724 Ausländische Eisenbahnen. bahn von Lobositz zur Elbe; Dauer dieser Konz. 90 Jahre, d. h. bis 13./6. 1986. Ferner hat die Ges. vom Staate die Lokalbahn Böhm.-Leipa nach Niemes für den Kaufpreis von fl. 1 300 000 gekauft. Bahngebiet: Die Länge der Hauptbahn Aussig-Komotau, Türmitz-Bilin, Dux-Schwaz- Kuttowitz u. Aussig-Aussig-Landungsplätze beträgt 101,087 km, hiervon ist die Linie Aussig- Komotau in der Länge von 64,971 km u. die Strecke Auperschin-Schwaz-Kuttowitz der Biela- thalbahn in der Länge von 9,775 km doppelgeleisig. Hierzu kommen noch 128 Schleppbahnen des alten Netzes in der Gesamtlänge von 88,271 km, wovon 76,398 km Eigentum der Aussig-Tepl. Eisenbahn sind. Die Baulänge der Lokalbahn Teplitz (Settenz)- Reichenberg einschl. der Verbindungsbahnen Czalositz-Czernosek u. Auscha A.-T.-E.– Auscha G.-P.-W.-A. sowie der Zweigbahnen zur Station Niemes der ehemaligen Lokalbahn B. Leipa-Niemes u. zum Lokal- güterbahnhof in Reichenberg beträgt 149,079 km, ferner 15 Schleppbahnen der Lokalbahn Teplitz([Settenz)-Reichenberg in der Gesamtlänge von 4,393 km, wovon 2,138 km Eigentum der Aussig-TeplitzerEisenbahn sind. Die Baulänge der sämtl. Bahnstrecken beträgt somit 342, 830 km. Einlösungsrecht des Staates: Der Staat ist berechtigt, vom 25. Juni 1900 ab die Linien des alten Netzes unter folgenden Bedingungen anzukaufen: als Basis wird die mittlere Rein- einnahme der fünf besten unter den letzten 7 Jahren genommen, doch darf diese nicht kleiner sein als der für die Verzinsung der Prioritäten, für 5 % des Aktienkapitals und für die Amortisation des Anlagekapitals notwendige Betrag. Von dieser mittleren Rein- einnahme sind M. 22 000 als das ungefähre Drittel der von der Gesellschaft durch die Konversion der 4½ % Obligationen erzielten jährlichen Ersparnis in Abzug zu bringen und der so erhaltene Betrag wird als Rente den Aktionären bis zum Erlöschen der Koncession gezahlt. Infolge der mit dem 1./1. 1910 eingetretenen Tariferhöhung wurde mit dem Eisenbahnministerium vereinbart, dass bei der Bestimmung des Einlösungs- preises für das Hauptbahnunternehmen von den jeweils zugrunde zu legenden jährlichen Reinerträgnissen für das Jahr 1910 u. die folgenden Jahre 8 % jedes dieser – um das für das betreffende Jahr zu Lasten des alten Netzes bestrittene Erfordernis für Tilg. u. Verzinsung der Prior. sowie um die Pauschalzahlung von K 200 000, jedoch nicht um die event. sich ergebende Beteiligung des Staates am Reinerträgnisse gekürzten – Reinerträgnisse. in Abzug zu bringen sind. Sofern in den zu diesem Zwecke in Betracht zu ziehenden Jahren aus dem Titel der zufolge Punkt 6 des Protokolls vom 21./10. 1909 u. Punkt 3 des Übereinkommens (Wien am 5./1. 1894, Teplitz am 23./12. 1893) vereinbarten Beteiligung der Staatseisenbahn- verwalt. am gesellschaftl. Reinerträgnisse Zahlungen an die Staatseisenbahnverwalt. zu leisten wären, soll der vorerwähnte Abzug nur mit demjenigen Betrage statthaben, um welchen er höher ist als die für das betreffende Jahr aus dem bezeichneten Titel zu leistende Zahlung. Auf Ansuchen des Verwaltungsrates der Ges. hat das Eisenbahnministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bewilligt, dass die bei den Staatsbahnen mit 1./2. 1918 wirksam gewordenen Personentarifzuschläge von 50 % vom 20./2. 1918 ab auch auf den Linien der Aussig-Teplitzer Eisenbahn erhoben werden dürfen, jedoch nur auf Widerruf u. abhängig von dem Fortbestande der zugestandenen Zuschläge bei den Staatsbahnen u. unter dem Vorbehalte, dass ein Teil der erzielten Mehreinnahmen bei der Berechnung der konzessionsmässigen Rente für die Einlösung des Hauptbahnnetzes ausgeschieden werden müsse. Das bezügliche Protokoll vom 5./2. 1918 wurde von der G.-V. vom 30./4. 1918 genehmigt. Durch Protokollar-Vereinbarung vom 20./6. 1919 hat das Eisenbahn-Ministerium in Prag die Einführung der seit 1./7 1919 auf den tsch.-sl. Staatsbahnen giltig gewordenen um 100 % erhöhten Güter- und um 50 % erhöhten Personentarife für die Linien der A. T. E. bewilligt. Wenn hiernach nach Abzug der festen und prozentuellen Gewinnbeteiligung des Staates, eines allfälligen Verlustvortrages, einer statutenmässigen Auffüllung des Re- servefonds und der satzungsmässigen Entschädigung des Verwaltungsrates der verbleibende Reingewinn 1 600 000 K übersteigt, werden der Gesellschaft vom übersteigenden Betrag 50 %, höchstens aber 700 000 K zur freien Verfügung überlassen, der Rest ist einem be- sonderen Fond zuzuweisen, aus dem Investitionen nach Auftrag oder Bewilligung der Re- gierung zu decken sind. Die diesem Fond zuzuweisenden Jahresbeträge werden bei Be- rechnung der Einlösungsrente in die Reinerträge der betreffenden Jahre nicht eingerechnet. Bei Ermittlung der 50 % werden 6 % Zinsen für den in diesem Fond bereits anliggenden Betrag vorweg zur Verfügung der Gesellschaft ausgeschieden. Das Protokollar-Uberein- kommen ist von der General-Versammlung vom 12./7. 1920 genehmigt worden. Mit 16./5. 1920 sind auf Ansuchen des Verwaltungsrates die auf den tsch.-sl. Staats- bahnen weiter um 150 % für Kohle, 100 % für andere Güter und durchschnittlich 40 % für Personen erhöhten Tarife auch für die gesellschaftlichen Linien bewilligt worden. Dle Verhandlungen über die diesbezüglichen Bedingungen sind auf Grundlage des vorerwähnten Übereinkommens noch im Zuge. Gewinn-Anteil des Staates: Auf Grund der mit der Staatsverwaltung abgeschlossenen Protokollarvereinbarungen vom 10. Mai 1893 u. vom 13./11. u. 14./11. 1906 wurden in Be. rücksichtigung der nachbarlichen Beziehungen mittels eines von dem Handelsministerium genehmigten Übereinkommens zwischen den esterr. Staatsbahnen und der Aussig Teplitzer Eisenbahn-Gesellschaft die Gemeinschaftsverkehre in der Weise geregelt, dass beide Teile entsprechend daran teilnehmen. Hierfür leistet die Aussig-Teplitzer Eisenbabn Gesellschaft an den Staatsbetrieb vom 1. Jan. 1893 angefangen einen jährlichen Pauscha ―――