Anleihen des Deutschen Reiches etc. 5 ―― Nürnberg. (Siehe Bd. I, Anhang Seite 265.) 4 % Stadt-Anleihe von 1920, Serie II. M. 20 000 000 in Stücken zu M. 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Zs. 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1921 an je nach Wahl der Stadtgemeinde im Wege der Kündig. oder Verlos. oder des freihänd. Rückkaufes nach einem Tilg.-Plan mit jährl. 1½ % u. Zs.-Zuwachs bis 1954; jedoch sind Kündig./ u. Verlos. bis 1./4. 1930 ausgeschlossen. Die von 1921 bis einschliessl. 1929 fälligen Tilg.-Beiträge werden, soweit sie nicht zum freihänd. Rückkauf verwendet werden, angesammelt, angelegt u. im Jahre 1930 mit zur Schuldentilg. verwendet. Die Verlos. finden statt im Mai (zuerst 1930) zum 1./10. Zahlst. Nürnberg: Stadthauptkasse, Städt. Sparkasse u. deren Zweigstellen; München: Bayer. Giro- zentrale u. deren Zweigstellen. Eingeführt in München 26./8. 1921 zu 91 %. Kurs Ende 1921: In München: 92 %. Wetzlar. Gesamte Stadtschuld am 31./3. 1921: M. 17 594 167 Vermögen der Stadt am 31/3. 1921: M. 33 605 792. 4 % Stadt-Anleihe von 1920. M. 6 500 000 in Stücken zu M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs. 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1921 ab durch freihänd. Ankauf oder Verlos. im Dez. (zuerst Dez. 1929) zum 1./4. des folg. Jahres mit jährl. 1½ % u. Zs.-Zuwachs in längstens 34 Jahren; die bis. 1./4. 1930 angesammelten Beträge zuzüglich der Einkünfte aus Beiträgen Beteiligter sowie etwaige Erstattungen des Reiches oder Staates auf Ausgaben, die aus Mitteln der Anleihe bestritten werden, sind, soweit sie nicht schon vorher durch Ankauf von Schuld- verschreib. Verwendung finden, an diesem Termine in voller Höhe zum Ankauf oder zur Auslos. von Schuldverschreib. oder zur Verstärkung der von dann ab einsetzenden regel- mässigen Tilg. zu verwenden; vom 1./4. 1930 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. mit 3 monat. Frist zulässig. – Zahlst.: Wetzlar: Stadtkasse, Bank für Handel u. Ind., Julius Kellner, Mitteld. Creditbank; Frankf. a. M. u. Giessen: Bank für Handel u. Ind., Disconto- Ges., Mitteld. Creditbank. Eingeführt in Frankf. a. M. 22./12. 1921 zu 84 %. Kurs Ende 1921: In Frankf. a. M.: 80 %. Würzburg. (Siehe Bd. I, Anhang S. 305.) 4½ % Stadt-Anleihe von 1921: M. 5 000 000 in Stücken zu M. 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Unkündbar bis 1./7. 1931, von da ab durch Verlos., freihänd. Rückkauf oder Kündig. bis spät. 1969. Zahlst.: Würzburg: Städt. Schuldentilg.- Kasse, Städt. Sparkasse, alle Banken u. Bankgeschäfte; Mellrichstadt: Stern & Sohn. 5 % Stadt-Anleihe von 1922: M. 35 000 000 in Stücken zu M. 1000, 2000, 5000, 10 000. Tilg.: Unkündbar bis 1932, von da ab mit jährl. mind. 1 %. Zahlst.: Würzburg: Städt. Schuldentilg.-Kasse, Bank für Handel u. Ind. Fil. Würzburg, Bayer. Disconto- u. Wechsel- bank Fil. Würzburg, Bayer. Notenbank Zweigniederlass. Würzburg, Bayer. Staats- bank, Bayer. Vereinsbank Fil. Würzburg mit Abt. Handelsbank, Bapyer. Zentral-Darlehns- kasse e. G. m. b. H. Zweigniederlass. Würzburg, Dresdner Bank Fil. Würzburg; Berlin: S. Bleichröder, J. Dreyfus & Co.; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann, Lazard Speyer-Ellissen, Ernst Wertheimber & Co., J. Dreyfus & Co. Aufgelegt im Jan. 1922 zu 99.75 %. Westfälisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücke in Münster. Errichtet auf Grang der vom Westfäl. Provinziallandtage am 7./5. 1920 beschlossenen u. am 20./1. 1921 abgeänderten Satzung. Zweck: Das Pfandbriefamt hat den Zweck, den Hausbesitzern in der Proy. Westfalen einen dauernden Realkredit durch Gewährung unkündbarer u. regelmässig tilgbarer Hyp.- Darl. zu schaffen u. die Entschuld. zu fördern. Das Pfandbriefamt hat die Rechte einer jurist. Person. Die Anstalt ist von der Landesbank der Prov. Westfalen mit einem St.-K. von M. 3 000 000 ausgestattet. Der Landesbank steht bezügl. dieses St.-K. ein Rückforderungs- recht nur im Falle der Auflös, des Pfandbriefamtes zu. Das St.-K. ist bis zu 4½ % in halbjährl. u. nachträglich zahlbaren Beträgen zu verzinsen. Das Westfäl. Pfandbriefamt gewährt Darl. gegen Verpfänd. von bebauten oder in der Bebauung begriffenen in der Prov. Westfalen gelegenen Hausgrundstücken. Als Sicherheit dient die Bestell. einer Hyp., welche 75 % des von einem öffentl. Schätzungsamt oder von 2 durch den Vorstand des Pfandbriefamtes zu ernennenden Sachverständigen festgestellten Wertes des zum Unter- bfand angebotenen Haus- u. Bodenbesitzes nicht übersteigen darf. Die Beleih. ist bis 80 % des Wertes zulässig bei Darl. zugunsten von Kleinwohnungsbauten. Die jährl. Tilg. soll mind. ½ % des ursprüngl. Kap. zuzügl. der ersparten Zs. betragen. Als Sicherheit gilt