Jugoslawien, Königreich. 37― unter pari oder Verlosung 2./15. März u. 2./15. Sept. per 2./15. Mai resp. 2./15. Nov. mit jährl. ½ % innerhalb spätestens 50 J.; von 1908 ab Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Sicherheit: Als Spez.-Garantie sind die Überschüsse der Netto-Einnahmen der autonomen Monopolverwaltung nach Zahlung der Annuität für die 4 % Anleihe von 1895 sowie die anderen durch das Gesetz v. 8./20. Juli 1895 bezeichneten Anleihen verpfändet. Als weitere Sicherheit dienen auf die Dauer von 10 J. die bisher noch nicht verpfändeten Einnahmen der Serb. Staatseisenbahnen mit dem Rechte auf hypoth. Verpfänd. dieser Linien. Wenn im Laufe dieser Zeit nach Zahlung der Annuität aller bisherigen Anleihen am Schluss der Abrechnungen jährl. ein Überschuss von frs. 2 500 000 für das Finanzministerium bleibt, so wird diese Hyp. gelöscht werden. Der ganze Dienst der Anleihe, die Zinszahlung, die Ein- lösung oder der Rückkauf der Oblig. zum Zwecke ihrer Tilg. wird während der ganzen Dauer der Anleihe von der Verwalt. der autonomen Monopolverwalt. ausschliessl. ausgeübt. Zahlst.: Belgrad: Banque Nationale Priviléegiéee du Royaume de Serbie; Paris: Banque Imperiale Ottomane, Comptoir National d'Escompte, Bandque Francaise pour le développement du Commerce et de PIndustrie, Österr. Länderbank, Société Financière d'Orient, E. Hoskier & Co.; Berlin: Berliner Handels-Ges.; Amsterdam: Labouchere Oyens & Cie.; Brüssel: Comptoir National d'Escompte; Genf: L'Union Financiere de Geneve; Wien: OÖsterr. Länderbank. Auf- gelegt in Paris 26./2. 1903 zu 90 %. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. (F.) 4½ % steuerfreie Goldanleihe von 1909. frs. 150 000 000 in 300 000 Schuldverschreib. zu frs. 500, ausgefertigt in Abschnitten über 1, 5 u. 10 Schuldverschreib. Zs.: 19. Mai/1. Juni, 18. Nov./1. Dez. Tilg.: Die Tilg. in Deutschl. geschieht zu einem Zinstermin, erstmalig zum 19.Mai/1. Juni 1910, halbjährl. im Wege freihändigen Rückkaufs dergestalt, dass die Semestralität frs. 3 750 000 beträgt, die Gesamtanleihe also innerhalb 50 Jahren zurückgezahlt wird. Der Rückkauf hat so zu erfolgen, dass des zur Tilg. bestimmten Betrags in Frankreich u. ¼ in Deutschland angekauft werden müssen, sofern der Börsenkurs der betr. Länder unter- halb des Nennwertes steht. Die Ankäufe in Deutschland dürfen nur durch die Berliner Handels-Ges. erfolgen. Ist freihänd. Rückkauf unterhalb des Nennwertes nicht möglich, so geschieht die Tilg. auf Grund halbjährl. stattfindender Auslos., welche in Belgrad 2 Mon. vor den halbjährl. Zinsterminen zu geschehen hat. Falls die Tilg. im Wege des Rückkaufs erfolgt, sind die durch Kauf unter dem Nennwert gemachten Ersparnisse sofort zu weiteren Rückkäufen zu verwenden; verstärkte Verlos. u. Gesamtkündig. jederzeit zulässig. Sicher- heit: Zur Sicherheit der Anleihe hat die serbische Reg. die ihr gebührenden Überschüsse der reinen Einnahmen der serb. autonomen Monopolverwalt., welche aus den reinen Ein- nahmen der Monopole u. des Stempels herrühren u. von der autonomen Monopolverwalt. verwaltet werden, sowie die Einnahmen aus den Zöllen, welche von den dem Finanz- ministerium unterstellten Agenten gemäss den Gesetzen v. 8./20. Juli 1895 u. v, 2. Okt. 1899 der autonomen Monopolverwalt. ausgefolgert werden, verpfändet. Unter den Überschüssen sind diejenigen Summen zu verstehen, welche der autonomen Monopolverwalt. verfügbar bleiben, nachdem diese die Geldbeträge entnommen hat, welche für den Dienst der 4 % uniflzierten Anleihe von 1895, der anderen im Gesetz vom 8./20. Juli 1895 vorgesehenen Anleihen, der durch das Gesetz vom 26. Juli/8. Aug. 1902 geschaffenen 5 % Anleihe u. der durch das Gesetz vom 14./27. Dez. 1906 geschaffenen 4½ % Anleihe erforderlich sind. In- soweit die Überschüsse danach nicht ausreichend sein sollten, den Dienst der Anleihe von 1909 zu decken, sind die allgemeinen Einkünfte des Staatsbudgets dazu zu verwenden. Zahlst.: in Deutschland in Berlin: Berliner Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann. Zahl. der Zs. u. des Kapitals frei von allen jetzigen u. allen zukünftigen Steuern u. Ab- gaben in Serbien zum kurzen Wechselkurse auf Paris. Der den für deutschen Markt be- stimmte Teil von frs. 37 500 000, eingeteilt in 40 000 Abschnitten zu 1 Schuldverschreib. (Nr. 1–40 000), 5000 Abschnitten zu je 5 Schuldverschreib. (Nr. 40 001–65 000) u. 1000 Ab- schnitten zu je 10 Schuldverschreib. (Nr. 65 001–75 000) wurde aufgelegt 26./2. 1910 zu 89.50 %, wobei 1 frs. = M. 0.81 gerechnet wurde. Kurs Ende 1910–1920: In Berlin: 92.10, 93.30, 89.75, 89, 81*, –, 49, –, 95*, –, – %. – In Frankf. a. M.: 92, 92.80, 87.90, 87.70, –*, 149, 95% nn Hembuüg 92, 9270, 87/75 57.50, % 49. 95%„%. Usance Beim Handel an der Börse wird 1 frs. = M. 0.80 gerechnet. Verj. der Zinsscheine in 5 J. (F.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) 4 % Bosnisch-Hercegovinische Landes-Anleihe von 1895. K 24 000 000 in Stücken à K. 200, 2000, 5000, 10 000. Zs.: 1./2., 1./8. Coup. per 1./8. 1919 wurde bei Fälligkeit nicht eingelöst. Tilg.: Innerh. längstens 60 Jahren nach einem Verl.-Plan; von 1905 ab Verstärk u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Sarajevo: Landeskassa; Wien: Wiener Bank-Verein? Budapest: Ung. Fil. des Wiener Bank-Vereins; Berlin u. Frankf. a. M.: Deutsche Bank; Berlin: Dresdner Bank; Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank; Stuttgart: Württ. Vereinsbank. Zahlung der Coup. u. verl. Oblig. steuerfrei ohne jeden Abzug in Deutschl. in Mark zum jeweil. Tageskurse von kurz Wien. Aufgel. 10./2. 1896 zu 97.75 %. Kurs Ende 1896–1920: In Berlin: 97.30, 97.10, 94, 89.50, 86.10, 87.75, 95, 97.80, 96.30, 95.10, 3%. 90.25, 83.50, 81, –*, –, 59, –, 40*, 95*, 60 %. – In Frankf. a. M.: 97.45, 96.70, 94, 90, 86, 88.10, 95, 98, 96.30, 94.90, 95.20, 91.50, 89, 92.80, 91.50, 90, 82.80, 83, –*, –, 59, –, 407, 950, 65 %. Usance: Beim Handel an der Börse mit Zinsberechnung vom 1./2. 1919 einschl. Zinsschein per 1./8. 1919. 4½ % Bosnisch-Hercegovinische Eisenbahn-Landes-Anleihe von 1898. Begeben auf Grund der Verordn. v. 7./7. 1898 (R.-G.-Bl. Nr. 122) und des Ges.-Art. Nr. XXIV von 1898