Deutsch-Österreichische Eisenbahnen. 685 Ausgleichsfonds der Staatsverwalt. zuzuweisen. Im Falle der Verstaatlichung der Ges. sind überdies, sofern in diesem Zeitpunkt Prior.-Oblig. Kategorie B noch unverlost im Umlauf sind, in die Reserve zur Erhöhung des Tilg.-Betrages der Oblig. Kategorie B zu hinterlegen. Der Rest des Ausgleichsfonds bleibt zur freien Verfüg. der Südbahn-Ges. Was die Tariffrage betrifft, so kann die Reg., sobald der Ausgleichsfonds K 15 000 000 beträgt, Tarifermässigungen aber nur im Ausmass des vierten Teiles des Ertragsüberschusses verlangen. Doch soll das Ausmass der Tarifermässigung nicht grösser sein als der Betrag, um den der Ertragsüberschuss des letztabgeschlossenen Jahres den des Vorjahres übersteigt. Diese Be- schränkung gilt nicht für die erste Herabsetzung der Tarife. Wenn der Ausgleichsfonds K 20 000 000 erreicht hat, so können Tarifherabsetzungen im Ausmass des dritten Teiles des Jahresüberschusses verlangt werden, wieder mit Rücksichtnahme auf das Erträgnis des Vor- jahres, das nicht unterschritten werden darf. Ausserdem kann die Reg. jederzeit Tarif. ermässigungen verlangen, deren Effekt aber eine Einnahmeverringerung von K 500 000 im Jahre nicht übersteigen darf, doch werden solche Ermässigungen bei den vorerwähnten berück- sichtigt. Dieses Tarifherabsetzungsrecht geht nur bis zum Ausmass der Gütertarife der Staatsbahnen. Die Südbahn ist nicht berechtigt, Tariferhöhungen der Staatsbahnen zu übernehmen, solange das Niveau der Südbahn höher ist, es sei denn, dass Steigerungen der Personallasten, die auch die Südbahn übernimmt, die Erhöhung der Staatsbahntarife veranlassen. In diesem Falle kann die Südbahn der Staatsbahntariferhöhung mit Zurech- nung des jeweils bestehenden Zuschlags folgen. Sinkt der Ausgleichsfonds auf K 10 000 000, so hat die Südbahn Anspruch auf eine Tariferhöhung. Mit dem Zeitpunkt der Einlösung (Verstaatlichung) der der Südbahn-Ges. konz. Eisenbahnen wird der Nominalbetrag der alsdann noch ausstehenden im Wege der Verlosung zur Rückzahlung gelangenden ganzen (halben) Prior. Oblig. Kategorie B nicht mehr mit frs. 325 (frs. 162 50), sondern nur noch mit frs 310 (frs 155) eingelöst. Ebenso werden die im Wege der Verlos. zur Rückzahlung gelangenden 4 % Oblig. Serie E nicht mit % 400 bezw. 6 2000 D. R.-W., sondern nur mit % 376 bezw. c 1880 D. R.-W. und die 4 % Oblig. Serie W nicht mehr mit frs. 500 = , 405 D. R.-W., sondern mit frs. 470 = 380.70 D. R-W. eingelöst. Das Sanierungsübereinkommen ist mit Rückwirkung vom 1./1. 1915 in Kraft getreten. Infolge des Kriegszustandes konnte die im Übereinkommen vorgesehene Aufforderung zur Einreichung der 3 % Oblig. zwecks Aufteilung auf die Kategorien A u. B nicht erfolgen; daher musste die Durchführung einzelner Übereinkommensbestimmungen, wie die Auf- teilung selbst, die damit zusammenhängenden eisenbahnbücherlichen Eintragungen, die Auf- stellung der neuen Tilgungspläne, die Aufnahme der Tilg. usw. bis zur Wiederkehr normaler Verhältnisse aufgeschoben bleiben. Rückkaufsrecht: Der Staat ist berechtigt, v. 1./1. 1896 ab, die Bahn unter den kon- zessionsmäss. Bedingungen einzulösen. Die Lombard.-Venetian. Linien sind lt. Vertrag v. 17./11. 1875, genehmigt durch das Österr. Gesetz v. 6./4. 1877, v. 1./7. 1876 ab mit allem Zu- behör an den Italien. Staat verkauft, welcher v. 1./7. 1876 bis 31./12. 1954 eine von jedem Abzug befreite Annuität von frs. 29 569 887.12 = fl. Gold 11 827 954.85 u. v. 1./1. 1955 bis 31./12. 1968 eine solche von frs. 12 774 751.26 = fl. Gold 5 109 900.50 an die Ges. zu zahlen hat. Ausserdem verkaufte die Ges. lt. Vertrag v. 11./3. 1880 die Linie Agram-Carlstadt an den Ungar. Staat, der v. 1./7. 1880 bis zum Ablauf der Konz. (31./12. 1968) eine feste, keiner gegenwärt. oder zukünft. Steuer unterliegenden Annuität von fl. Gold 240 000 zu zahlen hat. 1894 wurde der der Ges. gehörige Anteil an der Wiener Verbindungsbahn für eine jährl. Rente von fl. 33 000 an die Staatsverwaltung abgetreten. Bahngebiet: Gruppe Nr. I: Linie Wien-Triest samt Nebenlinien u. Zweigbahnen: Wien- Triest-Cormons mit den Zweigbahnen Mödling-Laxenburg u. Neustadt-ungarische Grenze 635,368 km, Steinbrück- ungar. Grenze 50,804 km, Pragerhof- ungar. Grenze 52,446 km, Bruck a. M.-Leoben 16,541 km, St. Peter-ungar. Grenze 52,138 km. Sa. 807,297 km. Gruppe Nr. II: Kärntner u. Tiroler Linien: Marburg-Klagenfurt-Villach 164.911 km, Villach-Franzensfeste 211,283 km, Kufstein-Innsbruck 72.903 km, Innsbruck-Bozen 126.259 km, Bozen-ital. Grenze 95,549 km. Sa. 670,905 km. Sa. der Österr. Linien 1478,202 km. Gruppe Nr. III: Ung. Linien: Oedenburg-österr. Grenze 27, 372 km, Sissek-Agram-österr. Grenze u. Sissek-Galdovo 76,772 km, Ofen-Kanizsa-Csakathurn-österr. Grenze u. Stuhlweissen- burg-Uj-Szöny 359,896 km, Oedenburg-Kanizsa 165, 439 km, Keresztur-Barcs 71.388 km, Fiume- österr. Grenze 3,255 km. Sa. 704,122 km. Sa. d. OÖsterr.-ung. Linien 2182,324 km. Lokalbahnen: Liesing-Kaltenleutgeben 6,737 km, Spielfeld- Radkersburg 30,731 km. Mödling-Hinterbrühl 4,431 km. Sa. 41,899 km. Hierzu in Betrieb übernommene Linien, welche Eigentum fremder Gesellschaften sind: Wien (Meidling)-Pottendorf-Wr.-Neustadt-Grammat-Neusiedl 64,797 km, Leoben-Vordernberg 15,456 km, Graz-Köflach u. Lieboch-Wies 90,656 km, Radkersburg-Luttenberg 25,450 km, Lai- bach-Oberlaibach 19,298 km, Barcs-Pakräcz, Terezovac-Suhopolje-Slatina u. Bastaji-Koné'qnica- Zdenci 123,173 km, San Michele-Mezolombardo 2,644 km, Leibnitz-Pölfing-Brunn (Suhmtalbahn) 24,767 km, Ueberetscher Bahn (Bozen-Kaltern) 14, 974 km, Mendelbahn 4,731 km, Kühnsdorf- Eisenkappel 17,543 km, Bruneck-Sand i. T. 14,793 km, Grobelno-Rohitsch 28,620 km, Virgl- Bahn (Untervirgl-Virglwarte) 0,341 km; Steiermärk. Landesbahnen: Pöltschach-Gonobitz 14, 818 km, Preding-Wieselsdorf-Stainz 11,319 km, Kapfenberg-Au-Seewiesen 22,747 km. Win- disch-Feistritz S. B.-Stadt Windisch-Feistritz 3, 646 km, Mixnitz-St. Erhard 10,676 km. Ferner seit 3./9. 1919 die Lokalbahn mit elektrischem Betrieb Peggau-Deutsch Feistritz-Übelbach