754 Ausländische Eisenbahnen. Ungarische Localeisenbahnen, Act.-Ges. in Budapest. Gegründet: 18./7. 1892. Neuestes Statut von 12./11. 1913. Dauer 50 Jahre. Zweck: Erwerbung, Wiederverkauf u. Belehnung von Oblig., Prior.-Aktien u. Prior.- Oblig., welche durch in Ungarn u. dessen Nebenländern befindliche, im Betriebe stehende oder durch an eine ungar. Bahn sich unmittelbar anschliessende ausländische Vicinal- u. Lokalbahnen (A.-G.) ausgegeben werden; ferner Ausgabe eigener verzinsl. Oblig. auf Grund dieser erworbenen oder belehnten Titres, u. zwar bis zur Höhe des Ankaufspreises oder Be- lehnungsbetrages derselben, jedoch keinesfalls über den fünffachen Betrag des jeweiligen vollen Aktienkapitals hinaus. (§ 34 der Statuten.) Die Gesellschaft errichtet zur speciellen Sicher- stellung der durch sie emittierten und zu emittierenden Obligationen einen besonderen Garantiefonds, dessen geringster Betrag mit K 3 000 000 festgesetzt wird. Dieser Garantie- fonds kann nur in den im G.-A. XXXII vom J. 1897 § 9 bezeichneten in Ungarn mündelsicheren Werten angelegt werden u. ist von dem sonstigen Vermögen der Gesellschaft abgesondert aufzubewahren und zu verwalten. Dieser Fond dient der Gesamtheit der Obligationäre als Sicherheit und kann gegen diesen Fond resp. gegen dessen Bestandteile eine Exekution nicht geführt werden. Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Obligationen kann das Zwanzigfache des jeweiligen Bestandes dieses Garantiefonds niemals übersteigen. Die der Ausgabe der Obligationen als statutenmässige Grundlage dienenden Eisenbahn-Titres sind gesetzlicher Bestimmung gemäss unter die Gegensperre eines kgl. öffentl. Notars gestellt u. werden von dem sonstigen Vermögen der Ges. abgesondert verwaltet. Diese Titres dienen der Gesamtheit der Oblig. als Garantie, es kann gegen dieselben eine Exekution nicht geführt werden u. können dritte Personen auf diese Titres — die Verwertung derselben im Konkursfalle ausgenommen – Rechte überhaupt nicht erwerben. Im Falle eines Konkurses der Ges. aber werden sowohl aus diesen Titres wie auch aus den zur besonderen Sicher- heit der Oblig. bestellten Fonds die aus den Oblig. stammenden Forderungen der Oblig. vor allen anderen Verpflichtungen der Ges. befriedigt werden. Die Ges. ist jederzeit berechtigt u. im Falle einer Verminderung des Bestandes des Eisenbahntitres auch verpflichtet, ausser- halb des Tilgungsplanes Obligationen im Wege des Rückkaufs oder der ausserordentlichen Verlosung einzuziehen. Die Errichtung von Vicinalbahnen erfolgt auf Grund von a. h. Konzessionen, die den betreffenden Gesellschaften für den Bau und Betrieb (durch 90 Jahre) erteilt werden. Nach Prüfung aller Verhältnisse wird durch die königl. ungarischen Handels- und Finanzministerien der Vorschlag auf Erteilung der Konzession erstattet und wird das Baukapital der Ge- sellschaft fixlert. Von diesem Baukapitale dürfen höchstens 65 % durch Emission von Prioritätsaktien beschafft werden, es müssen daher durch Subskription seitens der Staats-, Komitats-, Kommunalbehörden, sowie von Privaten mindestens 35 % durch volleingezahlte Stammaktien gedeckt sein, bevor zur Emission von Prioritätsaktien geschritten werden darf. Die Prioritätsaktien sind mit unbedingtem Vorrecht auf planmässige Rückzahlung und 5 % Verzinsung des Nominalbetrages gegenüber den Stammaktien ausgestattet und wird der Anspruch auf volle 5 % Dividende –— falls derselbe in dem einen oder anderen Jahre nicht befriedigt würde – auf die nächsten Jahre übertragen, sodass die Stammaktien erst dann und insoweit zur Verzinsung gelangen, als die Prioritätsaktien nebst der planmässigen Amortisation volle 5 % bis inkl. des jeweiligen letzten Betriebsjahres bezogen haben. Wenn und solange das Erträgnis des Lokalbahn-Unternehmens eine solche Höhe erreicht hat, dass nicht nur die Verlosung und Verzinsung der Prioritätsaktien und die statutenmässige Tantieme und Reservedotierung gedeckt ist, sondern auch die Stammaktien die 5 % Ver- zinsung bis inkl. des letzten Betriebsjahres bezogen haben, so wird der etwaige Überschuss gleichmässig zwischen sämtliche Prioritäts- u. Stammaktien verteilt. Die Gestehungskosten dieser Prioritätsaktien hängen für den ersten Besitzer, d. h. für den Bauunternehmer, der die Ausführung des Baues gegen die Überlassung der auf die Stammaktien erfolgten Einzahlungen und der Prioritätsaktien in natura übernimmt, davon ab, ob der Bau mit einer grösseren oder geringeren Ersparnis an der Bausumme durchgeführt werden kann und variiert der Selbstkostenpreis dieser Prioritätsaktien für den ersten Eigentümer erfahrungsgemäss zwischen 60 u. 70 % des Nominalbetrages. Die Regierung behält sich in den Konzessionen die Verstaatlichung vor, welche jedoch niemals mit einem geringeren Betrage als dem kon- zessionsmässig festgesetzten Baukapitale erfolgen kann, so dass in diesem Falle die Rück- zahlung der Prioritätsaktien zum vollen Parikurse gesichert ist. Die ungarischen Staats- bahnen sind gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen der Lokalbahnen deren Betrieb zu führen. Hierüber werden Betriebsverträge abgeschlossen, welche für die ganze Dauer der Konzession Geltung haben u. mit welchen die ungarischen Staatsbahnen verpflichtet werden, für den gesamten Betrieb u. alle Erneuerungen des Wagenparkes u. Inventars zu sorgen. Die Staats- bahnen erhalten für alle diese Leistungen blos eine fixe Quote, ungefähr die Hälfte der Bruttoeinnahmen (nach den verschiedenen Eisenbahnlinien beträgt die Quote der Staats- bahnen zwischen 48 u. 53 %), jedoch keinerlei Ersatz für den Fall, dass diese Quote ihre Ausgaben nicht deckt. Hieraus folgt, dass auch unter den ungünstigsten Betriebsverhält- nissen für die Lokalbahn-Gesellschaften ein Betriebsdefizit nicht eintreten kann. 5 In Gemässheit der statutarischen Bestimmungen hat die Ges. bis zum 31./12, 1919 die in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Prioritätsaktien von Lokalbahn-Gesellschaften erworben, deren Betrieb mit Ausnahme der unter Nr. 5, 19, 23, 25 u. 36 aufgeführten Bahnen