Anleihen des Deutschen Reiches. Deutsches Reich. Reichshaushaltplan für das Rechnungsjahr 1922: im ordentlichen Haushalt im zusammen Einnahmen aa „ Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben Ausgaben „ „ 0% 27 0% 0% 0% 0% 27 Allgem. Reichs- verwaltung . 115 521 633 267 107 975 564 758 7 546 068 509 236 770 261 109 236 770 261 109 352 291 894 376 352 291 894 376 Reichs- Post- u. Telegraphen- verwaltung . 20 881 275 885 20 554 746 905 326 528 980 2 612 859 750 2 612 859 750 23 494 135 635 23 494 135 635 Reichs- druckerei 604 462 000 592 485 283 11 976 717 604 462 000 604 462 000 Verwaltung d. deutschen Reichsbahn . 100 888 618 000 100 888 618 000 17 392 459 000 17 392 459 000 118 281 077 000 118 281 077 000 Ausführung d. Friedensver- trags. 163 159 290 000 163 159 290 000 63 310 449 410 63 310 449 410 226 469 739 410 226 469 739 410 jährlich durch den Reichshaushalts-Etat bereit zu stellen. Der Reichskanzler ist ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentl. Betriebs- mittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von M. 12 500 000 000 hinaus, Schatzanweis. auszugeben. Tilgung der Reichsschuld: Das Gesetz, betr. Ander. im Finanzwesen, v. 15./7. 1909 be- stimmt in § 3: Die Tilg. der Reichsanleiheschuld hat v. 1./4. 1911 ab nach Massgabe der nach- stehenden Bestimm. zu erfolgen: Die Bestimm., welche für die Tilg. der zu werbenden Zwecken bereits ausgegebenen Anleihen gelten, bleiben in Kraft. Zur Tilg. der bis 30./9. 1910 begebenen sonst. Anleihen ist jährlich mindestens 1 % des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. Zur Tilg. des vom 1./10. 1910 ab begebenen Schuldkapitals sind jährlich a) von dem für werbende Zwecke bewilligten Anleihe- betrage mindestens 1,5 %, b) im übrigen mindestens 3 %, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. Als ersparte Zinsen sind 3½ % der zur Tilg. aufgewen- deten Summen anzusetzen. Die danach zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind Abschreibungen vom Anleihesoll u. Anrechnungen auf offene Kredite bis zur Höhe der zur Schuldentilg. zur Verfüg. stehen- den Beträge sind einer Tilg. gleichzuachten. Anleihen findet das Tilg.-Gesetz im Rechnungsjahr 1922 keine Anwendung. Zahlstellen für die Zinsscheine bis auf weiteres vom 21. des dem Fälligkeitstage voran- gehenden Monats: Berlin: Staatsschulden-Tilgungskasse, Preussische Staatsbank (See- handlung), Preuss. Centralgenossenschaftskasse, Reichsbankhauptkasse sowie alle Reichsbank- haupt- u. Reichsbankstellen u. alle mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankneben- stellen, die Finanzkassen u. Kassen der Reichsfinanzverwaltung. Ausserdem in Bayern: die Bayerische Staatsbank in München u. ihre sämtl. Filialen. 3½ % Deutsche Reichsschuld (bis 30./9. 1897 4 %). Stücke à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch beliebigen Ankauf, Gesamtkündig. zu pari nur auf Grund besonderen Gesetzes. Verj.: Vorleg.-Frist für Zinsscheine beträgt 4 Jahre, gerechnet vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Fälligkeitstermin liegt. – Stücke verschied. Jahrg. sind gleich numeriert, es ist daher erforderlich, jeder Nummer auch Jahrg. beizufügen. Teilweise von Konsortien fest übernommen u. aufgelegt, M. 43 000 000 25./6. 1877 zu 94.60 %, M. 30 000 000 3./10. 1878 zu 95.60 %, M. 30 000 000 6./11. 1879 zu 96.60 %; weitere Beträge wurden durch das Reich freihändig verkauft. Seit 1./4. 1905 Kurs mit den übrigen 3½ % Anleihen zus. notiert. 3½ % Deutsche Reichsschuld. Stücke à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000 u. 10 000. Zs.: 1./4. u. 1./10., auch 2./1. u. 1./7. Tilg. durch beliebigen Ankauf, Gesamtkündigung zu pari nur auf Grund besonderen Gesetzes. Verj. für Zinsscheine wie oben. Am 27./8. 1886 wurden erstmals M. 5 000 000 zu 103.75 % freihändig verkauft, alsdann M. 100 000 000 von einem Konsort. zu 98.45 % fest übernommen; M. 129 000 000 aufgelegt 14./2. 1890 zu Staatspapiere etc. 1922/1923. I. I Auf die aus Anlass des Krieges begebenen