsnachfolger aus- gezahlt, solange dieser Mitglied der Anstalt ist. 4 % Pfandbriefe von 1910 Reihe I. M. 6 000 000, davon im Umlauf 31./12. 1920: M. 5 722 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Kündig. u. Verlos. bis 1./1. 1930 ausgeschlossen. Der Pfandbrief ist von seiten des Inhabers unkündbar u. wird seitens der Anstalt 6 Monate nach erfolgter Auslos., Kündig. u. öffentlicher Bekannt- machung eingelöst. Zahlst.:; Berlin: Kasse der Anstalt, Preuss. Staatsbank (See- handlung), Bank für Handel u. Ind. u. deren sämtl. Niederlassungen, Berliner Handels- Ges., Deutsche Bank u. deren sämtl. Niederlassungen, Disconto-Ges. u. deren sämtl. Niederlass., Dresdner Bank u. deren sämtl. Niederlass.; Breslau: Bank f. Handel u. Ind. Fil. Breslau, Eichborn & Co.; Halle: H. F. Lehmann; Hannover: Hannoversche Bank Fil. der Deutschen Bank, Ephraim Meyer & Sohn; Köln: A. Schaaffh. Bankverein A.-G.; Königsberg P. Ostbank für Handel u. Gewerbe u. deren sämtl. Niederlass. Eingeführt in Berlin 4./1. 1911 zu 101.25 %. Kurs Ende 1911–1920: In Berlin: 101.10, 99.30, 96.40, 96.80*, –, 88, –, 93*, 86, – %. Verj. der Zinsscheine 4 J. (K.), der verl. Stücke 30 J. (F.). 4 % Pfandbriefe von 1911, Reihe II. M. 4 000 000, davon im Umlauf 31./12. 1920: M. 3 855 200 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Kündig. u. Verlos. bis 1./1. 1930 ausgeschlossen. Der Pfandbrief ist von seiten des Inhabers un- kündbar u. wird seitens der Anstalt 6 Monate nach erfolgter Auslos., Kündig. u. öffentlicher Bekanntmachung eingelöst. Die Auslos. bezw. Kündig. erfolgt im Dez. per 1./7. des folg Jahres. Zahlst. wie vorstehend. Eingeführt in Berlin im Nov. 1911 zu 101.25 %. Kurs mit Reihe I zus. notiert. 4 % Pfandbriefe von 1912, Reihe III. M. 4 000 000, davon im Umlauf am 31./12. 1920: M. 3 763 600, in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1/1., 1./7. Tilg.: Kündigung u. Verlos. bis 1./1 1932 ausgeschlossen. Der Pfandbrief ist von seiten des Inhabers unkündbar u. wird von Seiten der Anstalt 6 Mon. nach erfolgter Auslos., Kündig. u öffentlicher Be- kanntmachung eingelöst. Die Auslos. bezw. Kündig. erfolgt im Dez. per 1/7. des folgenden Jahres. Zahlst. wie vorstehend. Eingeführt in Berlin 11./10. 1912 zu 99.90 %. Kurs in Berlin mit Reihen I u. II zus. notiert. 4 % Pfandbriefe von 1913, Reihe IV. M. 4 000 000, davon im Umlaus ad 112 ibee; M. 3 746 500 4 Stüeke à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./. Tils:: Kündlig-