90 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. von 3 % des aufzukündigenden Pfandbriefbetrages auf dem FPrandbeszstet zu hinterlegen. Die zur Rückzahlung verwendeten Pfandbriefe dürfen höchstens % weniger Zs. geben als das zurückzuzahlende Darlehen. Wird die Rückzahlung des Darlehens in derartigen nicht ausgelosten Magdeburger Pfandbriefen angeboten, so kann der Vorstand von der Einhaltung einer Kündigungsfrist absehen. Er muss dies tun, wenn eine derartige Rückzahlung in- folge Verkaufs des Grundstückes oder infolge eines erheblichen Brandes binnen 2 Wochen nach dem Eintritte des Ereignisses angeboten wird. Zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel werden bis zur Höhe der von dem Pfandbriefamte gegen Hypothek gewährten Beträge „Pfandbriefe“, das sind auf den Inhaber lautende, durch erststellige Hypotheken gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen ausgegeben. Die Pfandbriefe sind mündel- sicher. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muss durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsfusse gedeckt sein. Die Pfand- briefe sind hierbei mit ihrem Nennwerte in Rechnung zu stellen. Ist infolge Rückzahlung von Hypotheken diese Deckung nicht mehr vollständig vorhanden, u. ist weder die Er- gänzung durch andere Hypotheken, noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages der Pfandbriefe sofort ausführbar, so hat die Verwaltung die fehlende Deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches, eines deutschen Bundesstaates oder einer deutschen kommunalen Körperschaft oder durch bares Geld zu ersetzen. Die Pfand- briefe unterliegen einer regelmässigen Tilgung. Sie werden durch Auslosung oder freien Ankauf zurückgezahlt. Auf das Recht der Auslosung kann das Pfandbriefamt auf längstens 10 Jahre verzichten. Die Inhaber der Pfandbriefe haben kein Kündigungsrecht. Wer aus- geloste Pfandbriefe verspätet einliefert, erhält bis zum Tage der Einlieferung, höchstens aber für den Zeitraum, über den er Zinsscheine vorlegt, 2 % Hinterlegungs-Zs. 4 % Pfandbriefe, I. Reihe. M. 5 000 000, in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Verlos. im Juni u. Dez. per 2./1. bezw. 1./7. des folgen- den Jahres (zuerst Juni u. Dez. 1921 per 2./1. bezw. 1./7. 1922) nach einem Tilgungsplan bis spät. Ende 1994; verstärkte Tilg. nach dem 2./1. 1922 zulässig. Zahlst.: Magdeburg: Kasse des Pfandbriefamtes, Friedrich Albert, H. L. Banck, Dingel & Co., Disconto-Ges., Max Jaensch, Kunkel & Mayer, Commerz- u. Privat-Bank, Mitteld. Creditbank, Müller & Kienast, Muths & Bandelow, F. A. Neubauer, Allgem. deutsche Credit-Anstalt Fil. von Wilhelm Schiess, Zuck- schwerdt & Beuchel; Berlin: Disconto-Ges., Nationalbank für Deutschland; Halle a. S.: H. F. Lehmann. Die Pfandbriefe wurden in Berlin 16./7. 1912 zu 100.25 % eingeführt. Kurs Ende 1912–1919: In Berlin: 99.40, 96.25, 96*, –, 90, –, 93*, –, 84.50 %. Verj. der „„ in 4 J. (K.), der verlost. Stücke in 30 J. (F.) Bilanz am 31. Dez. 1919: Aktiva: Wertp. 713 750, bei der Giro-Zentrale Pelets Kap. 38 951, Hypoth. 4 109 103, Bestand des Tilg.-F. (Tilg. Beiträge der Hypoth.-Schuldner für 1913/19) 75 147, von den Darlehnsnehmern zu zahlender Reichsstempel 3750, von den Darlehnsnehmern zu erstattender Kursverlust 104 130, garantierte Kursrückgänge (Ultimo- . auf Kriegsanleihen) 207 940, Verlust 9953. –— Passiva: Kassenvorschuss 45 217, Nennwert der im Umlauf befindl. 4% Pfandbriefe 5 000 000, in Anspruch genommene Betriebsmittel aus der Kämmereikasse 182 000, fällige, noch nicht zur Einlös. vorgelegte Zs.-Scheine 35 506. Sa. M. 5 262 723. Gewinn- u. Verlust-Konto: Einnahmen: Hypoth.-Zs. 164 882, Stückzinsen von ver- kauften Pfandbr. u. angekauften Wertp. 33 750, do. bei der Giro-Zentrale 1558, Beiträge der Hypoth.-Schuldner zu den Verwalt.-Kosten 10 461, garantierte Kursrückgänge auf M. 450 000 5 % Deutsche Reichsanleihe 87 840, do. auf M. 500 000 4½ % Deutsche Schatzanweisungen 120 100, Verlust 9953. – Ausgaben: Pfandbr.-Zs. 200 000, Zs. für Betriebsmittel aus der Kämmereikasse 7147, Verwaltungskosten 13 457, Abschreib. auf M. 450 000 5 % Deutsche Reichsanleihe 87 840, do. auf M. 500 000 4½ % Deutsche Schatzanweisungen 120 100. Sa. M. 428 544. Pommersche Landschaft in Stettin. General-Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Bezirksdirektionen in Anklam, Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1781, neue Landschaftsordnung Ausgabe von 1917; abgeändert durch Beschl. des Generallandtages vom Jahre 1921, bestätigt durch Erlass des Staatsmini- steriums vom 2./5. 1921. Zweck: Die Pommersche Landschaft hat den Zweck, den Besitzern sämtl. bepfand- briefungsfähigen Güter in Pommern durch Bewilligung von Pfandbr. einen dauernden und besonders gewährleisteten Realkredit zu gewähren. In Neu-Vorpommern und Rügen gehören dem Verbande der Pommerschen Landschaft nur die wirklich landschaftlich beliehenen Güter an. Die Güter der Kreise Dramburg und Schivelbein, welche früher zur Mark gehörten, sind im Kreditverbande der Neumärkischen Ritterschaft verblieben, Die Beleihung erfolgt bis zu % des Taxwertes. Die alten, mit Gutsnamen versehenen Pfandbr. können kostenlos in neue umgetauscht werden. Stücke à M. 75, 150, 300, 1500, 3000; früher A Elr 255 125, 150, 200, 250, 300, 400, 500, 600, 620, 700, 800, 900, 1000. Zufolge Beschl. des engeren Ausschusses vom 28. Nov. 1895, bestätigt am 6. Febr. 1896, werden fortan auch Stücke zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000 ausgegeben. Zs.: 2./1., 17. Tilg.: Die Künd., sofern solche von den betr. Gutsbesitzern bis zum 24. /4. bzw. 24./10. beantr agt