100 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. zur Zahlung der Versicherungsprämien verwandt werden (Nachtrag v. 31./1. 1912). Zahlst. bei sämtl. Westpreuss. Landschaftskassen und in Berlin: Disconto-Ges., Mendelssohn & Co.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Verj. der Zs.-Scheine 4 J. (K.), der verl. Stücke 30 J. (F.) 3½ % Neue Westpreuss. Pfandbriefe. In Umlauf 20./5. 1921: M. 153 676 010 in Stücken à M. 60–5000. Zs.: 1./1., 1./7. Die Konvert. der 3½ % in 3 % 31./1. 1896 beschlossen u. durch Allerh. E. v. 4./8. 1896 genehmigt, bisher noch nicht ausgeführt. Kurs in Berlin Ende 1890–1920: 96.30, 95, 96.80, 96.90, 101.80, 100.60, 100.25, 100.25, 99.60, 94.80, 94.50, 96.50, 99.10, 99.10, 98.50, 98.60, 95.75, 90.90, 91.60, 90.80, 90, 89.90, 87, 84.30, 84.25*, –, 75, –—, 867, 52.75, 64 9 3 % Neue Westpreuss. Pfandbriefe. In Umlauf am 20./5. 1921: M. 7 895 800 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1895–1920: 96.50, 95, 92.75, 92, 86.30, 84, 87.50, 88.70, 89.20, 88, 86.50, 84.75, 81.25, 83.80, 82.50, 80.60, 81, 77.75, 76.50, –, – 68, –, 74*, 58, 65 %. 4 % Neue Westpreuss. Pfandbriefe. In Umlauf am 20./5. 1921: M. 84 709 700 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Zahlst.: Alle landschaftliche Kassen u. deren Agenturen in Westpreussen, ferner in Danzig: Landschaftliche Bank der Provinz Westpreussen u. deren Zweigstellen; Berlin: Disconto-Ges., Deutsche Bank. Eingeführt in Berlin 29./7. 1910 zu 100.40 %. Kurs Ende 1910–1920: In Berlin: 100, 99.20, 96.50, 92.50, 93.20*, –, 86, –, 98*, 63, 68.25 %. Bayerische Landwirthschaftsbank (eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht) in München. Gegründet: 2./12. 1896; ins Genoss.-Reg. eingetr. 9./12. 1896. Die Tätigkeit begann 1./4. 1897. Zweck: Die Genossenschaft ist berechtigt, bis zur Höhe der gegen hypoth. Sicherstellung an Mitglieder gewährten Darlehen verzinsliche Pfandbr. auszugeben. Die Regierung hat für die Bank einen Kommissar ernannt, welcher in die Geschäfte der Bank jederzeit Einsicht nehmen kann und den Sitzungen des Vorst. u. A.-R. beiwohnt.' Der Kommissar bestätigt auf den Pfandbr. bzw. Kommunal-Oblig. durch Unterschrift, dass ihm der Nachweis ge- liefert wurde über der Bank zustehende, unkündbare Hypoth.-Ausstände bzw. Darlehns- forderungen an ländliche Gemeinden in mindestensgleicher Höhe des Gesamtbetrages der aus- gegebenen, unkündbaren Pfandbr. bzw. Kommunal-Oblig. Die Belehnung gegen hypoth. Sicherheit kann bis zur Hälfte des ermittelten Wertes der zur Sicherheit bestimmten Grund- stücke erfolgen. Die Wertsermittelung geschieht nach dem von den Kgl. Ministerien genehmigten Taxreglement, auf Grund von Gutachten der sachverständigen Beamten der Bank und von aufgestellten Vertrauensmännern. Wenn der Kurs der auszugebenden Pfandbr. unter Pari steht, so bleibt es dem Ermessen des Vorst. überlassen, auf Antrag des Darlehensnehmers die Differenz zwischen dem Nennwerte und dem Kurswerte der Pfandbr. durch Gewährung barer Zusatzdarlehen auch bei erreichter Beleihungsgrenze bis zum Höchstbetrag von 5 % des Pfandbr.-Darlehens auszugleichen. Die Zusatzdarlehen werden aus den laufenden Mitteln der Bank gewährt, durch Hypoth.-Eintrag im gleichen Rang mit den Pfandbr.-Darlehen versichert und durch Amortisation oder Ratenabzahlung längstens binnen 10 J. getilgt. Die Höhe der Verzinsung der Zusatzdarlehen bleibt der Vereinbarung zwischen dem Vorst. und dem Darlehensnehmer überlassen. Für die Pfandbriefe dient als Sicherheit ausser den hypothekarischen Darlehnsforderungen das ganze Vermögen der Bank u. die Haftsumme der Genossen (für je M. 100 Anteil M. 1000 Haftsumme). In der o. G.-V. v. 31./3. 1919 wurde eine Kommission gewählt, welche die Frage der Fusion mit einer Aktien-Hypothekenbank zu prüfen hatte. Infolge des Entgegenkommens der Staatsregier. u. der landwirtschaftl. Genossenschafts-Zentralen wurden die Betriebsmittel der Bank im Jahre 1919 erheblich verstärkt. Das Staats- ministerium für. Landwirtschaft stellte der Bank einen zinslosen Vorschuss von M. 3 400 000 zur Verfüg. unter der Beding., dass dieser Betrag zurückzuzahlen ist, falls die Bank sich auflösen oder mit einem anderen nicht ausschliessl.- landwirtschaftl. Bedürfnissen dienenden Kreditinstitut sich vereinigen oder die Geschäftsführung der Bank zu Bedenken Anlass geben sollte. Die landwirtschaftl. Genossenschafts-Zentralen gewähren ein ihrerseits unkündbares nur mit 3 % verzinsliches Darlehen von M. 2 500 000. Kapital: Die erforderlichen Betriebsmittel werden gebildet 1) durch die Geschäftsanteile, 2) durch die vom Staate gewährten Vorschüsse und Zuschüsse, 3) durch Ausgabe von Pfandbr. u. Schuldbr. (Kommunal-Oblig.). ad 1) Das Geschäftsanteile-Kto betrug Ende 1920 M. 4 380 200, die Zahl der eingetrag. Genossen am 1./1. 1921: 18 900 mit 41 782 einbezahlten Geschäftsanteilen, welche eine Haftsumme von M. 41 782 000 darstellen. ad 2) Der Vorschuss der Regierung betrug Ende 1897 M. 2 000 000, von denen M. 1 000 000 zins- frei, M. 1 000 000 mit 3 % zu verzinsen sind. Durch Gesetz v. 24./1. 1898 ist der Bank ein weiterer, je nach Bedarf zu entnehmender, jederzeit kündbarer Staatsvorschuss von M. 3 000 000, zu 3 % verzinslich, gewährt worden, wovon M. 2 000 000 im Jahre 1898, die restlichen M. 1 000 000 im Jahre 1900 erhoben wurden. Ein weiterer zins. loser Vorschuss von M. 3 400 000 wurde im Jahre 1919 seitens der Staatsregier. gewährt, ein mit 3 % verzinsliches Darlehen in Höhe von M. 2 500 000 seitens der landwirt- schaftl. Genossenschafts-Zentralen gegeben, insgesamt M. 10 900 000. Ferner leistete der Staat einen nicht rückzahlbaren Spesenzuschuss bis zum Betrage von M. 60 000 für