354 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Juli 1905 zu 99.10 %. Kurs Ende 1905–1920: In Berlin: 97.60, 96.20, 91.70, 93.50, 94.60, 95.30, 94.40, 91.50, 92, –*, –, 124, –, 155*, 520*, – %. – In Frankf. a. M.: 97.50, 98.80, 95.70, 95.30, 94.50, 95, 94.20, 92.50, 91, –*, –, 124, –, 1557, 5207, – %. – In Hamburg: 97.50, 95190, 91.75, 93, 95.55, 95, 94.50, 92.50, 91, 91.15*, –, 124, –, 155*, 520*, – %. Verj. der Zinsscheine v. verl. Stücke in 20 J. n. F. Direktion: Obergerichtsanwalt Graf Ed. Reventlow, Etatsrat Rogert Möller, Landinspektor Th. Hvenegaard. Rehpräsentantenschaft: Vors. Architekt C. F. Thomsen, Kopenhagen; ausserdem noch weitere 20 Mitgl. Bilanz am 31. März 1920: Aktiva: Pfand-Oblig. Kr. 617 707 433, Rückstände auf d. halbjährl. Zinsleistungen der Mitgl. 626 069, Auslag. für die Mitgl. des Vereins 4141, Debit. 34 664, Kassenbestand 2 479 217, Aktiven des Reserve- u. Admin.-F. 16 937 492. – Passiva: Kassen- Obligationen 617 665 100, noch nicht abgehob. verloste Kassen-Oblig. 251 800, noch nicht ab- gehob. Kassen-Oblig.-Zs. 166 052, deponierte Summen 944, Kredit. 2428, Res.- und Admin.-F. 19 702 691. Sa. Kr. 637 789 015. Kreditverein von Grundbesitzern in Kopenhagen u. Umgegend (Kredit- foreningen af Grundejere i Kjöbenhavn og Omegn) in Kopenhagen. (Börsenname: „Kopenhagener Kreditverein“.) Errichtet: Am 18./3. 1882 auf Grund des Gesetzes vom 17./3. 1882, Statut v. 19./5. 1882 mit neuestem Nachtrag vom 17./3. 1920, bestätigt vom Ministerium des Innern am 4./4. 1921. Zweck: Der Verein verfolgt den' Zweck, seinen Mitgliedern Darlehen auf ihre Grund- stücke zu gewöhren sowie ihnen Gelegenheit zu bieten die Schuld durch fest bestimmte oder allmählich steigende Abschlagszahl. abzutragen. Mitglied des Vereins ist jeder Besitzer von Grundstücken in der Stadt Kopenhagen oder in der angrenzenden Gemeinde Fre- deriksberg, sowie im nördlichen Bezirk des Kopenhagener Amts, welcher gegen die Verpfändung eines solchen Grundstückes von dem Verein ein Darlehen erhalten hat. Darlehen werden nur so gewährt, dass der Betrag eines Darlehens niemals % der Schätzungssumme des zu verpfändenden Grundstücks übersteigt. Die vom Verein bewilligten Darlehen werden in Oblig. ausbezahlt, zu deren Ausgabe der Verein in Gemässheit des Gesetzes v. 17./3. 1882 berechtigt ist; der Darlehnssucher ist verpflichtet, die Oblig. zum Nennwerte anzunehmen. Die Direktion hat jedoch das Recht, die Darlehen auch in bar auszuzahlen zu dem an der Kopenhagener Börse am Tage vor der Auszahl. notierten niedrigsten Kurse der Oblig. oder zu pari. Die von dem Verein aus- gestellten Oblig. sind von seiten des Gläubigers unkündbar, sie lauten auf den Inhaber, können aber auf Verlangen auf Namen gestellt werden. Sowohl der Eintritt von Mitgliedern in den Verein als auch die Ausgabe von Oblig. seitens des Vereins findet in selbständigen Serien und innerhalb dieser event. in Abteilungen statt. In bezug auf die Ausstellung von Oblig. gelten die Serien als eine Einheit, sodass die sämtl. Mitglieder der Serien den Oblig.- Inhabern gegenüber solidarisch verantwortlichsind; soweit innerhalb der Serie Abteilungen gebildet sind, haftet zunächst jede Abteilung für alle ihr obliegenden Verpflichtungen. Die Mitglieder jeder Serie haften solidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihnen an den Verein verpfändeten Grundstücke, wenn sie % der Schätzungssumme als Darlehen erhalten haben, oder in demselben Verhältnis zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen kleineren Teil der Schätzungssumme ausmacht, für alle von dem Verein oder der Serie, welcher sie angehören, übernommenen Verpflichtungen und erhalten erst dann volle Ent- lastung, wenn die Rechnung des betr. Jahres abgeschlossen, revidiert und genehmigt ist und der einzelne die ihm etwa obliegenden Verpflichtungen erfüllt oder in einer vom Ministerium des Innern als genügend erachteten Form sichergestellt hat. Wenn eine Serie abgeschlossen ist, besteht die solidarische Verantwortlichkeit zwischen dieser und der folgenden Serie fort bis zum Abschlusse des Rechnungsjahres, in welchem die neue Serie ein Kapital von wenigstens Kr. 3 000 000 erreicht hat. Sämtl., von dem Verein in einer Serie ausgestellte Oblig. sind durch sämtl. an die betreffende Serie verpfändeten Grundstücke gesichert. Von den vom Verein und seinen Serien ausgestellten Oblig. darf nie eine grössere Summe im Umlauf sein als die. welche der Verein und die betr. Serie in den von ihren Mitgliedern ausgestellten Schuldverschreib. besitzt. Jede Serie hat ihren eigenen Zinsfonds, welchem die von den Mitgl. bezahlten Zs. u. die Vergüt. für Zinsscheine des lauf. Halbj. zufliessen, die von Darlehen gezahlt werden, welche zu anderen Zeiten des Jahres als an den Oblig.-Zins- terminen ausbezahlt werden. Sodann hat jede Serie ihren eigenen Res.- u. Administrat.-F. Jedes Mitglied, das in den Verein eintritt, muss dem Res.- u. Administrat.-F. der betr. Serie einen Beitrag zahlen, der für völlig amortisable Darlehen wenigstens 1½ % von dem Betrage des Darlehns ausmacht. Dem Fonds fliessen ausserdem nach den Statuten neben etwaigen Überschüsscn des Zs.-F. zu: a) ein halbj. Beitrag von 0.10 % bezw. 0.08 % des ursprüngl. Dar- lehnsbetrages. b) Zs.-Einnahme vom Kapital des Fonds, c) Zs. für nicht rechtzeitig entrichtete Terwinleistungen u. sonst. Gebühren. Wenn der Fonds der einzelnen Serie einen solchen Betrag erreicht hat, dass er mehr als 6 % der amort. Oblig.-Schuld ausmacht, so wird der Überschuss zur Verringerung der Oblig.-Schuld und zur Abschreib. auf die Darlehen im Verhältnis zu ihren ursprüngl. Beträgen verwendet. Jede Serie hat ausserdem ihren be- sonderen Amort.-F., dessen Mittel ausschliessl. zur Einlös. der von der Serie ausgestellten Oblig. dienen. Dem Amort.-F. fliessen ausser dem Überschuss des Res.- und Admin.-F. die Abzahl. der Mitglieder zu. Ausser den vereinbarten Abzahl. kann jedes Mitglied Abschlags-