Tschecho-slowakische „ 59 u. der Ges. rücksichtlich dieser Verpflichtungen eine neue Vereinbarung getroffen werden. Abgesehen von diesen zwei Fällen wird auf Verlangen der Buschtérader Eisenbahn eine Revision dieser Vereinbarung zu Gunsten der Ges. nach Ablauf des Jahres 1921 durchgeführt werden, falls eine solche Revision mit Rücksicht auf die finanzielle Lage des Unternehmens sich als notwendig erweisen würde. Da dioe vom 1./7. 1919 ab eingetretene Tariferhöhung nicht ausreichte, würde mit Ge- nehmigung der Regier. eine weitere Erhöh. des Gütertarifes vom 16./5. 1920 u. des Personen- tarifes vom 1./6. 1920 ab durchgeführt. Die normalen Betriebseinnahmen der Ges. im Geschäftsj. 1920 reichten zur Deckung der Gesamtausgaben nicht aus, daher wandte sich die Ges. an die Staatsverwalt. mit dem Ansuchen um gänzliche Belassung der Einnahmen aus dem Kriegszuschlage. In dem Protokoll vom 27. Mai/1. Nov. 1921 kam es alsdann zu nachstehender Vereinbarung: Die Staatsverwaltung belässt nach ihrem freien Ermessen u. ohne jede Präjudiz für ihre Disposition mit dem Zuschlage zu den Beförderungspreisen bzw. mit der Frachtsteuer für das Jahr 1921 u. die folg. Jahre der Ges. den Kriegszuschlag zu den Beförderungspreisen für das Jahr 1920 u. erklärt ihre Zustimmung dazu, dass die Ges. eine Prior.-Anleihe aufnehme u. zwar unter folg. Bedingungen. 1. Die Staatsverwalt. belässt, bzw. gewährt der Buschtéhrader Eisenbahn einen Teil des Ertrages des Kriegszuschlages zu den Beförderungspreisen für das Jahr 1920 in der Höhe, welche zur Deckung des durch die fachlichen Regierungsorgane festzustellenden bilanzmässigen Fehlbetrages der Buschtéhrader Eisenbahn einerseits für das Jahr 1919, andererseits für das Jahr 1920 erforderlich ist. Als Voraussetzung für die Festsetzung des bilanzmässigen Fehlbetrages der Buschtérader Eisenbahn für das Jahr 1920 wird festgesetzt: a) die a. o. Dotation des Pensionsfondes der Buschtéhrader Eisenbahn wird für dieses Jahr mit keinem höheren Betrage als 1 Mill. Ké (eine Million Ké) bemessen werden; b) die Aus- lagen für die Erneuerungsarbeiten im Jahre 1920 werden aus den Erneueruugsfonden beider gesellschaftlichen Unternehmungen Litt. A. und Litt. B gedeckt werden. Der im ersten Absatze dieses Punktes angeführte Teil des Kriegszuschlages wird bei Bemessung der Erwerbs- steuer für das Jahr 1921 nicht als Teil des steuerpflichtigen Gewinnes behandelt u. daher der Besteuerung nicht unterworfen werden; ebenso wird er – als a. o. Einnahme der Ges. — dem bilanzmässigen Gewinne der in Betracht kommenden Einlösungsjahre nicht zu- gerechnet werden. 2. Die durch den Verkauf der Rapitzer Kohlenwerke freigewordenen Prioritätsobligationen Emission 1896 werden zur Freimachung der Reserve- u. Erneuerungs- Fonde der Unternehmungen Litt. A u. Litt. B, sowie der Reserve für Neubauten des Unter- nehmens Litt. A verwendet werden, soweit diese Fonde zur Bestreitung von Bahnanlage- kosten, d. h. von Auslagen, die zu Lasten des Baukontos gedeckt werden sollten, verwendet wurden. Der Restbetrag der angeführten Prioritätsobligationen wird dann zur Deckung von Investitionsauslagen verwendet werden. 3. Soweit die Buschtérader Eisenbahn-Ges. die (nach § 53 der Gesellschaftsstatuten gebildeten u. im Sinne des vorangehenden Punktes 2 dieses Protokolles freigemachten) Reservefonde beider Unternehm. Lit. A u. Lit. B nicht zur Verminderung des bilanzmässigen Fehlbetrages für die Jahre 1919 u. 1920 heranziehen sollte, wird die Buschtéhrader Eisenbahn-Ges. verpflichtet sein, aus dem bilanzmässigen Reinertrage künftiger Betriebsjabre jenen Betrag, welcher nach Abzug des zur Deckung eines event. Verlustvortrages u. der durch § 57 der Gesellschaftsstatuten vorgeschriebenen Vorschuss- rückzahl. erforderlichen Betrages, weiter nach der pflichtmässigen Dotierung der R.-F. nach § 53 der Statuten, sowie nach Deckung der statutenmässigen Entlohnung des V.-R. u. nach Auszahl. einer 5 % Div. erübrigen wird, an die Staatsve waltung abzuführen u. zwar bis zur Höhe des Betrages, welcher aus diesem R.-F. im Jahre 1920 zur angegebenen Verminderung des bilanzmässigen Fehlbetrages für das Jahr 1919 u. 1920 nicht verwendet wurde. Die Buschtéhrader Eisenbahn Ges. verpflichtet sich, falls dieser Betrag bis zum Tage der Einlösung oder des Heimfalles ihrer Eisenbahn-Unternehmungen an die Staatsverwalt. noch nicht vollständig abgeführt sein sollte, ihn der Staatsverwalt. insoweit zu bezahlen, als hierzu die nach $§ 53 der Statuten errichteten Fonds ausreichen sollten. Die Buschtérader Eisenbahn- Ges. verpflichtet sich weiter, bis zu der Zeit. zu welcher sie der hier erwähnten Verpflicht. vollständig nachgekommen sein wird, über diese R.-F. nur mit Zustimmung des Eisenbahn- u. Finanz-Ministeriums zu verfügen. 4. Den nach Deckung des Fehlbetrages im Sinne des Punktes 1 dieses Protokolles erübrigenden Teéil des Kriegszuschlages zu den Beförderungs- preisen für das Jahr 1920 wird die Staatsverwalt. der Buschtérader Eisenbahn-Ges. als Dar- lehen zur Deckung von Investitionen belassen. Dieses Darlehen wird analog wie das Prior.- anlehen, zu welchem mit diesem Protokolle die grundsätzliche Zustimmung erteilt wird (Punkt 5), verzinst u. getilgt werden. Dem Staate bleibt das Optionsrecht aufk nftig emittierte Aktien oder Prioritätsobligationen der Ges. in jenem Betrage, welcher dem nicht rückgezahlten Betrage des Darlehns gemäss Absatz 1 dieses Punktes entspricht, vorbehalten. Wenn es zur Einlösung der Buschtéhrader Eisenbahn nach den Konzessionsbestimmungen kommen sollte, wird der durch Titres nicht bedeckte, nicht zurückgezahlte Teil dieses Darlehens als durch Investitionen, welche hierfür durchgeführt wurden, rückgezahlt betrachtet werden. Den allfälligen Rest eines derartigen Darlehenbetrages, welcher zur Zeit der Einlösung zur Durchführung von Investitionen noch nicht verwendet wurde, wird die Buschteèhrader Eisenbahn-Ges. der Staatsverwalt. samt zugehörigen fälligen Zinsen bar rückzablen. 5. Die Staatsverwalt. genehmigt grundsätzlich, dass die Buschtéhrader Eisenbahn-Ges. eine während der Konzessionsdauer zu tilgende Prior.-Anleihe im Nominalbetrage von 30 Mill. Ks (dreissig