Anleihen des Deutschen Reiches. 45 in Arnstadt, Rudolstadt, IIlmenau, Suhl, Saalfeld, Weida (S.-W.), Ellrich, Stadtilm, Greussen, Nordhausen; Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Darmstädter u. Nationalbank. Aufgelegt 7./4. 1900 3 100.50 %. Kurs Ende 1912–1921: In Berlin: 98.10, 96, –*, –, 85, –, 89*, –, 71, 78 %% 7 0 Landescreditkasse zu Sondershausen. Die Landescreditkasse zu Sondershausen, welche durch Landesgesetz vom 9./6. 1883 errichtet ist, steht unter der Garantie des Staates, hat die Rechte einer jurist. Persönlich- keit u. geniesst die Vorrechte der Staatskasse. Die Bestimm. sind durch das Thüringische Gesetz über die Vorbereit. der künft. Verschmelz. der staatl. Kreditanstalten Thüringens (Bankübergangsgesetz) vom 15./2. 1922 teilweise geändert. Die Leitung der Geschäfte unter- steht einer besonderen Behörde, „dem Vorstande der Landescreditkasse“. Die Landescredit- kasse hat den Zweck, einerseits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses u. allmählicher Tilg. a) an Gemeinden zur Abtrag. von Schulden, gemeinnütz. Anlagen u. sonst. Gemeinde- zwecken, b) gegen Verpfänd. im Lande Thüringen gelegener Grundstücke zur Förder. des Realkredites auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinsl., dem Betrage der ausgelieh. Kapitalien entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das, Rechnungsj. ist das Kalenderj. Die Rechn. werden von der Gebietsregierung geprüft u. richtig gesprochen. Dem Ausschuss der Gebietsvertretung steht die Kontrolle über die Verwalt. der Landescreditkasse zu; die Überschüsse werden nach näherer gesetzl. Vorschrift den Rückl. I, II u. III zugeführt. Ein etwaiger Rest kann der Gebiets- oder Landeskasse überwiesen werden. Gemeinden können Darlehen ohne Hyp.-Bestell. gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordn. bewilligt werden, wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entricht. der Zins- u. Tilg.-Rente bis zum Abtrag des Kap. darbietet. Gegen Verpffänd. inländ. Grundstücke gibt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hyp. bestellt wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende Hyp. vorhanden sind, mit letzteren zus.genommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht über- steigen. Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorst. die erforderl. Sicherheit gewährenden konz. Feuerversich.-Anstalt versichert sein. Darlehen auf industrielle Etablissements dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen Nach-Hypoth. nur mit besonderer Genehmigung der Gebietsregierung gewährt werden. Die Gebietsregierung kann eine Beleihung bis zu drei Fünfteilen des Taxwertes der Grundstücke bewilligen, sofern die besondere Zuverlässigkeit u. wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nach- gewiesen ist u. das Unterpfand zur ersten Hyp. eingesetzt wird. Der Vorstand der Landescreditkasse ist befugt, nach dem Bedürfnis der vorliegenden Darlehensgesuche auf den Inhaber lautende unkündbare Oblig. der Landescreditkasse auszustellen, in welchen unter anderem die Garantie des Staates nächst der Haftung der Kasse selbst ausgedrückt ist. Die Heimzahlung der Oblig. geschieht mit Ausnahme der Serie X u. XI nach dem Ermessen des Vorstandes und den Bedürfnissen der Landescreditkasse im Wege des Rückkaufs oder der Verlosung. Zahlst.: Sondershausen: Schwarzburgische Landesbank sowie deren Filialen; Berlin: Dresdner Bank, C. Schlesinger-Trier & Co.; Frankf. a. M.: Dresdner Bank. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 10 J. (F.) 3½ % Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie I vom 1./7. 1885: M. 500 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 2./1. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie II vom 1./1. 1891: M. 500 000 in Stücken à M. 500, 1000. Zs.: 2./1. u. 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie III vom 1./7. 1892: M. 200 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 4 % Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie IV vom 1./1. 1901: M. 400 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganzjährig 2./1. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. Am 24./8. 1912 zum Handel an der Berliner Börse zugelassen. 3½ % Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie V vom 1./7. 1901: M. 600 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. Serie I, II, III u. V wurden eingeführt in Berlin . zu 97.70 %. Kurs in Berlin Ende 1912–1921: 90, 83, –*, –, 73, –, 75*, –, 3 3 3 3½ % Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie VI vom 1./1. 1905: M. 300 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. Serie VI wurde eingeführt in Berlin am 2./6. 1905. Kurs in Berlin mit Serie V zus. notiert. 3 4 % Schwarzburg. (Sondersh.) Landesereditkasse-Oblig Serie VII vom 1./7. 1908: M. 300 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Am 24./8. 1912 zum Handel an der Berliner Börse zugelassen. 4 % Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie VIII vom 1./7. 1912, unkündb. bis 1922. M. 500 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganzjährig 2./1. Am 24./8. 1912 zum Handel an der Berliner Börse zugelassen. 4 % Schwarzburg. (Sondersh.) Landeskreditkasse- Oblig. Serie IX vom 1./7. 1913, unkündb. bis 1923. M. 300 000 in Stücken à M. 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7. Am 16./7. 1914 zum Handel an der Berliner Börse zugelassen.