682 Ausländische Eisenbahnen. Binsichtl. der Rückzahl. der im Régime provisiore gewährten Vorschüssen gleichgehalten. Die Südbahn-Ges. wird für jedes der von ihr betriebenen Netze ab 1920 eine besondere Betriebsrechnung aufstellen, welche jedoch bloss provisorischen Charakter haben wird, solange nicht die für die Aufstellung definitiver Betriebsrechnungen erforderlichen, im Artikel 320 des Staatsvertrages von St. Germain bzw. im Artikel 304 des Staatsvertrages von Trianon vorgesehenen Vereinbarungen getroffen worden sind. Während der Dauer des Régime provisiore wird keine Dividende verteilt werden. Nach Ablauf des Régime Provisiore werden die aus der Gewinn- u. Verlustrechnung sich ergebenden Überschüsse mit jenem Betrag zur Ausschüttung einer Dividende in Gemässheit der gesellschaftllichen Statuten verwendet werden können, welcher sich ergibt, wenn von diesen Überschüssen die in dem betreffenden Jahre fälligen Beträge für die Rückzahl. der Vorschussschuld sowie etwaige Rückstände abgezogen werden. Bei Aufstellung der Gewinn- u. Verlust- rechnung werden etwaige Verlustvorträge sowie die in dem betreffenden Jahre fälligen Verzinsungsbeträge für die staatlichen Vorschüsse zu berücksichtigen sein. Die Frage, wie die bei Ablauf des Régime provisiore sich ergebenden Verluste in der Bilanz zu be- handeln sein werden, wird erst im Régime défenitiv geregelt. Die Regierungen haben sich für die Dauer des Régime provisiore für den Fall, dass eine Vorschussschuld unberichtigt aushaftet, das Recht gewahrt, zur Überwachung der finanziellen Be- stimmungen eine besondere Kontrolle auszuüben. Das Régime provisiore wird endigen, sobald die endgiltige Regelung gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Friedens- verträge von St. Germain bzw. Trianon erfolgt ist, oder wenn Verhältnisse eintreten, weloehe den mit dem Régime provisiore angestrebten Zweck vereiteln, spät. aber mit dem 31./12. 1922. Für den Fall, dass die auf die endgiltige Regelung abzielenden Ver- handlungen am 1./10. 1922 nicht abgeschlossen sind u. zu dieser Zeit ein schiedsrichter- liches Verfahren eingeleitet sein sollte, haben sich die Interessenten verpflichtet, das Régime provisiore bis zum 31./3. 1923 zu verlängern. Die Verwaltung soll in Zukunft aus 25 Mitgliedern bestehen, von denen 13 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit u. Wohnsitz, je 2 auf Grund einer Präsentation der Reg. des Königreichs Italien, der Republik OÖsterreich, des Königreichs der Serben, Kroaten u. Slowenen sowie des Königreichs Ungarn und 4 auf Grund einer Präsentation der Association Nationale u. gegebenen Falles auch noch anderer Vertretungen von Obligationenbesitzern durch die G.-V. gewählt werden. Ferner wird eine Sach- verständigenkommission, die dem Verwaltungsrat als beratendes Organ für Betriebs- u. Tariffragen zur Seite gestellt werden soll, gebildet. Jede der territorial in Betracht kommenden Reg. wird in diese Kommission je 3 Mitglieder entsenden. Den Vorsitz der Kommission wird ein Mitglied des Verwaltungsrates führen. Der Bericht der Ges. an die G.-V. v. 7./7. 1921 macht über die Lage der Ges. u. a. folgende Mitteilungen: Bisher ist es noch nicht möglich gewesen, die Rechnungs- abschlüsse pro 1919 u. 1920 u. ebenso die Betriebsrechnungen für das Jahr 1920 auf- zustellen. Die jugoslawischen Linien haben keine staatlichen Vorschüsse in Anspruch genommen, das ungarische Netz hat zur Aufrechterhaltung des Betriebes in 1920 staatliche Vorschüsse in Höhe von rund u. K. 60 000 000 erhalten. Die Schuld belief sich Ende 1920 auf rund u. K. 106 000 000 u. ist bis Ende Mai 1921 auf rund u. K. 208 000 000 gewachsen. Für die Aufrechterhaltung der österr. Linien hat die österr. Reg. in 1920 Vorschüsse in Höhe von 6. K. 434 000 000 gewährt. Die Schuld belief sich Ende 1920 auf rund 5. K. 518 000 000 u. ist bis Ende Mai 1921 infolge der Steigerung des Aufwandes für Personal- u. Material-Erfordernisse bei unveränderten Personentarifen u. nur unwesentlich erhöhten Gütertarifen auf 5. K. 1 600 000 000 an- gewachsen. Aus dem Betrieb des italienischen Netzes ergaben sich für die Ges. weder Betriebseinnahmen noch Betriebskosten, da der Betrieb dieser Linien auch weiterhin durch die italienischen Staatsbahnen auf eigene Kosten besorgt worden ist. Die italienische Reg. hat sich bisher geweigert, diese Linien der Südbahngesellsch. zurück- zugeben, doch hat sie sich bereit erklärt, eine noch zu vereinbarende Vergütung für die Benutzung der Linien zu gewähren u. hat als Anzahlung hierauf zunächst einen Betrag von 5. K. 100 000 000 der Südbahn-Ges. zur Verfügung gestellt. Die Angelegenheit der italienischen Annuität ist bisher noch nicht geregelt. Die italien. Reg. vertritt den Standpunkt, dass sie befugt sei, die Annuitätenforderung der Südbahn, soweit sie nicht pfandrechtlich für Forderungen von Obligationen der alliierten, associierten u. neutralen Staaten haftet, nach Artikel 249b des Staats- vertrages von St. Germain zu behandeln, d. h. zurückzubehalten u. zu liquidieren, wogegen der österr. Staat nach lit. j. Artikel 249 verpflichtet wäre, die Ges. zu ent- schädigen. Dagegen vertritt die Verwaltung der Südbahn den Standpunkt, dass die im Artikel 249 des genannten Staatsvertrages enthaltenen Bestimmungen über Rück- behaltung u. Liquidierung auf die italien. Annuitäten nicht anwendbar seien. Ferner seien die italien. Annuitäten nach dem klaren Wortlaut der Basler Konvention in Gold zahlbar. Die Zahlungen der Annuitäten seien an die Südbahn-Ges. zu leisten u. diese würde daher nur solche Zahlungen als zur Abtragung der Annuitätenschulden geleistet anerkennen, die an sie oder ihren Bevollmächtigten erfolgen, auch könne sle einer differenziellen Behandlung der Oblig.-Besitzer nach ihrer Staatsangehörigkeit nicht zustimmen. Die italien. Reg. hat erklärt, dass sie über die Frage einer eventl.