Deutsch-Österreichische Eisenbahnen. 681 schlossen. Wegen ihrer Ansprüche auf Grund des $ 70 der Eisenbahn-Betriebsordnung auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Benutzung ihres Bahnbetriebes seitens der Militärbehörde hat die Gesellschaft den Klageweg betreten müssen. In der beim Wiener Landgericht überreichten Klage hat sie ihre Ansprüche zunächst für die Zeit vom Kriegsbeginn bis 31. Dez. 1917 einschliessl. mit dem Betrage von K 252 583 156.54 samt Nebengebühren beziffert und sich die Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Zeit seit 1. Januar 1918 sowie die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Heeres- verwaltung aus anderen Rechtstiteln ausdrücklich vorbehalten. Für das Jahr 1918 sind demgemäss weitere K 86 000 000 eingeklagt, so dass der gesamte eingeklagte Betrag die Höhe von rund K 338 000 000 erreicht hat. Der Prozess ist vorläufig noch nicht über die Anfangsstadien hinaus gediehen. Ferner hat die Ges. bei der italienischen Regierung Entschädigungsansprüche wegen der einseitigen Besetzung ihrer Linien geltend gemacht, die nach Abschluss des Waffenstillstandes von Italien erfolgte und noch besteht. Wegen der für die Aufstellung eines Rechnungsabschlusses sich ergebenden Schwierigkeiten hat die Ges. in einer Eingabe vom 18./6. 1920 um die Enthebung von der Pflicht zur Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1919 bis 31./12. 1920 sowie um Erstreckung der Frist zur Abhaltung der Gen.-Vers., die zur Beschlussfassung über diesen Rechnungsabschluss berufen ist, bis zum gleichen Termin nachgesucht. Diesem Ersuchen ist mit Erlass des österreichischen Staatsamtes für Verkehr vom 25./6. 1920 statt- gegeben. Infolge des Einspruches der Vertretung der französischen Südbahninteressenten ist der Zinsen-Dienst der Obligationen der Gesellsch. seit April 1919 einstweilig eingestellt. Die im Jahre 1919 fällig gewordenen ital. Annuitäten sind gleichwie die Annuitäten der Jahre 1915–1918 nicht bezahlt worden. Auch ist der Staatsbeitrag zum Dienst der 5 % Anleihe sowie die Annuität aus dem Titel der seinerzeitigen Veräusserung der Linie Zagreb-Karlovac (Agram-Karlstadt) an die ungar. Reg. im J. 1919 nicht mehr eingegang. Im Jan. 1920 haben in Paris Verhandlungen einer Delegation des Verwaltungsrates der Ges. mit der Association Nationale stattgefunden, bei denen das Südbahnproblem ein- gehend durchberaten wurde. Hierbei wurde auch der Gedanke erörtert, dass jeder der 4 Staaten (Deutsch-Oesterreich, Ungarn, Italien, Jugoslavien) die auf seinem Gebiete liegenden Linien erwerbe u. dass die Einheitlichkeit des Betriebes durch Überlassung der Betriebsführung des Gesamtnetzes an die Südbahngesellschaft auf Rechnung der Staaten unter Einsetzung einer gemischten Kommission gesichert werde. In diesem Sinne wurde mit der Association Nationale ein Einvernehmen darüber erzielt, dass die Südbahnverwalt. den Regier. der 4 Staaten ein Anerbieten für die definitive Regelung der Südbahnfrage auf der dargelegten Grundlage unterbreiten solle. Bei den Ver- handlungen mit den beteiligten Regierungen haben diese verschiedene Wünsche u. Forderungen erhoben, die Abänderungen bzw. Ergänzungen der ursprüngl. Vorschläge der Ges. notwendig machten. In einer Konferenz im Febr. 1921, an welcher ausser den Vertretern der Südbahn-Ges. die von den territorial beteiligten Staaten ent- sendeten Funktionäre sowie Vertreter der Association Nationale in Paris teilnahmen, ist in allen Fragen des Régime provisiore eine Übereinstimmung erzielt worden. Nachdem auch die beteiligten Regierungen ihre Genehmigung zu den Beschlüssen der Konferenz gegeben haben, sind die finanziellen Bestimmungen des Régime provisiore v. 1./1. 1921 ab in Kraft gesetzt. Der wesentliche Inhalt des Régime provisiore, das nach dem Wortlaut der Vereinbarung zu dem Zwecke geschaffen wurde, um den selbständ. Weiterbestand des Bahnunternehmens der Südbahn-Ges. mindestens im gegenwärtigen Umfang bis zur endgültigen Regelung ihrer Verhältnisse in Gemässheit des im Artikel 320 des Staats- vertrages von St. Germain bzw. im Artikel 304 des Staatsvertrages von Trianon vorgeseh. Übereinkommen zu ermöglichen, ist in finanzieller Beziehung folgender: Wenn während der Dauer des Régime provisiore die lauf. Gelderfordernisse des Betriebes u. die diesen gleichzuhaltenden Investitionskosten eines der Südbahnnetze nicht in der für das betreff. Netz jeweils verfügb. Kassenbestände ihre Deckung finden, wird die Reg. des in Betracht kommenden Staates für die Fehlbeträge durch Vorschüsse aufkommen. Der italienischen Regierung wird betreffs der im Bereich des italienisch. Staates liegenden Südbahnlinien solange keine Verpflichtung zur Vorschussleistung obliegen, als diese Linien durch die italienischen Staatsbahnen betrieben werden. Während dieser Zeit wird Italien die Betriebsdeflzite à fonds perdu zu seinen Lasten übernehmen u. der Südbahn überdies eine zu vereinbarende Entschädigung bezahlen. Sollte sich Italien entschliessen, diese Linien zurückzugeben, so wird es für die noch restl. Zeitdauer des Régime provisiore in der gleichen Weise wie die übrigen Staaten für etwaige Unzulänglichkeiten der gesellschaft- lichen Kassenwirtschaft ebenfalls durch Vorschüsse aufzukommen haben. Die Erfordernisse für den Anlehen- u. Aktiendienst sowie für Cote-Gebühren zählen nicht unter die lauf. Gelderfordernisse des Betriebes u. dürfen aus den für die einzelnen Netze verfügbaren Kassenbeständen auch nicht vorübergehend bestritten werden. Die bis Ende des Régime brovisiore aufgelauf. Vorschussschulden (zuzügl. der vom Zeitpunkt der Flüssigmachung der einzelnen Vorschüsse zu berechnenden 5 % igen Zs.) werden an die Staaten, die solche Vorschüsse gewährt haben, während der Konzessionsdauer rückzuzahlen sein. Die Rück- zahlungsbestimmungen werden in den gemäss Artikel 320 des Friedensvertrages von St. Germain bzw. Artikel 304 des Friedensvertrages von Trianon abzuschliessenden Übereinkommen zu treffen sein. Die von der österreich. u. von der ungar. Regier. vor Inkrafttreten des Régime provisiore seit dem 3./11. 1918 gewährten Vorschüsse werden