Türkische Eisenbahnen. 739 enthält die Bestimmung, dass die Anatolische Eisenbahn-Ges. während der ersten 5 Jahre, von der endgültigen Übernahme der gesamten Arbeiten an gerechnet, mit deren Unterhaltung auf Kosten der Reg. betraut wird. Durch Vertrag vom 19./11. 1913 übernahm die Anatolische Eisenbahn-Ges. vorläufig auf die Dauer von 5 Jahren die Verwaltung der Bewässerungs- anlagen für Rechnung der türkischen Regierung. Nachdem die Anlage durch die Eröffnung des Betriebes von der Regierung endgültig abgenommen worden ist, ist der Vertrag vom 19./11. 1913 am 9./4. 1914 in Kraft getreten. Infolge des Kriegszustandes war es der Anatolischen Ges. unmöglich, sich die für einen geordneten Betrieb nötigen Betriebsmaterialien u. Aus- rüstungsgegenstände zu verschaffen, auch waren die vorhandenen Arbeitskräfte u. Arbeits- tiere völlig unzulänglich; aus diesem Grunde ist auf Vorschlag der Ges. der Bewässerungs- betrieb im Jahre 1917 in die Hände der türkischen Reg. übergegangen. Die bebaute Fläche der Konia-Ebene übersteigt zurzeit 30 000 Deunums (27 600 ha),. Konzession: Das Betriebsrecht ist erteilt für 99 Jahre und zwar bei der Hauptbahn v. 4./10. 1888 ab, bei der Ergänzungsstrecke v. 13./2. 1893 ab. Die Konz. für die Strecke Hamidie Getzt Arifie)–Ada-Basar u. Ada-Basar–Bolu laufen zugleich mit der für die Hauptbahn ab. Durch die Bagdadkonvention sind diese Konz. bis zum Jahre 2002 verlängert. Nach Ablauf der Konz.-Zeit geht die Bahn mit allem Zubehör gegen Erstattung des durch Taxe festzu- stellenden Wertes der Betriebsmittel u. der Vorräte, im übrigen kostenfrei in den Besitz der türk. Reg. über. Innerhalb dieser Zeit, aber erst v. 13./2. 1923 ab, kann die türk. Reg. die Bahn jederzeit gegen Zahlung einer jährl. Summe erwerben, welche 50 % der durchschnittl. Jahres-Bruttoeinnahme der vorhergehenden 5 Jahre, mind. aber frs. 10 000 pro Kilometer beträgt mit der Massgabe, dass diese Annuität bis zum Ablauf der Konzessionsdauer (2002) zu zahlen ist. Der durch Taxe festzustellende Wert der Betriebsmittel, Materialien u. Vorräte wird auch in diesem Falle der Ges. erstattet. Die Zahlung des Kaufpreises ist sicher zu stellen Garantie der türkischen Regierung: Die Reg. garantiert der Ges. während der ganzen Dauer der Konz. 1. für die Strecke Haidar Pascha—lIIsmid eine Bruttoeinnahme von frs. 10 300 pro Jahr u. Kilometer; 2. für die Strecke Ismid–Angora eine Bruttoeinnahme von frs. 15 000 pro Jahr u. Kilometer. Wenn die durchschnittl. kilometrische Jahres-Brutto-Einnahme dieser beiden Strecken zus. höher ist als die für die Strecke Haidar Pascha Ismid garantierte Summe von frs. 10 300 pro Jahr u. Kilometer, so wird der auf die letztere Strecke ent- fallende Mehrbetrag bis zur Höhe von frs. 15 000 pro km von der Garantiesumme für die Strecke Ismid– Angora in Abzug gebracht; 3. für die Strecke Eski Schehir–Konia garantierte die Reg. während der ganzen Dauer der Konz. ursprüngl. einen Zuschuss von jährl. bis zu Ltq. 219.78 = frs. 5000 pro km, u. zwar bis zur Auffüllung einer Bruttoeinnahme von Ltq. 604 = frs. 13 741 pro Jahr u. Kilometer. Durch Abkommen v. 19./1. 1898 wurde der erwähnte Zuschuss auf Ltq. 296.31 = frs. 6741 erhöht: 4. für die Strecke Arifie–Bolu eine Bruttoeinnahme von frs. 15 000 pro Jahr u. Kilometer mit der Massgabe, dass die Brutto- einnahme dieser Strecke eine einheitl. Masse mit denjenigen der Stammstrecke Haidar Pascha–Angora bilden sollen. Falls die jährl. Bruttoeinnahme der Linien Haidar Pascha— Angora u. Arifie–Bolu den Betrag von frs. 15 000 pro km übersteigt, erhält die türk. Reg. 25 % des Überschusses. In den Geschäftsjahren 1911–1917 ist die Garantie nicht nur nicht in Anspruch genommen, sondern es sind der Regierung auf ihren Anteil an den Überschüssen Frs. 325 467.17, 902 958.65, 820 561.08, 2 688 090.09, 3 872 399.65, 3 070 261.74, 2 759 344.39 ausgezahlt worden; für die Strecke Eski Schehir–Konia erhält die Regierung gleichfalls 25 % des Über- schusses, falls die jährl. Bruttoeinnahme den Betrag von Ltq. 604 = frs. 13 741 pro km übersteigt. Im Geschäftsjahr 1912 erhielt die Regierung als Anteil am Überschuss frs. 89 208.18. Im Ge- schäftsjahr 1913 hatte sie dagegen frs. 274 500.48 zu zahlen, um die garantierten Einnahmen aufzufüllen. Für 1914–1917 erhielt die Reg. wieder als Anteil am Überschuss frs. 1 425 216.12, 2 204 257.70, 3 919 796.67, 3 546 933.79. Zwecks Sicherstell. der Regierungs-Garantien hat die türk. Regierung der Ges. verpfändet: für die Strecke Haidar Pascha–Angora die Einnahmen aus den Zehnten der Sandjaks Ismid, Ertogrul, Kutahia u. Angora; für die Strecke Eski Schehir–Konia die Einnahmen aus den Zehnten der Sandjaks Trapezunt u. Gümüschhane; für die Strecke Arifie–Bolu einen Teil der Zolleinnahmen des Vilajets Konstantinopel, die für die Strecken Haidar Pascha–Angora u. Eski Schehir–Konia verpfändeten Zehnten sind der Administration de la Dette Publique Ottomane zur Einziehung überwiesen. Der für die Strecke Arifie –Bolu verpfändete Betrag der Zolleinnahmen des Vilajets Konstanti- nopel beläuft sich lt. Art. 10 der Konvention v. 4./17. Jan. 1912 auf jährl. Ltq. 140 000 für die ganze Konzessionsdauer. Die Überweisung dieser Zolleinnahmen geschieht in der Form, Gass vom 2./1. 1914 ab die Administration Générale des Douanes et Contributions indirectes halbjährlich den Betrag von Ltq. 70 000 an die Deutsche Bank Fil. Konstantinopel abzuführen hat. Diese Verpfändung hat ein Vorrecht gegenüber jeder späteren Verpfändung, rangiert aber hinter dem Jahresbetrag von Ltq. 550 000, der für den Dienst der 4 % Zollanleihe von 1911 verpfändet ist. Während der Bauzeit zahlt die Reg. der Ges. 4 % Bau-Zs. auf die verausgabten Baugelder, jedoch auf höchstens eine Summe von frs. 150 000 per kRm. Kapital: frs. 135 000 000 = c, 110 160 000 = £ 5 400 000; davon Serie I frs. 45 000 000, Serie II frs. 15 000 000, Serie III frs. 7 500 000 mit 60 % Einzahlung, Serie IV frs. 67 500 000 mit 25 % Einzahlung in Stücken à frs. 500 = M. 408. Die G.-V. kann alljährl. vom Reingew. einen bestimmten Betrag zum Zwecke der Aktientilg. auf dem Wege der Auslos. ausscheiden. Die verlosten Aktien erhalten das darauf eingezahlte Kapital zurück u. verbleiben im Genuss ihres Gewinnanspruches nach Zahlung von 5 % Div. auf das eingezahlte Aktienkapital. Bis Ende XLVII-