512 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. vom 21./9. 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 176) bezw. durch den ungarischen Gesetzartikel XXXVII vom Jahre 1899 bis 31./12. 1910, schliesslich mit Gesetz v. 8./8. 1911 (R.-G.-Bl. Nr. 157) und dem ungarischen Gesetzartikel XVIII vom Jahre 1911 bis 31./12. 1917 verlängert. Auf Grund des G.-V.-Beschl. v. 19./12. 1917 wurde das Bank- privileg durch das Gesetz v. 27./12. 1917 (R.- G.- Bl. Nr. 513) u. den ungarischen Gesetz- artikel XVIII vom Jahre 1917 bis längstens Ende Dezember 1919 provisorisch verlängert. In Deutschösterreich wurde die Staatsregierung im Hinblick auf den Ablauf des Bank- privilegiums zu vorläufigen Verfügungen auf dem Gebiete des Notenbankwesens mit Gesetz v. 20./12. 1919 (St.-G.-Bl. Nr. 574) ermächtigt. Auf Grund dieses Gesetzes hat die Regierung mit Vollzugsanweisung vom 22./12. 1919 (St.-G.-Bl. Nr. 575) verfügt, dass der derzeit auf dem Gebiete des Notenbankwesens bestehende Zustand in Deutschösterreich bis zum Ins- lebentreten einer neuen Notenbank oder bis zu anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten bleibt. Die ungarische Regierung hatte gleichzeitig auf Grund des § 16 des Gesetzartikels LXIII v. J. 1912 mit Verordnung 6935/1919 M. E. v. 29./12. 1919 ähnliche Ver- fügungen getroffen. – In der G.-V. v. 14./7. 1921 wurde der Antrag des Generalrates der Bank, dass die G.-V. den Generalrat von der weiteren Verantwortung für die Führung der Liquidation der Osterr.-ungar. Bank entbinde, mit dem Zusatz angenommen, dass der Generalrat von der Verantwortung nur für solche Liquidationsmassnahmen enthoben werden soll, die ohne sein Wissen und gegen seinen Einspruch durchgeführt werden. Auch der Antrag, den Generalrat zu ermächtigen, für den Fall, dass sich die Fortführung des Bank- und Hypotnekengeschäfts als unmöglich oder nicht zweckmässig erweisen sollte, Veranlassune zu treffen, dass diese Geschäftszweige, soweit sie aus der Liquidationsmasse ausgeschieden werden, wurde nur mit dem Zusatz, „vorbehaltlich der Genehmigung durch die G.-V.“ angenommen. — Die Bank ist berechtigt, Hypothekar-Darlehen in Pfandbr. bis zu K 300 000 000 zu gewähren, die Gesamtsumme der Pfandbr. darf die Hyp.-Forder. nicht übersteigen. Kapital: K 210 000 000 in 150 000 Aktien auf Namen à K 1400. Das A.-K. bestaud 1820 nach Einstellung der Subskription aus fl. 30 372 600 C.-M. in 50 621 Aktien mit einer Einzahl. von fl. 1000 Wiener Währung u. fl. 100 C.-M. in Silber gerechnet als fl. 600 C.-M.; 1853 wurde dasselbe durch die II. Em. um fl. 39 503 200 C.-M. in 49 379 Aktien mit fl. 800 Ein.- zahlung in Banknoten und 1855 durch die III. Em. um fl. 35 000 000 C.-M. in 50 000 Aktien mit fl. 700 Einzahlung in Silber auf zus. fl. 104 875 800 C.-M. = fl. 110 119 590 5. W. erhöht. Je ler Aktionär hatte gleichen Anteil am Gesamtvermögen. Zur Ergänzung des Einzahlungs- betrages einer Aktie auf fl. 735 6. W. wurden 1863 dem A.-K. fl. 130 410 aus der Gewinn- reserve überwiesen und erreichte damit die statutenmässige Höhe von fl. 110 250 000 in 150 000 Aktien à fl. 735 6. W. Gemäss Gesetz v. 13./11. 1868 auf fl. 90 000 000 herabgesetzt durch bare Rückzahlung von fl. 135 6. W. auf jede Aktie; durch Verordnung vom 21./9. 1899 u. den ungar. Gesetzart. XXXVII v. J. 1899 auf K 210 000 000 erhöht u. zwar in der Weise, dass ein Betrag von K 30 000 000 vom R.-F. ab- u. dem A.-K. zugeschrieben wurde, wonach heute jede Aktie mit K 1400 eingez. ist. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Spät. im Febr. Stimmrecht: Je 20 Aktien = 1 St., jedoch hat jedes Mitgl. nur 1 St. Gewinn-Verteilung: Von dem Reingewinn zunächst 4 % Div., von dem verbleib. Gewinn 10 % an R.-F. und 2 % an Pens.-F., von dem Reste ist, solange die Gesamt-Div. 6 % nicht übersteigt, die eine Hälfte der für die Aktionäre entfallenden Div. zuzurechnen, die andere Hälfte fällt den beiden Staatsverwaltungen zu. Von dem weiter erübrigenden Teile des Ge- winns, solange die Gesamt-Div. 7 % nicht übersteigt, % an die Aktionäre und % an die Staatsverwaltungen. Von dem Rest des Gewinns ¼ an die Aktionäre u. ¾ an die Staats- verwaltungen. Genügen die Jahreserträgnisse nicht, um 4 % Div. zu verteilen, so kann der R.-F. herangezogen werden, falls derselbe nicht unter 10 % des A.-K. herabsinkt. Bilanz am 31. Dez. 1920: (Österreich. Geschäftsführung.) Aktiva: Metallschatz: Gold in ausländ. u. Handelsmünzen, das Kilo fein zu K 3, 278 gerechnet 53 277, ausländ. Noten zum Müngztarif gerechnet 8 753 989, Kassenscheine der Kriegsdarlehnskasse 113 831 250, eskontierte Wechsel, Warrants u. Effekten 23 021 608 197, Darlehen geg. Handpfand 768 995 800, Effekten 110.091, Osterreich. Devisenzentrale 2 697 156 762. Übertrag Österreich-ungar. Bank ,Liqui- dationsmasse“ 7 684 063 481, andere Aktiva 1 313 250 332 –— Passiva: Banknotenumlauf 30 645 658 090, sofort rückzahlb. Gelder: Giroguth. 3 709 183 691, alte Divid. 977 284, Guth. aus dem Depositengeschäft 47 590 147, Bardepots 13 139 709, sonst. Guth. u. Forder. 7 546 879, Überträge von Zinsen, welche bereits vereinnahmt wurden, jedoch Fälligkeiten nach dem 31./12. 1920 betreffen 141 753 355, ermittelte Banknotensteuer für 1920 540 442 651, Erträgnis für 1920 (nach Abzug der Quote für die Divid. pro 1./7. 1920) 37 305 962, sonstige Passiva 464 225 411. Sa. K 35 607 823 179. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Steuer von der Div. 1 255 800, Gebührenpauschale für d. Darlehensgeschäft 2 931 765, Banknotensteuer (Quote Oesterreich) 540 442 651, Regie- auslagen u. Hausspesen59 716 798, Banknotenfabrikations-Kosten 76 074 121, Überträge von Zinsen, welche bereits vereinnahmt wurden, jedoch Fälligkeiten nach dem 31./12. 1920 be- treffen 141 753 355, Divid. an die Aktionäre (Quote von K 4 200 000, fällig 1./7. 1920) 2 720 247, Erträgnis 1920 37 305 962. – Kredit: Eskomptertrag 719 604 699, Darlehensertrag 23 081 204, Ertrag von Devisen u. Valuten 53 598 205, do. des Kommiss.-Geschäftes 1 840 068, ――