Republik San Domingo. – Vice-Königreich Egypten. 3061 Finanzministers der Republik San Domingo zum Ankauf der 5 % Schuldverschreib. zu den vom Finanzminister gebilligten Preisen verwendet werden oder aber mit Genehmigung des Finanzministers in Wertpapieren belegt werden, welche nach den jeweiligen bezügl. Gesetzen des Staates New York für Sparkassenanlagen geeignet sind. Am 1./2. 1918 sind diese An- lagen sodann dazu zu verwenden, 5 % Schuldverschreib., deren Nummern durch Auslos. bestimmt werden, für den Tilg.-F. zu 102.50 % zu erwerben. Alle Anlagen des Tilg.-F., mit Ausnahme der 5 % Schuldverschreib. können jederzeit von der Trust Co. verkauft werden u. müssen verkauft werden, wenn der Finanzminister solches schriftlich beantragt. Alle nach dem 1./11. 1917 von dem fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. empfangenen Beträge, sollen von demselben zum freihändigen Ankauf von 5 % Schuldverschreib. zu höchstens 102.50 % verwendet werden; wenn u. insoweit eine derartige Verwendung nicht erfolgt, sollen die genannten Beträge zur Auslos. zu 102.50 % von 5 % Schuldverschreib. verwendet werden. Sicherheit: Die Schuldverschreib. sind in Gemässheit eines dominikani- schen Gesetzes vom 16./9. 1907 hinsichtlich Kapital, Zs. u. Zahlungen zum Tilg.-F. durch ein erstes Pfandrecht an allen vom 1./1. 1908 ab zu vereinnahmenden Ein- u. Ausfuhr- zöllen der Republik gesichert, zu welchen jedoch für die Zwecke dieses Pfandrechtes die Hafenabgaben nicht gerechnet werden sollen. In Gemässheit des Vertrages vom 8./2. 1907 soll die Verwaltung u. Einziehung aller Aus- u. Einfuhrzölle der dominikanischen Republik während der Dauer der 5 % Schuldverschreib. durch den vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ernannten Generaleinnehmer erfolgen u. für den Dienst der Anleihe verwendet werden u. zwar soll zu diesem Zwecke am ersten Tage eines jeden Kalender- monats aus den Zolleinnahmen eine Summe von je $ 100 000 an die als fiskalische Ver- treterin dienende Trust Co. abgeführt werden. Durch denselben Vertrag hat die domini- kanische Republik sich verpflichtet, bis zur völligen Rückzahlung der 5 % Schuldverschreib. ihre öffentliche Schuld nicht zu vergrössern, es sei denn nach vorgängiger Übereinkunft mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Zahlst.: In Deutschland: Hamburg: Norddeutsche Bank in Hamburg, M. M. Warburg & Co. Zahlung von Kapital u. Zs. frei von allen Steuern, welche gegenwärtig oder in Zukunft seitens der dominikanischen Republik oder innerhalb derselben auferlegt werden sollten, in Deutschland in Mark. Die Anleihe wurde in Hamburg 1./7. 1909 zu 99.60 % eingeführt. Kurs in Hamburg Ende 1909–1920: 99.75, 101, 101.90, 100.95, 99.50, 98.75*, –, 118, –, 130*, 500*, 1000 %. Verj. der Zinsscheine in 5 J. (F), der verl. Stücke in 30 J. (F). Vice-Königreich Egypten. Stand der Staatsschuld am 30. Juni 1920: 3 % garant. Anleihe £ 6 098 400, 3½ % privil. Anleihe £ 31 127 780, 4 % unifizierte Anleihe £ 55 971 960. Sa. £ 93 198 140, hiervon im Besitz der Regierung bezw. des Reservefonds £ 6 566 800, so dass im Umlauf £ 86 631 340. Hierzu tritt noch die Mukabalahschuld, eine innere Zwangsanleihe, die in 50 Jahres- raten von £ E. 150 000 zu tilgen ist. Das egyptische Pfund von 100 Piastern = M. 20.74 = frs. 25.92; bei Einlösungen in Berlin wird dasselbe zu M. 20.34 gerechnet. Budget für 1914/15: Einnahme £ E. 17 588 000, Ausgabe £ E. 18 162 000, Defizit. £ E. 574 000 19015/163 3 „ 14 756 000, 3 15 900 000, „1 144 000 3 19 7189 35 „ 23 166 074, „ 22 496 948, Überschuss „ 669 126 „ 1918/19: „ 22 900 000, „ 23 250 000, Defizit „ 350 000 3 „ 1919/20: 7 „ 27 300 000, 3 „ 27 350 000, 7 „ 50 000 3 % 920/21 „ 39 264 220, „92064 220 „ 3 „1921/22: 3 „ 36 701 000, „ 38 682 000 „ „1 981 000 Einnahme Ausgabe Überschuss Abrechnung für 1913/14: £ E. 17 703 898 £ E. 17 659 961 £― E. 43 937 5 „ 1914/15: „ 15 389 124 „ 167857 783 „ 1 468 659 Defizit. 5 „ 191%1838. 66074 „ 22 496 948 0 669 126 Ubersch. 5 „1918/19: „27 661 289 „ 23 384 326 „ 4 276 963 „ 5 „ 1919/20: 3 677.401 „ 28 991 934 „ 4 685 467 5 Durch das Dekret v. 28./11. 1904 wurde die „Caisse de la Dette Publique* neu geregelt, ohne dass in ihrer Beziehung zu der „Commission de la Dette Publique' eine Anderung eintrat. Die „Commission de la Dette Publique“', welche durch das Dekret v. 2./5. 1876 er- richtet worden ist, bleibt auch fernerhin bis zur gänzlichen Tilg. mit dem Zs.- u. Tilg.-Dienst der garantierten, privilegierten u. unifizierten Anleihen beauftragt. Sie ist aus 6 fremden Commissarien (1 Deutscher, 1 Engländer, 1 Franzose, 1 Osterreicher, 1 ltaliener u. 1 Russe) zus. gesetzt u. hat ihren Sitz in Kairo. Nach dem Dekret v. 28./11. 1909 ist der Bruttoertrag der Grundsteuern (mit Ausnahme der Steuer auf Dattelbäume) in allen Provinzen von Egypten, ausgenommen die Provinz Keneh u. unter Berücksichtigung der Annuitäten der Moukabalah-Anleihe für den Dienst der garantierten, privilegierten u. unifizierten Anleihen bestimmt. Falls diese Einnahmen für den Schuldendienst nicht ausreichen sollten, wird der R.-F. in obiger Reihenfolge u. in letzter Linie die allgemeinen Einnahmen des Staatsschatzes in Anspruch genommen. Ohne Zustimmung der Mächte darf die Regierung die Steuern nicht derart modifizieren. dass ihr Erträgnis unter £ E. 4 000 000 sinkt. 3 % garantierte Egyptische Anleihe von 1885. Emiss. £ 9 424 000 (übertragen an N. M. von Rothschild & Sons in London) lt. der am 18. März 1885 in London unterzeichneten