Vereinigte Staaten von Mexiko. 385 resp. 1./12., vom 1./12. 1909 ab jedoch durch freihänd. Rückkäufe am Markt, wenn solche unter pari auszuführen sind, anderenfalls aber auch durch Verl. al pari; eine Verstärk. der Tilg. ist ausgeschlossen. Zahlst.: London: Speyer Brothers; New York: Speyer & Co., Harvey Fisk & Sons; Amsterdam: Teixeira de Mattos; Frankf. a. M.: Lazard Speyer-Ellissen; Berlin: Deutsche Bank. Zahlung des Kapitals u. der Zs. frei von allen gegenwärtig. u. zukünftig. Steuern in Deutschland in Mark zum festen Umrechnungskurse von M. 4.20 – 1 $. Coup. per 1./6. 1914 u. folg. wurden nicht bezahlt. Ein Teilbetrag von $ 25 000 000 war schon sofort begeben, der Restbetrag von $ 15 000 000 wurde in London, New York u. Amsterdam 19./12. 1904zu 94 % aufgelegt. Die Anleihe wurde in Frankf. a. M. 1./4. 1905 zu. 95.20 %, in Berlin 13./4. 1905 zu 95.40 % eingeführt. Kurs Ende 1905–1920: In Berlin: 93.25, 94.20, –, 92 40, 94.80, 94 (kl. 95), –, 87, 72.25, 66.50*, –, 45, –, 87*, 290, 490 % — In Frankf. a. M. 93.50, 94.20, 91.60 (al. 93.50), 92.80 (kl. 93.90), 94.90, 93.75 (kl. 94.60), 90.50, 88, 72, 68 88 260, 516 %. Usance: Seit 1./6. 1914 Notiz franko Zs. einschl. Coup. per 1./6. 1914. Die Stücke sind auch dann li g erbar, wenn die letzten deren befindlichen Zinsscheine mit einem Firmen- stempel versehen sind. Schutzvereinigung. Im Januar 1921 forderten die deutschen Emissionshäuser die Besitzer mit dem deutschen Reichsstempel versehener Bonds der Anleihe v. 1904, welche einer Schutzvereinigung beizutreten wünschten, auf, ihre Stücke entsprechend den Bedingungen des Abkommens vom 22./11. 1920 bei ihnen zu hinterlegen. Für jeden hinterlegten Boud wurde ein besonderer von den deutschen Emissionshäusern gegengezeichneter Zwischen- schein der The Equitable Trust Company of New York ausgegeben, der den Vermerk trägt, dass der dagegen Binterlegte Bond mit dem deutschen Reichsstempel versehen ist. Die Zwischenscheine sind in Berlin u. Fft. a. M. lieferbar. Caja de Préstamos para Obras de Irrigacion y Fomento de la Agri- cultura Sociedad Anönima (Darlehnskasse für Bewässerungsanlagen u. allgem. land- wirtschaftl. Zwecke A.-G.) in Mexiko. Gegründet: Durch Konz.-Urkunde vom 3./9. 1908 errichtet am 5./10. 1908. Gründer waren der Banco Nacional de Mexico, der Banco de Londres Y Mexico, der Banco Central Mexicano und der Banco Mexicano de Comercio é Industria, sämtl. in der Stadt Mexiko. Dauer der Konzession: 50 Jahre, sie kann durch Kongressakt u. Beschluss der Aktionäre verlängert werden. Zweck: Der Gegenstand des Unternehmens ist die Gewährung von Darlehen zu mässigem Zinsfuss an mexikanische Bewässerungswerke sowie an Unternehmungen, die sich mit Landwirtschaft und Viehzucht befassen, u. ausnahmsweise auch an solche Unternehm., die die Ausbeute von brennbaren Mineralien u. Erzen betreiben. Diese Darlehen müssen ge- sichert sein: entweder durch hypoth. Verpfändung von Eigentum oder durch Bürgschaft einer von der mexikan. Regierung konc. Bank oder einer Gesellschaft, welcher die Reg. die Ermächtigung zur Finanzierung von in den Rahmen der vorerwähnten Konc. fallenden Unternehm. erteilt hat. Der Betrag. der gegen Hypoth. dargeliehen wird, darf niemals 60 % des Wertes des verpfändeten Eigentums übersteigen. Die Ges. darf andere bankgeschäftl. Transaktionen als solche, die aus ihren besonderen Zwecken herrühren und mit ihnen in Verbindung stehen, nicht betreiben, doch kann sie ihre flüssigen Mittel in schnell realisier- baren Werten anlegen. Niemandem steht ein Erwerbungsrecht hinsichtlich des Eigentums der Gesellschaft zu. Kapital: mex. Pes. 10 000 000 in 100 000 Aktien à mex. Pes. 100. Eine Aktie befindet sich im Besitz der Mexik. Regierung; ein Viertel des A.-K. ist von den 4 Gründern mit der Verpflichtung übernommen worden, darüber nicht ohne Zustimmung des mex. Finanz- ministeriums anderweit zu verfügen. Abgesehen von der Wahl des Verwaltungsrats u. der Revisoren haben alle Aktien gleiche Rechte. Jede Aktie = 1 St. Eine Erhöhung oder Ver- minderung des A.-K. bedarf der Genehm. des Ministeriums der Finanzen u. öffentl. Schuld. Die Ges. hat das Recht, Oblig. auszugeben, doch darf das vollbezahlte A.-K. niemals weniger als des Nominalwertes der von der mexikan. Reg. garantierten Oblig. betragen. 4½ % von der mexikan. Regierung garantierte steuerfreie Gold-Obligationen, mex. Pes. 50 000 000 = M. 105 000 000 = $ 25 000 000 = £ 5 143 925 = frs. 129 500 000 = hfl. 62 000 000 in Stücken à mex. Pes. 200, 1000, 2000 = M. 420, 2100, 4200 = $ 100, 500, 1000 = £― 20.11.6, 102.17.7, 205.15.2 = frs. 518, 2590, 5180 = hfl. 248, 1240, 2480. Zs. 1./5., 1./11. Tilg.: Vom 1./11. 1918 ab durch halbjährl. Verlos. spät. am 15./3. u. 15./9. (zuerst spät. 15./3. 1919) nach einem Tilg.-Plane bis spät. 1./11. 1943; vom 1./11. 1918 ab hat die Ges. das Recht, den Gesamtbetrag, nicht aber einen Teilbetrag, der jeweils ausstehenden Oblig. mit 3 monat. Frist u. zwar zu 101 % zu kündigen. Sicherheit: Die Oblig. werden hinsichtlich des Kapitals u. der Zs. auf Grund eines mexikan. Gesetzes v. 17./6. 1908 von der Regierung der Verein. Staaten von Mexiko unbedingt garantiert u. tragen einen diesbezügl. Aufdruck. Zur Sicherung der Rechte aus den Oblig. ist eine vom 2./11. 1908 datierte Trusturkunde zu Gunsten der New York Trust Company als Treuhänder für die Inhaber der Oblig. bestellt worden. Zahlst.: Berlin: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Lazard Speyer-Ellissen, Deutsche Bank; Hamburg: Deutsche Bank; New York: Speyer &$& Co., National City Bank; London: Speyer Brothers; Amsterdam Gebr. Teixeira de Mattos. Coup. per 1./5. 1914 u. folg. wurden nicht eingelöst, daher Kursnotiz jetzt franko Zs. inkl. Coup. per 1./5. 1914. Zahlung der Zs. u. des Kapitals onhe Abzug irgendwelcher gegenwärt. oder künft. Steuern (die Ges. übernimmt ausdrück- Staatspapiere etc 1921/1922. I. XXV