28 Ilnländische Staatspapiere, Fonds etc. 3½ % konsol. Landesschuldverschreib. von 1905. M. 6 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 3000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Ankauf nach Massgabe der dazu bestimmten Mittel. Zahlst.: Schwerin: Eisenbahn-Hauptkasse, Mecklenb. Depositen- und Wechsel- bank u. deren sämtl. Agenturen in Mecklenburg; Rostock: Rostocker Bank u. deren sämtl. Agenturen in Mecklenburg; Berlin u. Hamburg: Deutsche Bank. Eingeführt in Berlin im Okt. 1905; Kurs in Berlin mit 3½ % Anleihen von 1890/94 u. 1901 zus. notiert. 4 % konsol. Landesschuldverschreib. von 1914. M. 20 000 000, davon noch unverlost Juli 1920: M. 19 800 000, in Stücken à M. 100, 300, 500, 1000, 3000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg:: Vom 1./1. 1920 ab jährl. 1 % vom urspr. Betrage durch Auslos. im Januar al pari per 1./7. Zahlst.: Schwerin: Eisenbahn-Hauptkasse, Mecklenb. Depositen- u. Wechselbank u. deren sämtl. Agenturen in Mecklenburg, Mecklenb. Bank u. deren sämtl. Agenturen in Mecklenburg; Rostock: Rostocker Bank u. deren sämtl. Agenturen in Mecklenburg; Berlin u. Hamburg: Deutsche Bank u. deren Fil. u. Depositenkassen. Eingef. in Berlin 2./7. 1914 zu 97.10 %. Kurs Ende 1914–1921: In Berlin: 97.10*, –, 88, –, 92*, 83, 72, 86.50 %. – In Hamburg: 97.10*, –, 88, –, 92*, 89, 69, 82 %. 4 % Landesanleihe von 1919. M. 80 000 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 2./1., 1./7. Tilg.: Von 1921 ab nur durch Auslos. mit jährl. 1 % u. Zs.-Zuwachs. Zahlst.: Schwerin: Meckl. Hauptstaatskasse, Mecklenb. Depositen- u. Wechselbank u. deren sämtl. Agenturen in Mecklenburg, Mecklenburg. Bank u. deren sämtl. Agenturen in Mecklenburg; Rostock: Rostocker Bank u. deren sämtl. Agenturen in Mecklenburg; Wismar: Vereinsbank u. deren sämtl. Agenturen in Mecklenburg; Berlin: Deutsche Bank sowie ihre Filialen u. Depositenkassen in Deutschland. Aufgelegt im Juli 1919 zu 94 %. Kurs Ende 1919–1921: ln Hamburg: 89, 70, 74.50 %. Eingef. in Berlin 5./5. 1920 zu 95 %. Kurs Ende 1920–1921: In Berlin: 76, 75 %. Dominalkapitalfonds. Auf Grund des Gesetzes vom 3./7. 1919 wurde ein Siedlungsamt für Mecklenburg- Schwerin errichtet. Der Dominalkapitalfonds gewährt auf Anweisung des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten, Abteilung Siedlungsamt, Darlehen 1. an gemein- nützige Siedlungsunternehmungen, Verwaltungsbezirke mit eigenem Vermögen u. Be- steuerungsrecht, landwirtschaftliche Verbände, Gesellsch. u. Genossensch., städt. Bau- genossensch.: a) zum Verkauf von Grundstücken für Aufteilungszwecke u. zur Herrichtung von Kleinwohnungen, b) zur Ablösung u. Übernahme von dinglichen Belastungen solcher Grundstücke, c) zur Führung der Zwischenwirtschaft, zum Aufbau u. Durchbau von Ge. ubäden, zur Ausführung von Bodenverbesserungen u. Dränagen und zu anderen Mass- nahmen zur Durchführung von Siedlungen u. Anlage von Kleinwohnungen; 2. an Neu- ansiedler u. Anliegeransiedler unmittelbar gegen die Verpflicht. zur Zahlung von Tilgungs- renten: a) zum Ankauf, zur baulichen Ausstattung u. wirtschaftlichen Einricht. von Neu- ansiedlungen, b) zur Vergrösserung ihres Landbesitzes u. zur Ablösung der Grundbuch. belastungen des alten Grundstücks zwecks Umwandlung in ein Rentengrundstück. Abgesehen von der Tilg. durch Barzahlung sind die gewährten Darlehen im Falle der Ziffer 1 durch Überweisung von grundbrieflich oder durch Eintragung zum Grundbuch gesicherten Tilgungsrenten zu tilgen. ODas Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Abteilung Siedlungsamt, trifft die weiteren Bestimmungen. Bis zur Überweis. der Tilgungs- renten an den Dominalkapitalfonds ist ihm Sicherheit zu leisten. Dies geschieht durch Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an den Grundstücken, die zur Aufteilung oder zur Anlage von Kleinwohnhäusern erworben sind, ferner durch Eintragung oder Abtretung von mündelsicheren Grundschulden oder Hypotheken oder durch Hinterlegung von mündelsicheren Wertpapieren. Die Bestellung der Sicherheit kann unterbleiben, wenn das Darlehn an das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Abt. Siedlungs- amt, oder an Verwaltungsbezirke mit eigenem Vermögen u. Bestimmungsrecht gegeben wird. In anderen Fällen kann das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten, Abt. Siedlungsamt, unter Zustimmung des Finanzministeriums von der Bestellung der Sicherheit entfreien. Für Neuansiedler u. Anliegeransiedler können Bürgschaften als Sicher) heit angenommen werden. Die Darlehen sind bis auf weiteres mit 4½ % zu verzinsen. Das Siedlungsamt ist befugt, Neuansiedlern und Anliegeransiedlern eine niedrige Verzinsung mit Zustimmung des Finanzministeriums zu bewilligen. Zur Beschaffung der Mittel für die Darlehen und zur Ablösung der Reallasten nach § 25 des Gesetzes vom 3./7. 1919 wird der Dominalkapitalfonds zur Ausgabe von Rentenpfandbriefen bis zum Höchstbetrage von M. 10 000 000 in Reihen von je M. 1 000 000 ermächtigt. Der Betrag der ausgegeb. u. im Umlauf befindl. Rentenpfandbriefe soll endgültig durch Tilgungsrenten gedeckt sein, die ihrerseits grundbrieflich oder durch Eintrag. zum Grundbuch gesichert sind. Für die ausgegeb. Renten. pfandbriefe haften die dem Dominalkapitalfonds für die Darlehen zustehenden Gegenwerte, inss besondere die Renten- u. Tilgungsverpflichtungen der Ansiedlergrundstücke u. der Freistaat Mecklenburg-Schwerin. Die Ausgabe der Rentenpfandbriefe soll den Betrag der gewährten Darlehen nicht übersteigen, sie erfolgt nach Bedarf auf Anweisung des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten, Abteil. Siedlungsamt. Rentenpfandbriefe des Mecklenburg-Schwerinschen