― Xffeifren des Deüfscéflen Reiefles- 13 Pfälzische Eisenbahnen (verstaatlicht). Auf Grund des Verstaatlichungs-Ubereinkommens übernahm der bayerische Staat vom 1./1. 1909 ab die noch nicht getilgten Restbeträge der Prior.-Anleihen der erloschenen drei Akt.-Ges., der Pfälzischen Ludwigsbahn, der Pfälzischen Maximiliansbahn u. der Pfälzischen Nordbahnen als Staatseisenbahnschuld zur weiteren Verzins. u. Tilg. nach Massgabe der Emissionsbedingungen. Als Zahlstellen fungieren jetzt: München: Hauptkasse der Staats- schuldenverwaltung sowie sämtl. Bayer. Staatsbanken und die Finanzämter; Berlin und Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Düsseldorf: Darmstädter und Nationalbank; Frankf. a. M.: Dresdner Bank; Hamburg: Deutsche Bank. 4 % Prioritäts-Anleihen im Umlauf Ende 1921: M. 36 586 786 in Stücken à M. 2000, 1000, 500. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. durch Verlos. bis 1968. Kurs Ende 1912–1921: In Berlin: –, 97.10, –*, –, 89, –, 93*, 85, 86.10. – %. — In Frankf. a. M.: 98.30, 96.40, 97.80*, 39, 93*, 85.50, 85.50 %; ausserdem notiert in Hamburg, München u. Mannheim. 3½ % konv. Prioritäts-Anleihe von 1881 in Stücken à M. 2000, 1800, 1200, 1000, 900, 600, 500, 200. Zs. 1./4., 1./10. Tilg. durch Verlos. bis 1./10. 1929. Seit 1./8. 1921 in Berlin besondere Notiz. Kurs Ende 1921: In Berlin: – %. – In Frankf. a. M.: 85 %. 3½ % konv. Prioritäts-Anleihen von 1879, 1880, 1883, 1885 in Stücken à M. 2000, 1800, 1200, 1000, 900, 600, 500, 200. Zs. 1./4., 1./10. Tilg. durch Verlos. bis 1./10. 1936 bis 1./10. 1947. Kurs Ende 1912–1921: In Berlin: –, 91.30, –*, –, 88, —, 91*, 76, 85, – %. – In Frankf. a. M.: 93.20, 91.30, 91.90*, –, 88, –, 91*, 82.50, 82, 91.90 %; ausserdem notiert in Hamburg, München u. Mannheim. 3½ % Prioritäts-Anleihen im Umlauf einschliessl. der 3½ % konv. Prior.-Anleihen Ende 1921: M. 85 712 600 in Stücken à M. 2000, 1000, 500. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. bis 1968. Kurs Ende 1912–1921: In Berlin: –, 87.75, –*, –—, 80, –, 83*, 76, 73.25, – %. – In Frankf. a. M.: 89, 87.50, 87.20*, –, 80, –, 83*, 74.75, 76, 76.50 %; ausserdem notiert in Hamburg, München u. Mannheim. Eingef. in Berlin 23./1. 1909 zu 94.40 %. Staatsschuldbuch, eingerichtet bei der Staatsschuldenverwalt. lt. Gesetz v. 20./7. 1912. Buchschulden können nur auf Antrag begründet werden u. zwar: a) gegen Einlieferung von Schuldverschreib. des Bayerischen Staates; b) gegen Barzahlung des hierfür festgesetzten Kaufpreises durch die Eintragung in das Staatsschuldbuch. Zur Begründung von Buch- schulden sind alle Schuldverschreib. der allg. Schuld u. der Staatseisenbahnanlehen zuge- lassen. Die eingelieferten Schuldverschreib. müssen zum Umlauf brauchbar u. mit den dazu gehörigen Zins- u. Erneuerungsscheinen versehen sein. Durch Bekanntmachung des Staats- ministeriums der Finanzen können auch Schuldverschreib. anderer Anlehen zur Begründung von Buchschulden zugelassen u. die Bedingungen, unter welchen die Zulassung stattfindet, festgesetzt werden. Gemäss Bekanntmachung des Staatministeriums der Finanzen vom 7./2. 1915 können durch Bareinzahlung Buchschulden der 4 u. 3½ % Allg. Staatsanlehen u. solche der 4, 3½ u. 3 % Staatseisenbahnanlehen begründet werden. Als Zinstermine kommen für die einzutragenden Buchschulden in Betracht: bei der 4 % Buchschuld 1./5. u. 1./11., bei der 3½ % 1./1. u. 1./7., 1./3. u. 1./9., 1./4. u. 1./10., 1./5. u. 1./11., bei der 3 % 1./2. u. 1/8. Ein- tragungen können nur zu diesen Zinsterminen erfolgen. Bei dem Antrage auf Begründung einer 4 % Buchschuld ist ausserdem anzugeben, ob diese mit einer Unkündbarkeitsfrist bezw. mie welcher Unkündbarkeitsfrist sie eingetragen werden soll. Buchschulden können zurzeit mit Unkündbarkeitsfristen u. zwar 1./5. 1930 u. ohne Unkündbarkeitsfrist begründet werden. Die Bareinzahlung zur Begründung von Buchschulden haben bei der Bayer. Staatsbank in München zu geschehen. Vermittlungsweise nehmen auch die übrigen Bayer. Staatsbanken u. die Finanzämter, an deren Sitz sich eine Bayer. Staatsbank nicht befindet, solche Bareinzahl. behufs unentgeltlicher Abliefer. an die Bayer. Staatsbank München entgegen. Die Anträge auf Begründung der Buchschuld sind an die Bayer. Staatsbank München zu richten; sie können auch bei den vorgenannten Vermittlungsstellen eingereicht werden. Auf Wunsch nehmen sämtl. mit der Entgegennahme von Bareinzahl. betrauten Bayer. Staatsbanken u. Rentämter auch die Anträge unentgeltlich auf. Bareinzahl. können auch bei jeder Postanstalt auf das Postscheckkto Nr. 120 der Bayer. Staatsbank München bei dem Postscheckamte München geschehen. In diesem Falle ist der Antrag selbst direkt an die Bayer. Staatsbank München einzusenden. Einzuzahlen sind: a) der Kapitalbetrag, der vorläufig nach dem letzten, am Orte der Einzahl. bekannten Kurse der gewählten Anlehens- gattung an der Münchener Börse zu berechnen ist, b) die abgelaufenen Zs. (Stückzs.) vom letzten Zs.-Fälligkeitstermine der gewählten Buchschuld u. Zinstermingattung bis zum zweiten Werktage nach der Einzahlung. Für die verschied. Anlehensgattungen werden getrennte Schuldbücher geführt. Im Falle der Kündig. eines bayer. Staatsanlehens, für welches die Begründ. von Buchschulden zugelassen ist, sind die im Staatsschuldbuch eingetr. Gläubiger von der Kündig. zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündig. ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. Die Rückzahl. des Kapitals erfolgt gegen Löschung der Buchschuld nach Massgabe der für die gekündigte Anleihe geltenden Bestimmungen. Die Eintrag. u. Löschungen im Staatsschuldbuch erfolgen gebührenfrei. Für die Ausreichung von Staatsschuldverschreib. an Stelle gelöschter Buchforder, wird eine Gebühr von M. 0.75 für je angefangene M. 1000 Kapitalbetrag, mind. aber von M. 2 erhoben. Das Gesetz v. 20./7. 1912, das Staatsschuldbuch betr., ist mit dem 1./1. 1913 in Kraft getreten.