732 Ausländische Eisenbahnen. K C.sl. 40. Die Auszahlung der Dividende für das Jahr 1918 u. 1919 ist im Sinne der Be.- stimmungen der Regierungsverordnung vom 5./5. 1919 nur zulässig, wenn die Aktie auf dem Mantel, dem Talon und den Coupons ordentlich gekennzeichnet wurde; deshalb sind seitens der Zahlstellen vor Einlösung der Coupons alle Umstände zu prüfen, welche die Voraussetzung für die Einlösung bilden. Regierungs-Kommissäre: Dr. Adolf Soukup, Min.-R. i. Eisenbahn-Min., Dr. Emanuel Mraz, Bergrat im Ministerium für öffentl. Arbeiten, Prag. Verwaltungsrat: Vors. Ing. Karl Marek, Minister a. D., Prag; Vize-Präs. Geh. Komm.- Rat E. Gutmann, Berlin; Dr. M. Aron, Prag; Adolf Benda, Mödling; Dir. Herbert M. Gut- mann, Berlin; Richard Lederer, Aussig; Bankdir. Eduard Schulz, Prag. Direktion: Dir. Bergrat Otto Berger, kom. Sekretär J. Neurath, Karlsbad bbeide Prokuristen). Zahlstellen: Für Div.: Berlin u. Dresden: Dresdner Bank; Frankf. a. M.: Deutsche Vereins- bank, Gebr. Sulzbach; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt (Abt. Becker & Co.); Stuttgart: Württ. Bankanstalt vorm. Pflaum & Co.; München: Deutsche Bank Fil. München, Bayerische Vereinsbank; Wien, Prag, Brünn, Aussig, Graz, Budapest: Wiener Bank-Verein. Verj. der Coup. in 5 J. n. F. Usance: Die Div.-Scheine werden bei den Aktien auch nach Ende des Geschäftsj. bis zum Zahlungstage mitgeliefert. Kaschau-Oderberger Eisenbahn, Budapest. Gegründet: 1866. Neue Statuten von 1915. Zweck: Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Kaschau bis Oderberg und von Abos über Eperjes und Kis-Szeben in der Richtung nach Tarnow bis an die ungar.-österr. Landesgrenze; Erwerbung und Betrieb von Eisenwerken, Kohlengruben und anderen industr. Etabliss. zur Förderung des gesellschaftl. Eisenbahnbaues und Betriebes. Die Ges. führt auch den Betrieb mehrerer Flügelbahnen für Rechnung der Eigentümer. Infolge Verstaatl. der Ungar. Linien der Österr.-Ungar. Staatsbahnen übertrugen die Ungar. Staatsbahnen ab 1./2. 1892 der Ges. den Betrieb der Strecke Csäcza-Zwardon (20,656 km), solange kein neuer Betriebsvertrag abgeschlossen wird, wird das investierte Kapital dieser Strecke (zur Zeit K 5 239 521) in die Bilanz der Ges. getrennt aufgenommen. In 1896 erhielt die Ges. die Konc. für den Bau und Betrieb der von der Station Csorba zum Csorbasce führenden Zahnradbahn, dieselbe wurde im Sommer 1896 eröffnet. Die Legung des zweiten Gleises auf der Osterr. Strecke hatte die Verwaltung aus eigener Initiative geplant und dafür die Genehmigung der Österr. Regierung nachgesucht. Allerdings schlug die Ver- waltung gleichzeitig eine direkte Verbindung ihres Netzes mit dem Preuss. Eisenbahnnetze von Kaschau bis Annaberg mit einer Überbrückung der Nordbahnstrecke vor; diese Ver- bindungslinie sollte jedoch nur für den Wagenladungsverkehr bestimmt sein, um eine raschere Abfertigung des Exports zu ermöglichen. Im Ausgleich zwischen Österreich u. Ungarn wurde im Jahre 1907 beschlossen, diesen Plan zu beseitigen, u. zur leichteren Abwickelung des Verkehrs der Bau des zweiten Gleises Teschen-Jablunkau gestattet; der Bau des zweiten Gleises wurde in 1915 beendet, u. das zweite Gleis dem Verkehre übergeben. Die Gen.-Vers. vom 31./5. 1913 beschloss den Ausbau des zweiten Gleises auf der Strecke von der ungarischen Landesgrenze nach Oderberg. Die hierzu notwendigen Investitionen wurden teilweise mit den Betriebsüberschüssen der österreichischen Strecke u. der restliche Teil aus zur geeigneten Zeit in eine konsolidierte Schuld umzuwandelnden, schwebenden Schulden gedeckt. Jetzt ist die Hauptstrecke zwischen Zsolna u. Oderberg mit Ausnahme des Mosty-Tunnels zweigleisig. Betriebsübernahme duren die tschechoslowakische Regierung: Durch die Einverleibune der Slowakei in die tschechoslowakische Republik ist die Kaschau-Oderberger Eisenbahn ganz in die Interessensphäre der tschechoslowakischen Republik übergegangen, die durch Verordnung vom 6./10. 1919 bestimmt hat, dass der Betrieb der bisher ungarischen Linien von der Staatseisenbahndirektion Kaschau für Rechnung der Ges. zu führen sei. Da nach dem Umsturz die Garantieverpflichtungen Österreichs u. Ungarns erloschen waren, u. die Rechtsnachfolgerin dieser Staaten, die tschechoslowakische Republik, die konzessionsmässigen Verpflichtungen nicht erfüllte, war die Eisenbahn-Ges. genötigt, sowohl die Zinsenzahlung für die Prioritäten als auch die Verteilung von Div. auf die Aktien einzustellen. Durch ein Gesetz ist die tschechoslowakische Republik ermächtigt, Privatbahnen, allentalls auch ohne Zustimmung der Konzessionäre, in die staatliche Verwaltung zu übernehmen. Die erste Bahn, die auf Grund dieses Gesetzes in Staatsbetrieb übernommen wurde, war die Kaschau Oderberger Bahn, jedoch hatte die Staatsverwaltung die Betriebsübernahme nicht einseitie verfügt, sondern ein Einvernehmen mit den Konzessionären angestrebt, das zum Abschluss eines formellen Betriebsvertrages führte, der von der a. o. G.-V. der Kaschau-Oderberger Eisenbahn-Ges. vom 4./3. 1921 genehmigt wurde. Die durch den Betriebsvertrag getroffenen Vereinbarungen gingen dahin, sämtliche Prioritäten der Ges. in tschechoslowak. Währung zu konvertieren. Bei dieser Konversion wurde der österreich. Silbergulden mit 2 tschecho.- slowak. K, die österreich. K mit 1 tschechoslowak. K u. die M. mit 1,25 tschechoslowak. angerechnet. Zu diesem Zwecke wurden sämtl. unverlosten Prioritäten am 31./3. 1921 Zur Rückzahl. am 1./7. 1921 gekündigt. Diejenigen Besitzer von Prior., die in die Eeüger ien nicht einwilligten, erhielten das Nominalkapital der Prior. zurück, aber nicht in der Währung