Vereinigte Staaten von Mexiko. 383 Abrechnung 1899/1900: Einnahmen $ 64 261 076, Ausgaben $ 57 944 688, Gbesa s $ 6 316 389 „ 1900/1901: 7 „ 602998 805, „ 59 423 006, „ „ 3 575 799 5 1901/02: 3 „ 66 147 048, 5 „ 63 081 514, „ 3 065 535 0 1902/03 5 „ 76 023 416, 63 222 522 5 „ 7 800 894 8 1903/04: „ 86 473 801, 1 „ 76 381 643, 15 „10 092 158 5 1904/05: „ 92 083 887, „ „ 39152 796, 3 „12 931 091 5 1905/06: 3 „ 101 972 624, * „ 79 466 912, 3 „22 505 712 3 1906/07 „ „114 286 122, „ „ 85 076 641, „29 209 481 0 1907/08 „ „111 771 868, 5 93 477 441, 18 594 427 5 1908/09: „ 93765 510 „ 92 967 393, „ 5 808 117 5 1909/10: 5 „106 328 485, „ 9 928 650, 3 11 299 835 3 1910/11: „111 142 402, % 100 913 924, 5 „10 228 478 1911/12: „105 203 087, „ 96 985 953, „ 8 217 134 3 % konsol. innere Akleike von 1885, in Umlauf am 30. 6. 1908: $ 45 190 87 5, in Stücken à $ 25, 50, 100, 500, 750, 1000, 1250, 2500, 5000 = £ 5, 10, 20, 100, 150, 200, 250, 500, 1000. Zs.: 30. /6. u. 31. /12. Zahlst. nur in Mexiko, und zwar Zahlung in mexik. Silberdollars frei von jeder Steuer. Die Nationalbank von Mexiko übernimmt den Dienst der Nationalen Schuld. Sie wird direkt vom maritimen Zollhause sobald als möglich die Summen empfangen, welche notwendig für den Dienst der Schuld sind. Die Bank muss vor Verfall der Coup. durch die bedeutendsten Blätter in Mexiko mitteilen, welche Summen sie in Händen habe. Coup. per 30./6. 1914 u. folg. wurden nicht bezahlt. Bei der Umrechn in Frankf. a. M. $ 1 = M. 4, seit 15./5. 1905 $ 1 = M. 2. 10. In Hamburg seit 1./1. 1899 auch $ 1 = M. 4, vorher £ 1 = M. 21 u. seit 15./5. 1905 $% 1 = M. 2.10. Kurs Ende 1891–1920: In Frankf. a. M.: 28.90, 24.50, 24.60, 19.20, 24.40, 25.80. 24.70, 24.90, 25.40, 25.40, 25.50 (kl. 26.80), 24.10 (kl. 25.30), 26 (kl. 26.50), 32.10, 67, 68.50 (kl. 73), 61.90, 63.40 (kl. 69), 67.20 (kl. 69.50), 68, 61.25, 59, 45, –*, –, 34, –, 56*, 150, 310 %. – Ende 1895–1920: In Hamburg: –, 23. 70, 22.25, 22.50, 24, 25, 25.50, 23. 80, 25. 75, 32.50, 67, 66.75, 61.50, 63, 67, 67, 62, 58. 50, –, –*, –, 34, „56', 150*, 375 %. Seit 1./. 1914 Kursnotiz franko Zs. einschl. Coup. per 30. 6. 1914 Die Stücke 'sind auch denn lieferbar, wenn die letzten daran befindlichen Zinsscheine mit einem Firmenstempel versehen sind. 5 % steuerfreie konsolid. äussere Anleihe von 1899. £ 22 700 000 = M. 463 080 000 in Stücken à £ 20, 100, 200, 500, 1000 = M. 408, 2040, 4080, 10 200, 20 400. Zs.: 1. Jan., 1. April, 1. Juli, 1. OÖkt. Tilg.: Vom 1. Juli 1900 ab entweder durch Ankauf, solange dieser unter pPari geschehen kann oder halbj. Verl. im Juni und Dez. per 1. Juli resp. 1. Jan. des folg. Jahres-mit halbj. 0.31 % vom urspr. Nominalbetrage der Anleihe und Zs.-Zuwachs bis spät. 1. Jan. 1945; vom 1. Juli 1909 ab Verstärk. u. Totalkündig. mit 3 monat. Kündigungsfrist zulässig; am 1./12. 1910 wurden in einer verstärkten Verlos. £ 10 433 800 zur Rückzahlung per 1./1. 1911 ausgelost. Sicherheit: Als spez. Sicherheit für die pünktliche Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Zs. und der Amort. der 5 % konsolidierten Mexikanischen äusseren Anleihe von 1899 verpfändet und überweist die mexikanische Regierung den Inhabern der Anleihestücke gleichmässig und ohne Vorzug des einen vor dem anderen, und solange besagte Anleihestücke nicht vollständig amortisiert worden sind, 62 % vom Gesamterträgnisse der Abgaben, welche das Einnahmegesetz unter der General- rubrik „Contribuciones sobre importaciones y exportaciones“ (Ein- und Ausgangszölle) bezeichnet, und welche in den Hafen- und Grenzzollämtern der Republik erhoben werden, gleichviel, welchen spec. Namen diese Abgaben haben, und an welchem Orte die Zoll- abfertigung stattfinden sollte. Diese verpfändeten Abgaben müssen in jedem Jahre den zur Zinszahlung und Amort. erforderlichen Betrag um wenigstens 10 % übersteigen. Sofern und solange diese Höhe nicht erreicht wird, verpflichtet sich die mexikanische Regierung, die den Inhabern der Anleihestücke überwiesene Quote der Abgaben entsprechend zu erhöhen. Diese Erhöhung wird eintretendenfalls solange bestehen bleiben, als sie zur Aufrechterhaltung der erwähnten 10 % Überdeckung während eines ganzen Fiskaljahres erforderlich ist. Ab- gesehen von diesem zuletzt erwähnten Falle kann die festgesetzte Garantie, welche eine un- antastbare Sicherheit zu gunsten der Inhaber der Anleihestücke ausmacht, in keiner Weise verändert werden. Die aus den überwiesenen Zöllen erlösten Beträge werden durch die National- bank von Mexiko dem Bankhause S. Bleichröder in Berlin in monatl. Raten direkt remittiert. Die mexik. Reg. darf nur dann über die Überschüsse aus den jeweiligen Einnahmen det als Sicher- heit den Inhabern der Anleihestücke verpfändeten Abgaben verfügen, wenn der für die Zins- und Amort.-Zahlungen des lauf. Quartals erforderl. Geldbetrag von der Nationalbank von Mexiko dem Bankhause S. Bleichröder überwiesen worden ist. Die mexik. Reg. bleibt im übrigen verpflichtet, den durch die überwiesenen Zolleinnahmen etwa nicht gedeckten Betrag für Zins- zahlungen u. Amort. der Anleihe aus anderweitigen Mitteln zu bestreiten. Um diese Sicherheit in Vollzug zu setzen, erlässt die mexik. Reg. ein Dekret, durch welches sie die Emission von Certifikaten für die Zwecke dieser Anleihe anordnet, in denen 62 % von den in den Hafen- und Grenzzollämtern der Republik zu erhebenden Zöllen obligat. zu entrichten sind, bei Strafe, dass der Zuwiderhandelnde die Zahlung des doppelten Betrages der uicht ein- gelieferten Certifikate zu leisten hat. Diese Certifikate sind als Pfand für Rechnung der Anleihe-Inh. an die Nationalbank von Mexiko zu überliefern, u. ist die Bank beauftragt, dieselben in den Orten, wo sich die Zollämter befinden u. wo dieselben zur Zahl. des betr. Teils der Zölle verwendet werden müssen, gegen Barzahlung an das Publikum abzugeben. Zahlst.: