14 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Buchschulden. Eingetragen bis Rechnungsabschluss 1921: 4 % Allgemeine Anleihe M. 51 633 200, 3 % do. M. 37 671 700; 4 % Eisenbahnschuld M. 38 071 200, 3½ % do. M. 286 270 400, 3 % do. M. 6 024 000. Sa. M. 419 670 500. Staatsschulden des vormaligen Freistaats Coburg, seit dem 1. Juli 1920 Bestandteile der Bayerischen Allgemeinen Staatsschuld. Die Coburger Staatsschuldverschreib. können nicht in das Staatsschuldbuch eingetragen werden. Die ausgelosten Schuldverschreib. u. die fälligen Zinsscheine sind ausser bei den für die bayerische Staatsschuld aufgestellten Einlösungssteljen auch durch die bisherigen Coburger Zahlstellen einzulösen, d. i.: a) für das Anlehen von 1881 durch das Bankhaus Frege & Cie. in Leipzig; b) für das Anlehen von 1919 durch die Bank für Thüringen vorm. B. M. Strupp A.-G. in Meiningen (Coburg), die Coburg-Gothaische Bank A.-G. in Coburg, Haessler & Hülbig in Coburg, die Land- rentenbank in Coburg, die Vereinsbank Coburg e. G. m. b. H. in Coburg. 1) Anleihe von 1881 im ursprünglichen Betrage von M. 4 100 000 zu 4 %, konvertiert auf 3½ %. Stücke: M. 2000, 1000, 400, 200, 100. Zs.: 1./1. u. 1./7. – Stand 1./7. 1921: M. 1 347 700; hinterlegte Kapitalien: M. 10 200. 2) Anleihe von 1919 im Betrage von M. 3 500 000 zu 4½ %. Stücke: M. 5000, 2000, 1000, 500, 300, 100. – Zs.: 1./1. u. 1./7. – Stand 1./7. 1921: M. 3 499 000. Coburgische Landrentenbank in Coburg. Die durch das coburgische Gesetz v. 27./7. 1865 errichtete u. durch das Gesetz v. 21./12. 1901 neu organisierte Landrentenbank ist eine Staatsanstalt mit selbständiger Rechtsfähigkeit, selbständ. Verwalt. u. selbständ. Kasse. Def Staat haftet mit seinem ganzen Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Landrentenbank. Die Aufsicht über die Landrentenbank führt das Finanzministerium in München. Die Landrentenbank wird rechtswirksam nach aussen vertreten durch ihren Vorstand oder dessen Stellvertreter. Neben dem Vorstand be- steht ein Beirat, welcher die gesamte geschäftliche Tätigkeit der Landrentenbank zu über- wachen hat. Der Beirat besteht aus dem Rechtsbeistand, welcher dem Vorstand zur Beratung in Rechtsangelegenheiten zugeordnet ist, u. 4 weiteren Mitgliedern, von welchen 2 von der Regierung ernannt, 2 vom Landtage gewählt werden. Die Landrentenbank ist berechtigt, zur Unterbringung ihrer Gelder insbesondere folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Darlehen gegen Hypothek an Grundbesitz im ehemaligen Freistaat Coburg zu gewähren; 2. Dar- lehen gegen Verpfändung hypoth. Forderungen, Grundschuld- oder Rentenschuld-Forder., solcher Wertpapiere, deren Beleihung von der Reichsbank zugelassen ist, ihrer eigenen auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Schuldbriefe u. mündelsicherer Wertpapiere, sowie gegen Bürgschaftsurkunden, zu gewähren; 3. Gemeinden, Stiftungen, Körperschaften u. Anstalten des öffentl. Rechtes sowie solchen Stiftungen, welche unter der Verwalt. einer öffentl. Behörde stehen, u. Genossenschaften Darlehen oder Kredit in lauf. Rechnung zu gewähren; 4. Gelder a) gegen Hypoth. auf Grundbesitz in anderen deutschen Staaten aus- zuleihen, b) durch Ankauf mündelsicherer Wertpapiere, auch eigener Schuldverschreib., sowie durch Ankauf erstklassiger Wechsel nutzbar zu machen. Die Landrentenbank ist berechtigt, Schuldverschreib. auf den Namen oder den Inhaber auszugeben, ferner ohne Er- teilung einer Schuldverschreib. Geld in lauf. Rechnung gegen Quittung sowie Spareinlagen anzunehmen. Die Schuldverschreib. der Landrentenbank sind innerhalb des Deutschen Reiches zur Anlegung von Mündelgeld verwendbar. 4 % Schuldverschreib. Abt. I lt. Ges. v. 6./7. 1910 im Betrage von M. 10 000 000, hiervon zunächst ausgegeben Serie I im Betrage von M. 2 000 000, Serie II im Betrage von M. 3 000 000 u. Serie III im Betrage von M. 5 000 000 in Stücken à M. 100, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Eine Tilg. oder Kündig. ist bei Serie I bis 1./7. 1920, bei Serie II u. Serie III bis 1./7. 1922 ausgeschlossen u. steht von diesem Zeitpunkt nur der Land- rentenbank zu. Zahlstellen für Serie I–III: Ausser der Sächsischen Landrentenbank u. den Amtseinnahmen des ehemaligen Freistaats Coburg, die sämtl. Bayrischen Staatsbank- niederlass.; in Berlin: Preussische Central-Genossenschaftskasse, Darmstädter und Nationalbank u. deren Fil.; Deutsche Bank u. deren Fil.; Coburg: Coburg-Gothaische Bank, Akt.-Ges., Hässler & Hülbig, Vereinsbank Coburg, Commerz- u. Privat-Bank A.-G. Fil. Coburg; Braun- schweig: Braunschweig. Bank u. Kreditanstalt; Dresden: Gebr. Arnhold; Frankf. a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank; Hamburg: M. M. Warburg & Co.; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn; Hildesheim: Hildesheimer Bank; Karlsruhe: Veit L. Homburger; Magdeburg: Zuckschwerdt & Beuchel; Meiningen: Bank für Thüringen vormals B. M. Strupp u. deren Fil.; Stuttgart: Allg. Rentenanstalt, Disconto-Ges. Fil. Stuttgart. Eingef. in Berlin Serie 1 am 20./10. 1910 zu 101.50 %, Serie II am 22./5. 1911, Serie III aufgel. 16./1. 1912 M. 2 500 000 zu 100.50 %. Seit 21./6. 1913 in Berlin Serie I mit Serie II/III zus. notiert. – Eingef. in Frankf. a. M. Serie I am 20./3. 1911 zu 101.50 %, Serie II am 27./5. 1911 zu 101.50 %, Serie III aufgel. 16./1. 1912 M. 2 500 000 zu 100.50 %; eingeführt in Hamburg Serie I/III 8./2. 1912 zu 101.50 %. Kurs Serie 1/III Ende 1912–1921: In Berlin: 99, 96, 96.40*, –, 88, –, 92* –, 96, 99.30 %. – In Frankf. a. M.: 99.30, 96.30, 96.30*, –, 88, –, 92*, 90, 97.50, 100 %. In Hamburg: 98.75, 96, –* –, 88, –, 92*, –, 94, 92 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.) 4 % Schuldverschreib. Abt. II lt. Ges. v. 9./5. 1912 im Gesamtbetrage von M. 20 000 000, hiervon begeben: Serie IV im Betrage von M. 6 000 000 in Stücken à M. 100, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Eine Tilg. oder Kündig. ist bis 1./1. 1925 ausgeschlossen u. steht von diesem Zeitpunkt nur der Landrentenbank zu. Zahlst. wie bei 4 % Schuldver-