Tschecho-Slowakei, Republik. 453 der eidesstattl. Erklärung überreichten Staatspapiere von der Finanzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen abgestempelt. Als tschechoslowakische Wertpapiere sind diejenigen Wertpapiere anzusehen, welche in dem erschienenen amtlichen Verzeichnisse und in den später dazu erscheinenden Nachträgen aufgeführt sind, so die in Deutschland viel ver- breiteten Wertpapiere, die von der Aussig-Teplitzer Eisenbahn, der Buschtehrader Eisenbahn, Dux-Bodenbacher Eisenbahn, der Prag-Duxer Eisenbahn und von den Städten Bodenbach, Aussig, Teplitz-Schönau und Karlsbad ausgegeben sind. Dagegen sind die Aktien u. Pri. oritäten der Kaschau-Oderberger Eisenbahn im Verzeichnis nicht aufgeführt; die Prioritäten dieser Bahn sind trotz der jetzigen Konversion in tschechoslowakischer Währung als tschechoslowakische Wertpapiere nicht anzuschen, Auch die vom alten österreichischen Staate zur Selbstzahlung übernommenen, auf Eisenbahnen ausschliesslich im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik oder wenigstens teilweise auf dem Gebiete dieses Staates hypothek. sichergestellten Prioritäten u. die aus Anlass der Verstaatlichung dieser ehe- maligen Privatbahnen ausgegebenen Schuldverschreib. (Böhm. Nordbahn, Böhm. Westbahn, Kaiser Ferdinand-Nordbahn, Kaiser Franz Josef-Bahn, Mähr. Grenzbahn, Mähr.-Schlesische Zentralbahn, Oesterr. Lokal-Eisenbahn, Oesterr. Nordwestbahn, Oesterr.-Ungar. Staats- Eisenbahn, Pilsen-Priesener Bahn, Südnorddeutsche Verbindungsbahn) sind im amtlichen Verzeichnis nicht aufgeführt. Die nach dem 12./3. 1919 durch Erbgang oder sonst durch Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Papiere konnten bereits nach der alten Verordnung auf Grund eidesstattlicher Versicherung abgestempelt werden. Hinsichtlich der nach dem 12./3. 1919 durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erworbenen tschechoslowakischen Wert- bapiere sind insofern Erleichterungen gewährt, als der Eigentümer in solchen Fällen die eidesstattliche Versicherung mit der in § 12 vorgeschriebenen besonderen Erklärung ver- sehenen, unter Vorlegung der Schlussnote oder unter Überreichung einer schriftlichen Be- scheinigung der Bank oder des Bankiers, durch deren Vermittlung die Papiere erworben sind, abgeben muss. Sind ungestempelte Zins- u. Dividendenscheine oder geloste Stücke vor dem 21./8. 1920 von einer Bank, einem Bankier oder einer handelsgerichtlich ein- getragenen Firma hereingenommen worden, so ist in der eidesstattlichen Versicherung die in § 13 der Bekanntmachung vorgesehenen besonderen Erklärung anzufügen, Besondere Bestimmungen sind für die Reichsdeutschen, die im Auslande ausschliesslich des Gebietes der Tschechoslowakischen Republik wohnen, in §8 getroffen. Sie können die eidesstattliche Versicherung bei der deutschen Finanzbehörde abgeben und daselbst auch die Papiere selbst dann abstempeln lassen, wenn sich diese im Auslande mit Ausnahme der Tschechoslowakischen Republik befinden. Liegen tschechoslowakische Wertpapiere deutscher Staatsbürger mit dem Wohnsitz in Deutschland oder ausserhalb Deutschlands mit Ausnahme der Tschechoslowakischen Republik oder solcher Staaten, mit denen sich Deutschland im Kriegszustande befunden hat, im Ausland mit Ausnahme der eben ge- nannten Staaten, so kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Abstempelung der Papiere durch das zuständige deutsche Konsulat erfolgen. Ausnahmsweise kann die eidesstattliche Versicherung auch von dem rechtmässigen Besitzer (Verwahrer, Verwalter, Pfandgläubiger, Treuhänder), sofern er über die Tatsachen, die zur Abgabe der Erklärungen berechtigen, unterrichtet ist, abgegeben werden, wenn 1. der Eigentümer der Wertpapiere nicht feststeht oder zu ermitteln ist, oder 2. über das Eigentum an den Wertpapieren Streit besteht oder 3. eine eidesstattliche Versicherung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Abstempelungsfrist noch nicht erlangt ist. Abzustempeln sind die Mäntel und die Talons, die letzteren ohne Rücksicht auf den Bogenlauf, und die nach dem 30. Juni 1920 fällig ge- wordenen Zins- und Dividendenscheine sowie gelosten Stücke, und zwar die Zins.- und Dividendenscheine selbst dann, wenn sie von dem Bogen getrennt sind. Die Abstemplung hat sich zu erstrecken auf die Zinsscheine, die bis zum 10./5. 1923 fällig werden und auf die Div.-Scheine, die auf das bis Ende 1922 ablaufende Geschäftsjahr lauten. –— Die Frist zur Abstempelung ist am 5./8. 1921 abgelaufen; wer die Frist versäumt hat, ist ausserstande, die Einlösung der Fälligkeiten seiner tschechoslowakischen Wertpapiere herbeizuführen. Die Einlös. der Fälligkeiten u. die Erneuerung der Zinsbogen u. Div.-Bogen erfolgt uur, wenn deutscherseits den tschechoslowakischen Staatsangehörigen oder solchen Personen, die sich am 12./3. 1919 bereits länger als ein Jahr in der Tschecho-Slowakischen Republik aufgehalten haben, die daselbst auf Grund der Verordnung vom 12./3. 1919 über die Kon- skription u. Kennzeichnung der Wertp. abgestempelten Effekten nebst Coupons u. Div.- Scheinen in gleicher Weise wie den Inländern eingelöst werden. Soweit die Einlös. von Coup. oder anderen Zahlungsverpflicht. aus den Schuldverschreib. der ausschliesslich auf tschechoslowakischen Boden gelegenen verstaatlichten früh. Privat. ahnen an tschechoslowakische Staatsangehörige erfolgt, soll auch unter den gleichen Bedingungen die Einlös. gegenüber deutschen Gläubigern erfolgen. Aussig a. d. E. 4 % Stadt-Anleihe (Kleinbahn-Anleihe) von 1900. K 1 200 000 in Stücken à K 200, 100, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Von 1901 ab durch Verl. am 1./7. per 1./1. des folg. ahres in längstens 50 Jahren, verstärkte Tilg. u. Gesamtkündig. bis 1910 ausgeschlossen. Zahlst.: Aussig: Stadtkasse; Wien u. Prag: Oesterr. Länderbank; Dresden: Gebr. Arnhold. ie Anleihe ist nach den Bestimm. des Ges. v. 31./12.1894 von der Rentensteuer u. Coup.-