Rumänische Eisenbahnen. 695 am 18. April 1900 dann auf, wenn der Reinertrag des Unternehmens auch nach Auf- nahme der Steuerbeträge in die Betriebsrechnung höher als 6 % des bewilligten Bau- kapitals sein sollte. Die Ges. verpflichtet sich, alle ihr als solcher auferlegten, gegen- wärtigen und zukünftigen Steuern auch in Zukunft, nach Aufhören der Steuerfreiheit zu Lasten der Betriebsrechnung selbst zu tragen. Die Befreiung von der Transport- steuer, welche letztere durch Erhöhung der Tarife vom Publikum einbehoben wird, gilt für 10 Jahre vom Tage der Koncessionierung, ist aber mit 18./4. 1900 abgelaufen. Rückkaufsrecht des Staates: 1) Der Staat ist berechtigt, das Eigentums- und Besitzrecht der Bahn in dem Fall einzulösen, wenn eine Hauptlinie gebaut wird, welche in der- selben Richtung zu führen ist, wie die koncessionierte Vicinalbahn. Als Einlösungs- bpreis gilt in den ersten 10 Jahren vom Datum der Koncessionsurkunde jener Betrag, welcher dem in der Koncessionsurkunde festgestellten Baukapital entspricht; nach 10 Jahren wird bei Ermittelung des Einlösungspreises das Reinerträgnis der letzten 7 Jahre derart als Basis genommen, dass nach Ausscheidung der ungünstigsten 2 Jahre der Einnahmendurchschnitt der verbleibenden 5 Jahre mit 5 % kapitalisiert, den Ein- lösungspreis bilden wird, welcher aber für den Fall, als der Stand und die Einrichtung der Bahn sich im betriebsfähigen Zustande befinden, nicht geringer sein kann, als das in der Koncessionsurkunde festgesetzte Baukapital. Das Baukapital ist nach der Koncessionsurkunde für die Hauptlinie Brassé (Kronstadt)-Zernest, Brassé Keézdiväsärhely mif fl. 2 800 000, für die Flügelbahn Brassé (Kronstadt)-Hosszufalu mit fl. 400 000 fest- gesetzt. 2) Das sofortige Einlösungsrecht seitens des Staates tritt auch dann in Kraft, wenn die Vicinalbahn nachträglich einen solchen Anschluss erhält, welcher derselben den Charakter einer Verbindungs- oder Durchzugsroute verleiht. Hinsichtlich jener Bahnen, welche als Vicinalbahnen koncessioniert werden, obgleich die Linie derselben bereits zur Zeit der Koncessionierung mit einer Verbindungs-, Transit- oder Haupt- verkehrsroute zusammenfiel, tritt das sofortige Einlösungsrecht des Staates in Kraft sobald die Gesetzgebung die betreffende Vicinalbahn als Hauptlinie deklariert. 3) Nach Ablauf von 30, vom Datum der Koncessionsurkunde gerechneten Jahren kann das Ein- lösungsrecht des Staates bedingungslos effektuiert werden. Der Einlösungspreis wird in diesem Falle nicht als Kapital, sondern auf Grund des Durchschnitts-Erträgnisses der letzten, sieben bezw. fünf Jahre für die restliche Koncessionsdauer als Rente zu zahlen sein, welche Rente jedoch, insofern die Koncessionsurkunde keine andere Zinsen- bemessung enthält, nicht geringer sein kann als 5 % des effektiven Baukapitals. – In der Brasso-Häromszéker-Koncession ist eine solche andere Bedingung nicht enthalten. Kapital: K 2 865 600 St.-Aktien u, K 8 255 200, davon unverl. in Umlauf Ende 1917: K 7 800 000. Prior.-Aktien in Aktien à K 400 = fl. 200. Die Prior.-Aktien haben das Vor- recht vor den St.-Aktien sowohl in Betreff einer 5 % Div., als in Betreff des Kapitals bei der Amort. u. bei der Liquid. der Ges. Reicht in einem Jahre das Reinerträgnis zur plan- mässigen Amortisation der Prioritätsaktien und zu einer 5 % Dividende nicht hin, so ist der Ausfall aus dem Erträgnis des künftigen oder eventuell der darauf folgenden Jahre zu decken, sodass die Stammaktien so lange keine Dividende erhalten können, bis die eventuellen Nachzahlungen auf die Prioritätsaktien gänzlich beglichen sind. Die eventuellen Nachzahlungen finden auf den Coupons desjenigen Jahres statt, aus dessen Erträgnissen die Nachzahlung beschlossen wird. Die Amortisation der Prioritätsaktien erfolgt nach einem Tilgungsplane innerhalb 75 Jahren. Die Besitzer der ausgelosten Aktien erhalten ausser dem Nominalwert ihrer Aktien Genussscheine, die zwar keinen Anspruch mehr auf die 5 % Dividende haben, sonst aber dieselben Rechte wie die Aktien geniessen. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im Mai. Stimmrecht: Je 10 Aktien = 1 St. Gewinn-Verteilung: Vom Reingewinn werden vor allem die Amort.-Quote und die 5 % Div. der Prior.-Aktien, sodann die 5 % Div. der St.-Aktien und, sofern die Amort. begonnen hat, die betr. Amort.-Quote bezahlt, vom etwaigen Uberschusse mind. 10 % zum KR.-F., bis derselbe 10 % des A.-K. beträgt, 20 % Tant. an die Dir., Rest Super-Div. auf sämt- liche Aktien und Genussscheine. Bilanz am 31. Dez. 1917: Aktiva: Bau u. Inventar der Bahn 11 120 800, Neubauten der Hauptlinie: beendete 781 795, im Bau 89 943, Ergänzungsbauten der Hosszufaluer Flügel- linie: beendete 415 461, noch im Bau 273 871, 10 %iger R.-F. 108 940, Re-F. der Bereczker Linie 17 649, Effekten 707 140, Lokalinteressenten der Kezdiväsärhely-Bereczker Linie 85 640, div. Debit. 739 150, Kriegsschäden 25 497, Kaut. für Tabaktransp. 600, Grundst. für die Elektrifizier. 60 000, Pens.-F. der Angest. der Brasso-Hosszufaluer Linie 329 326, Spareinlage (Hilfs-F. der Hosszufaluer Linie) 3864, div Wertp. 2900, Kaut.-Effekten 12 000. – Passiva: A.-K.: St.- Aktien im Verkehr 2 865 600, Prior.-Aktien im Verkehr 7 800 000, do. amortisiert 455 200, verloste, am 2./1. 1918 einzulös. Prior.-Aktien 33 200, verloste, noch nicht eingelöste Prior.- Aktien 4758, unerhob. Prior.- u. St.-Aktien-Div. 13 747, R.-F. der Hauptlinie 599 036, do. der Flügellinie 608 018, 10 % iger R.-F. 108 940, R.-F. der Bereczker Linie 17 649, St.-Aktien der Linie Kézdivasarhely-Bereczk 271 600, Kredit. 957 092, Pens.-F. der Angestellten der Brassd- Hosszufaluer Linie 329 326, Kaut. der Firma Mettner & Grossmann 2900, Hilfs-F. der Flügellinie 3864, Kaut. der Bauunternehm. der Kézdiväsärhely-Bereczker Linie 12 000, Ge- winn 691 647. Sa. K 14 774 577. Gewinn- u. Verlust-Konto: Einnahmen: Vortrag a. 1916 6631, Betriebseinnahmen pro 1917: (Übersch. d. Hauptlinie 870 527 abzügl. ausserord. Investier.-Kosten d. Flügellinie 75 783)