Anleihen des Deutschen Reiches. 25 4 % Staats-Anleihe von 1910 XIV Serie, M. 7 500 000, davon in Umlauf am 1./4. 1922: M. 7 107 700 nur Buchschulden. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. wie bei 4 % Anleihe von 1908 Xl. Serie. Eingeführt in Berlin u. Frankf. a. M. im Februar 1912. Kurs in Berlin u. Frankf. a. M. mit 4 % Anleihen von 1908/09 XI. u. XII. Serie zus. notiert. 4 % Staats-Anleihe von 1912 XV. Serie, M. 9 000 000, davon in Umlauf am 1./4. 1922: M. 8 412 500, in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. wie bei 3½ % Anleihe von 1897. Eingeführt in Frankf. a. M. 27./2. 1912 zu 100.40 %, in Berlin 28./2. 1912 zu 100.40 %. – Kurs in Berlin u. Frankf. a. M. mit 4 % Anleihe von 1899 zus. notiert. 4 % Staats-Anleihe von 1919, Reihe 16 M. 50 000 000, abgeschlossen am 1./4. 1921 auf M. 35 836 800, davon in Umlauf am 1./4. 1922: M. 35 836 800 in Stücken zu M. 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. durch Ankauf von Schuldverschreib. Dem Staat bleibt das Recht, die in Umlauf befindl. Schuldverschreib. oder einen Teil derselben zur Einlös. mittels Barzahlung des Nennwertes mit jähr. Frist, jedoch nicht vor dem 1./10. 1924 zu kündigen. Eingef. in Berlin 26./9. 1919 zu 89.20 %. Kurs Ende 1919–1921: In Berlin: 76.50, 70.25, 73.25 %. – In Frankfurt a. M.: 78.30, 71.60, 74 %. Freistaat Lippe. Lippische Landesbank. Staatliche Kreditanstalt in Detmold. Gegründet: 1915. (Gesetz betreffend die Errichtung einer Landesbank für das Fürsten- tum Lippe, v. 24./11. 1915. I. Nachtrag v. 25./1. 1917.) Die Landesbank ist eine unter Aufsicht der Regierung stehende staatliche Kreditanstalt und hat ihren Sitz in Detmold, für ihre Verbindlichkeiten haftet neben ihrem eigenen Vermögen der lippische Staat. Sie hat die Aufgabe, durch den Betrieb der unten bezeichneten Geschäfte den Geld- u. Kreditverkehr im Lande zu fördern. Die Angelegenheiten der Landesbank werden ver- waltet durch den Vorstand, den Verwaltungsrat und den erweiterten Verwaltungsrat. Der Vorstand, der die Eigenschaft einer öffentl. Behörde hat, ist der Landesbankdirektor; er wird im Behinderungsfall durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten. Der Ver- waltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwar einem Mitgliede der Regierung als Vor- sitzenden, einem weiteren von der Regierung widerruflich zu ernennenden Mitgliede, das den Vorsitzenden in Behinderungsfällen zu vertreten hat und drei durch den Landtag auf die Dauer von sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern. Der erweiterte Verwaltungsrat besteht aus den fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats, sowie aus sieben weiteren Mitgliedern, die von den Vertretungen der Stadt- und Amtsgemeinden gewählt werden. Die Landesbank hat die Aufgabe, 1) an den lippischen Staat, das Domanium, an politische, Kirchen- und Schulgemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie an Sparkassen und an solche Anstalten, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine und Gesell- schaften, welche gemeinnützige Zwecke verfolgen, Darlehen zu geben oder gegen deren selbstschuldnerische Bürgschaft Darlehen an Dritte zu gewähren, 2) zum Zwecke der Grün- dung oder Förderung von Kleinsiedlungen Darlehen zu gewähren, 3) mit den unter 1 ge- nannten Körperschaften usw. in Verkehr in laufender Rechnung (Kontokorrent) und in Scheckverkehr zu treten, 4) den Verkehr in laufender Rechnung und den Scheckverkehr mit Banken und Privatpersonen zu pflegen, 5) Darlehen gegen Verpfändung von Hypotheken, Grundschulden, Wertpapieren oder von Grundstücken mittels Sicherungshypothek, sowie gegen Schuldschein oder Wechsel zu gewähren, 6) Wertpapiere und Wertgegenstände in Verwahrung zu nehmen und zu verwalten, 7) Aufträge zum An- und Verkauf von Wert- papieren auszuführen. Die Landesbank ist befugt, zur Beschaffung der erforderlichen Betriebs- mittel auf den Inhaber lautende, verzinsliche Schuldverschreibungen auszugeben, jedoch muss der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Kapitalausstände nach Massgabe der Ziffer 1, 2 u. 3 von gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsbetrage gedeckt werden. Für den Fall, dass der Gesamt- betrag dieser Kapitalausstände unter den Nennbetrag der umlaufenden Schuldverschrei- bungen sinkt, ist die Landesbank verpflichtet, zur Ausgleichung des Unterschiedes die erforderliche Zahl ihrer Schuldverschreibungen durch Rückkauf oder Auslosung einzuziehen. Ist diese Einziehung nicht sofort ausführbar, so hat die Landesbank die fehlende Deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reiches oder eines Bundestaates oder durch Geld zu ersetzen. Die näheren Bedingungen über die Ausgabe, Verzinsung u. Tilgung der Schuldverschreibungen werden durch das Landespräsidium nach Anhörung des erweiterten Verwaltungsrats festgesetzt. Die Schuldverschreibungen sind mündelsicher. Zur Einführung der Schuldverschreibungen bei einer Börse bedarf es der Genehmigung des Landespräsidiums nach Anhörung des erweiterten Verwaltungsrates. 4 % Schuldverschreibungen. Von der Landesspar- und Leihekasse übernommene M. 3 000 000, davon in Umlauf am 1./1. 1921: M. 2 198 700, in 3 Serien zu je M. 1 000 000; jede Serie ist eingeteilt in Stücke à M. 200, 500, 1000, 3000. Zs.: 2./1., 1/7 Tilg Die Schuldverschreibungen sind lediglich seitens der Landesbank mit halbjährlicher Frist auf den 2./1. u. 1./7. jeden Jahres kündbar; die Kündigung kann nicht vor dem 2./1. 1926 erfolgen. Die Kündig. erfolgt durch Bekanntmachung im Reichsanzeiger, im Staatsanzeiger für Lippe u. etwaigen anderen Blättern; die Kündig. ist nur wirksam, wenn zwischen dem.