― 502 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. Landschaftlicher Kredit-Verein im Königreich Polen in Warschau. Errichtet: 1825. Neues Statut v. 9./6. 1888. 3 Zweck: Die Thätigkeit des Verbandes besteht ausschl. in der Gewährung hypoth. Darlehen innerh. des Rahmens seiner Bestimmung und in der Ausgabe von Pfandbr. auf Grund dieser Darlehen; anderweite finanzielle oder kommerzielle Geschäfte darf der Verband nicht betreiben. Mitgl. des Verbandes sind alle Eigentümer der mit Darlehen des Verbandes belasteten Güter, innerh. der Grenzen seines Wirkungsbereiches. Die Darlehen müssen auf den zu beleihenden ausschl. ländlichen Grundstücken unbedingt zur ersten Stelle hypoth. eingetragen werden; die zu erteilenden Darlehen dürfen die Hälfte des Schätzungswertes des zu beleihenden Gutes nicht übersteigen. Die auf Grund der Schätzungen bewilligten Darlehen werden in Pfandbr. des Verbandes nach deren Nennwerte erteilt. Die Darlehen werden auf eine genau festgesetzte Zeit gewährt und sind im Laufe derselben durch be- stimmte halbj. vom Schuldner zu entrichtende Raten zu tilgen, die dem Zinsfusse und dem Amort.-Satze der Pfandbr. zu entsprechen haben. Die Darlehensnehmer haben halbj. Raten von gleicher Höhe zur Zahlung der Pfandbr.-Zs., sowie zur Tilg. des Darlehens zu entrichten uud ausserdem einen Beitrag zur Deckung der Verwalt.-Kosten des Verbandes zu leisten. Die Amort.-Quote beträgt nach Wahl der Schuldner ½, ¾ oder 1 % halbj. vom Nennbetrage des empfangenen Darlehens; der Verwalt.-Kostenbeitrag wird, unter Zugrundelegung des wirklichen Bedarfes, von den Verwalt.-Organen des Verbandes auf höchstens 1 % des Nenn- betrages des Darlehens festgesetzt. Die Zins-, Tilg. u. Verwalt.-Kostenbeiträge sind für jedes Halbj. im voraus zu entrichten. Die Pfandbr. werden in dem Masse ausgestellt, als Dar- lehen bewilligt werden, und auf einen Betrag, der der Höhe eines jeden Darlehens entspricht. Der Nennwert aller ausgegebenen Pfandbr. darf somit den Gesamtbetrag der auf den ver- pfändeten Gütern hypoth. sichergestellten Darlehen nicht übersteigen. Die Amort. der Pfandbr. seitens des Verbandes findet halbj. zu einem Betrage statt, der den von den Dar- lehensschuldnern zur Tilg. ihrer Anlehen entrichteten Summen gleichkommt. Sie erfolgt bei den 4½ Pfandbr. nur mittels Ausl., bei den 4 % dagegen nach jedesmaligem Beschluss der G.-V. des Komitees entweder im Wege der Ausl. oder durch freihändigen Ankauf an der Warschauer Börse oder auch zur Hälfte durch Ankauf und zur Hälfte durch Verl. Die Verl. findet an jedem 1./4. u. 1./10 n. St. in Warschau statt. Die rechtzeitige Einlösung der fälligen Zinsscheine und der ausgel. Pfandbr. wird gesichert durch: 1) die von den Dar- lehensschuldnern halbj. im voraus zu entrichtenden Zins- und Tilg.-Raten; 2) den R.-F. des Verbandes; 3) das sämtliche sonst. bewegliche und unbewegliche Eigentum des Verbandes: 4) die gesamte Verantwortlichkeit sämtlicher mit Darlehen belasteten und dem Verbande verpfändeten Güter bis zur Höhe der auf ihnen ruhenden, noch nicht getilgten Schuld. 4½ % konyertierte polnische Pfandbriefe Serie L=-V von 1892, anfangs 5 %, 1893 auf 4½ % konvertiert, in Umlauf 13. Nov. 1920: Rbl. 241 196 500 in Stücken à Rbl. 100, 250, 500, 1000, 3000. Zs.: 22. Juni u. 22. Dez. Coup. am 22. Dez. 1914 u. am 22. Juni 1915, sowie die zum 22. Dez. 1914 u 22. Juni 1915 verlosten Stücke wurden bei ihrer Fälligkcit in Deutschland nicht bezahlt. Im Oktober 1915 geschah ihre Einlösung jedoch ohne eine Vergütung von Deposital-Zinsen zum Berliner Börsenpreise der russischen Noten des der Einreichung der Coupons oder der verlosten Stücke folgenden Börsentages. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse waren die Zahlstellen ausnahmsweise bereit, auf Antrag statt des Mark-Gegenwertes der russischen Noten die Noten selbst zu verabfolgen. Coup. am 22. Dez. 1915 u. die zum 22 Dez. 1915 verlosten Stücke sowie die Coup. am 22. Juni 1916 u. am 22, Dez. 1916 (unter Abzug von 7½ % russischer Coup.-Steuer) u. die zum 22. Juni 1916 u. zum 22. Dez. 1916 verlosten Stücke wurden bei Fälligkeit in gleicher Weise in Deutschland eingelöst. Die Einlösung der am 22./6. 1917 fälligen Zinsscheine u. verlosten Stücke erfolgte bei ihrer Fälligkeit zum festen Umrechnungskurse von M. 216 für Rbl. 100 abzügl. 7½ % Steuer. Die am 22./12. 1917 fälligen Zinsscheine u. verlosten Stücke wurden bei ihrer Fälligkeit abzügl. 7½ % Steuer in Reichsmark zum jeweiligen Werte der russischen Noten bezahlt. Da für Rubelnoten seinerzeit ein Markt in Deutsch- land nicht bestand, so wurde der jeweilige Warschauer Kurs für russische Noten der Ein- lösung zu Grunde gelegt. Seit Ende Februar 1918 wurden alle fälligen Zinsscheine und verlosten Stücke einschliesslich der am 22./6. 1917 fälligen in Deutschland durchweg zum jeweiligen Wert der russischen Noten eingelöst. Tilgung: Zur Tilgung der Pfandbriefe dienen sämtliche auf die Hypotheken-Darlehen des Vereins eingehenden Amortisations- Zahlungen. Die für jedes einzelne Darlehen zu verwendende Minimal-Tilgungs-Quote ist auf 1 % des Betrages des Darlehens festgesetzt. Die Tilg. geschieht durch Verl. am 19. März/1. April u. 18. Sept./1. Okt. per 9./22. Juni u. 9./22. Dez. Zahlst.: Berlin: Disconto-Ges., S. Bleichröder, Mendelssohn & Co.; Breslau: E. Heimann; Posen: Bank Zwiazku Spolek Zarobkowych. Zahl. der Coup. am 22./6. 1921 unt. Abzug v. 10 %. Kurs Ende 1893–1920: 65.90, 67.90, 66.40, 66.80, 67.30. 100.25, 97.70, 96.60, 98, 99.80, 98.30, 94.10, 92.90, 88.60, 88.70, 91.40, 95 (kl. 95.40), 95.60 (kl. 96.25), 93.70, 90.90, 88.90, 85.75*, –, 89, –, 101*, 50*, 22.25 %. Notiert in Berlin. Breslau. Usance:Seit 13./1. 1898 werden beim Handel Rbl. 100 = M. 216 gerechnet, vorher Rbl. 100 = M. 320. Die Stücke sind bei Ausgabe der neuen Coup.-Bogen mit einem roten Aufdruck versehen worden in polnischer Sprache, der besagt: „versehen mit Coup. für 10 Jahre vom 2. Halbjahr 1903 bis 1. Halb-