96 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. zufertigen. Der Landschaftl. Kreditverband gewährt seinen Mitgl. an erster Stelle in das Grundbuch einzutragende Darlehen in den von ihm ausgegebenen Pfandbr. nach dem Nenn- wert zu dem gewählten zulässigen Zinsfusse, dem ein Amort.- Beitrag von ½ % jährl. hin- zutritt (im Falle eines Lebensversicherungsvertrages mit der Lebensversicherungsanstalt der Provinz Schleswig-Holstein werden die Tilg.-Beiträge, soweit sie zur Prämienzahlung be- ansprucht werden, nicht dem Amort.-Fond gutgeschrieben, sondern zur Bezahlung der Lebens- versicherungsprämien verwendet), sowie ein Verwaltungskosten-Beitrag von ¼0 % P. a. Wenn der Betrag des gewünschten Darlehens den 20fachen Betrag des Grundsteuer-Reinertrages nicht übersteigt, kann von einer Taxe abgesehen werden. Andernfalls ist der Wert des zu beleihenden Grundstückes nach Massgabe eines ministeriell genehmigten Taxreglements durch eine Schätzung seitens sachverständiger Vertrauensmänner zu ermitteln, welche von den ländlichen Kreistagen vorgeschlagen sind. Der nach Massgabe dieser Tax- grundsätze festgesetzte Wert der zum Pfande angebotenen Grundstücke darf bei Bemessung des Darlehensbetrages in der Regel nicht über den 30fachen Betrag des Grundstück-Rein- ertrages hinaus berücksichtigt werden. Sicherheit: Für die Sicherheit der Pfandbr. u. aller aus denselben entspringenden Rechte ist der Verband verhaftet; falls das Vermögen des- selben nicht ausreicht, haften die Verbands-Mitgl. solidarisch bis zur Höhe von 5 % des bei Entstehung des Verlustes unabgetragenen Darlehens. Soweit der Pfandbr.-Gläubiger nicht aus dem R.-F. befriedigt werden kann, ist er befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forder. aus den dem Verbande gehörigen Hypoth.-Forder. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Zessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Die Pfandbr. können von dem Verbande nur zum Zwecke der statutenmässig zu bewirkenden Einlös. und mit 6 Monaten Frist gekündigt werden. Zur Amort. zahlen die Schuldner jährl. ½ % des empfangenen Darlehens, und dieses ½ % wird wieder zur Amortisation der Pfandbr. durch Ankauf oder Ausl. verwendet. Verstärkte Tilg. ist insofern zulässig, als der Schuldner das Pfandbr.-Kapital ganz oder teilweise, aber nur in Pfandbr. des Verbandes von demselben Zinsfusse, in welchem das Darlehen gewährt ist, rückzahlen kann. Zahlst.: Kiel: Kasse des Verbandes: Berlin: Nationalbank f. Deutschland u. Deutsche Bank. 4 % Schleswig-Holstein. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1920: M. 40 090 900 in Stücken da M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Kurs in Berlin Ende 1890–1920: 101, 101, 102.75, 102.90, 105.70, 106.70, 107.30, 105.30, –, 103.25, 100.50, 102.20, 103, 103.90, 103.10, 102.75, 101.50, 98.25, 100.10, 100.40, 99.90, 99.40, 95.40, 93, 93.30*, –, 93, –, 1065, 102, 103 %. 3½ % Schleswig-Holstein. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1920: M. 21 123 900 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Kurs in Berlin Ende 1890–1920: 95.50, 94.40, 96.90, 97.40, 101.60, 100.60, 101, 99.80, 99.30, 94.40, 93.75, 96.75, 99.10, 99.10, 98.60, 98.25, 95.20, 90.75, 92.60, 92.20, 90.60, 91.40, 87.60, 84.50, –*, –, 86, –, 96, 83.50, 92.25 %. 3 % Schleswig-Holstein. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1920: M. 1 380 100 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Eingeführt am 10./4. 1895 zu 95 %. Kurs in Berlin Ende 1895–1920: 95.80, 93.70, 92, 90.10, 85.90, 83.70, 87.60, 88.80, 89.20, 87.80, 86.60, 85.50, 81.50, 85, 82.25, 81.60, 82.60, –, 75.40, –*, –, 75, –, 907, 89.25, 85 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) Bilanz am 31. Dez. 1920: Aktiva: Hypoth.-Kto, eingetrag. Hypoth.-Forder. 64 712 200, Effekten-Kto 4 % noch unbegeb. Pfandbr. 49 852, do. 3 % noch unbegeb. Pfandbr. 7480, Kassa 136 350, Bank-Guthaben 1 091 104, Zinsrestanten 47 866, noch nicht erstattete Auslagen 644, Stempel 9411, Mobil. 1, Kto pro Diverse 1 Schuldner 500 000, Geschäftsanteil-Kto 4700, Kriegsanleihe 722 340, Effekten des Ruhegehalts-Rückl.-F. 19 800, Effekten des R.-F. 1 170 000, versch. Schuldner 104 642. – Passiva: 4 % Pfandbr. 40 139 300, 3 ½ % Pfandbr. 21 123 900, 3 % Pfandbr. 1 388 900, amort. Pfandbr. 2 060 100, Amort.-Kto 233 932, zuviel begebene 3 % Pfandbriefe 48 985, Abrechnungs-Kto versch. Gläubiger 180 616, Taxverfahrenkto 961, Kto pro Diverse versch. Gläubiger 75 714, Einkommensteuer 948, Kapitalertragssteuer 52 039, Talonsteuer 78 000, Bankschulden 610 000, Ruhegehalts-Rückl.-F. 28 176, R.-F. 1 515 000, rückst. noch nicht eingel. alte Zinsscheine 219 680, noch nicht eingel. am 2./1. 1921 fällige Zinsscheine 816 559, Gewinn- u. Verlust-Kto 3580. Sa. M. 68 576 390. Landschaft der Provinz Westfalen in Münster. Statut genehmigt durch E. v. 15./7. 1877 mit Abänder., genehmigt durch E. v. 27./7. 1883, 31./8. 1885, 20./11. 1889, 12./10. 1896, 18./9. 1899, 28./1. 1901, 17./9. 1909 u. 21./6. 1913. Zweck: Die Landschaft der Provinz Westfalen ist eine öffentliche Kreditanstatl, welche den Grundbesitzern der Provinz Westfalen, der Kreise Rees, Dinslaken, Stadt- u. Landkreis Essen u. Stadtkreise Duisburg, Mülheim a. Ruhr u. Oberhausen u. der Fürstentümer Waldeck u. Pyrmont den Realkredit für deren Besitzungen zu vermitteln bezweckt; sie hat das Recht, zur Beschaffung der zur Beleihung des Grundbesitzes ihrer Mitglieder erforderlichen Valuta, mündelsichere Pfandbr. auszufertigen. Die Beleihung erfolgt It. Statut innerhalb der ersten zwei Dritteile des Ertragswertes der zu beleihenden Objekte durch erststellige Hypothek. Ausser den Hypoth. haften den Pfandbr.-Inh. die sämtl. Mitgl. der Landschaft solidarisch bis zu 5 % ihres urspr. Schuldkapitals, ausserdem das gesamte Vermögen der Landschaft.