Ööffentlich-rechtliche Verbände. 135 Landesverband Bayerischer Sparkassen in München. Zweiganstalten in Kaiserslautern und Nürnberg. Errichtet 9./12. 1914 als öffentlich-rechtlicher Verein auf Grund staatlicher Verleihung. Der Verband untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern, welchem alljährlich über den Geschäftsbetrieb Bericht zu erstatten ist. Das Ministerium hat einen Staats- kommissär aufgestellt, der berechtigt ist, den Sitzungen des Verwaltungsrates anzuwohnen. Zweck: Der Verband bezweckt u. a. die Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, des gemeindlichen Geld- u. Kreditwesens u. des Hypothekenwesens unter besonderer Berück- sichtigung der gemeinnützigen Wohnungsfürsorge u. des Siedelungswesens. Der Verband ist mit einem Betriebskapital von M. 30 000 000 ausgestattet. Mitglieder des Verbandes können alle öffentlichen Sparkassen in Bayern u. die Verbände öffentlich-rechtlicher Körper- schaften werden. Die Aufnahme von Sparxassen muss von einer Einlage zum Betriebs- kapital u. kann –— nach freiem Ermessen des Verwaltungsrates – von einer Einzahlung in die Sicherheitsrücklage abhängig gemacht werden. Zur Führung der Geldgeschäfte des Landesverbandes ist eine béesondere Geschäftsstelle in München errichtet, welche die Be- zeichnung führt: „Bayerische Girozentrale“. Sie hat Zweigstellen in Nürnberg u. Kaisers- dautern. Die Zugehörigkeit zum Verbande berechtigt zur Benützung aller vom Verband getroffenen Einrichtungen u. zur Teilnahme an der Verbandsleitung; sie gibt anteiligen Anspruch auf den vom Verbande erzielten Gewinn. Für die Verbindlichkeiten des Ver- bandes haftet nur dieser; für ungedeckte Verbindlichkeiten haften dem Verband die Mit- gliedersparkassen. In erster Linie wird der Geschäftsaufwand aus den Betriebseinnahmen des Verbandes bestritten. Reichen diese nicht aus, so wird der ungedeckte Aufwand auf die Mitgliedersparkassen umgelegt. Der Reingewinn, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage zugeführt werden muss, wird verteilt an die Mitgliedersparkassen. Jeweils mindestens die Hälfte des Jahresreingewinnes ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen, solange diese nicht mindestens 2 vom Tausend des Jahresumsatzes nach der grösseren Seite des Hauptbuches beträgt. Die ausscheidenden Mitglieder haften auch nach dem Austritt weiter für die bis zum Schlusse des Jahres erwachsenen Verbindlichkeiten des Verbandes, haben aber keinen Anspruch auf den Gewinn des letzten Jahres u. auf die Sicherheitsrücklage. 4 % Anleihe des Verbandes Bayerischer Sparkassen. M. 300 000 000 in Stücken zu M. 500, 1000, 5000, 10 000, 20 000, 50 000. Zs. 1./4., 1./10. Tilg. durch freih. Rückkauf oder Verlos. nach einem Tilgungsplan innerhalb 38 Jahren. Sicherheit: Für die Sicherheit der Anleihe haften neben dem Landesverband Bayerischer Sparkassen alle Mitglieder- sparkassen, die Gemeinden u. Bezirke, die diese Sparkasse betreiben, die beliehenen Bezirke au. Gemeinden, endlich auch das Reich gemäss § 59 des Landessteuergesetzes. Zahlst.: München: Bayerische Girozentrale. Die Anleihe wurde aufgelegt 24./1.–26./2. 1921 zu 96 %. Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden zu Dresden. Die Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden ist im Jahre 1916 als ein Gemeindeverband nach dem Sächsischen Gesetze vom 18./6. 1910 begründet worden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht des Ministeriums des Innern, das die Satzung der Anstalt in neuer Fassung unter dem 1./5. 1919 genehmigt hat. Der Anstalt gehören im Freistaate Sachsen ausser den sämtlichen 28 amtshauptmannschaftlichen Be- Zirksverbänden mehr als 300 Städte und Landgemeinden an. Zweck der Anstalt ist, den ihr angehörenden Gemeinden, Gemeindeverbänden und Bezirksverbänden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Geldmittel zu versorgen. Der Anstalt steht das Recht zu, in Höhe der von ihr an Gemeinden, Gemeindeverbänden und Bezirksverbänden gewährten Darlehen Kreditbriefe auszugeben. Diese sind nach § 1 des sächsischen Gesetzes vom 22./12. 1899 zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet. Für die Verbindlichkeiten der Anstalt und auch für die Sicherheit der Kreditbriefe haftet die An- stalt mit ihrem Vermögen, darunter den Forderungen aus gewährten Darlehen, ferner mit ihren Rücklagen und den Stammanteilen der Mitglieder. Demnächst haften nach Massgabe der Anstaltssatzung unbeschränkt und als Gesamtschuldner die der Anstalt angehörenden Gemeinden, Gemeindeverbände und Bezirksverbände mit ihrem gesamten Vermögen und ihrer Steuerkraft. Die von der Anstalt ausgegebenen Kreditbriefe sind seitens der Gläubiger unkündbar. Die Tilg. durch die Anstalt erfolgt durch Verlos. zum Nennwert oder Ankauf in dem Umfange, in dem die auf Grund der Kreditbriefe an Gemeinden, Gemeindeverbänden und Bezirksverbänden gewährten Darlehen getilgt werden. 4 % Kreditbriefe der Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden (Sächsische Kommunalkredit- briefe), Reihe 1, M. 50 000 000 in Stücken zu je M. 100, 200, 500, 1000. 2000, 5000, 10 000, 20 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Nach den Bestimmungen der Satzung. Zahlstellen: Dresden: Girozentrale, Landesgenossenschaftskasse für Sachsen, Zentralkasse gewerblicher Genossen- schaften in Sachsen; Leipzig: Girozentrale des Giroverbandes Sächsischer Gemeinden, Lotteriedarlehnskasse sowie sämtliche Sparkassen (Gemeindegirokassen) im Freistaate Sachsen. Aufgelegt 31./3.–19./4. 1919 M. 50 000 000 zu 95 %. 4 % Kreditbriefe der Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden (Sächsische Kommunal, kreditbriefe), Reihe 2, M. 50 000 000 in Stücken zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000.