Preussische Rentenbanken. 69 4½ % Anleihe von 1920. M. 10 000 000 in Stücken zu M. 500, 1000, 2000, 5000. Zs. 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./4. 1926 ab durch Ankauf oder Verlos. im Dez. per 1./4. des folg. Jahres mit jährl. 1 % u. Zs.-Zuwachs; vom 1./4. 1930 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. mit 3 monat. Frist zulässig. Sicherheit: Für die Sicherheit des Kapitals u. der Zs. haftet die Hessische Provinz Oberhessen mit ihrer Steuerkraft. Zahlstellen: Giessen: Provinzial-Kasse, Mitteld. Creditbank, Fil. Giessen, Hessischer Bankverein A.-G. in Giessen u- Cassel; Berlin: Delbrück Schickler & Co., Commerz- u. Privatbank u. deren Niederlass. in Hamburg, Hannover u. Leipzig; Mitteldeutsche Creditbank u. deren Niederlass. in Frankf. a. M., Marburg, Wetzlar u. Friedberg in Hessen; Köln: J. H. Stein. Eingeführt in Berlin 11./3. 1921 zu 100 %. Kurs Ende 1921: In Berlin: 100 %. – In Frankf. a. M.: 99 %. Hessische Provinz Starkenburg. 3½ % Anleihe von 1902. M. 750 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg.: Vom 1./12. 1907 ab durch Verl. mit jährl. 1 % u. Zs.-Zuwachs; vom 1./12. 1907 ab ver- stärkte Tilg. u. Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Sicherheit: Die Sicherstellung für Kapital u. Zs. ist dadurch gegeben, dass gemäss Art. 9 der Kreis- u. Prov.-Ordn. v. 12./6. 1874 in der Fassung der Bekanntmachung v. 8./7. 1911, die Ausgaben der Provinz Starkenburg auf die Kreise u. die Ausgaben der Kreise einschl. des auf den Kreis repartierten Anteils an den Provinzialabgaben auf die Gemeinden u. die besondere Gemarkungen bildenden Distrikte nach der Norm für Verteilung der Kommunal- u. Gemeinde-Umlagen repartiert werden; die Stadt Offenbach ist in Rücksicht auf ihre eigenen örtlichen Einrichtungen gemäss des Beschlusses des Provinzialtages von der Haftung für diese Anleihe befreit. Zahlst.: Darmstadt: Provinzialkasse, Darmstädter u. Nationalbank u. deren Fil. in Berlin, Frank- furt a. M., Hannover, Giessen. Eingeführt in Frankf. a. M. am 6./5. 1902 zu 99.25 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1912–1921: 87, 83.80, 86*,. –, 78, –, 72*, 72.50*, 80, 81 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) 2 ――― Preussische Rentenbanken. Durch das Gesetz vom 2. März 1850 wurden alle beständigen, nicht öffentlichen Ab- gaben und Leistungen, welche auf eigentümlich oder bisher erbpachts- oder erbzinsweise besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten haften (Reallasten), für ablösbar erklärt, und durch ein zweites Gesetz von demselben Tage zur Beförderung der Ablösung der Reallasten und zur vollständigen Auflösung des Rechtsverhältnisses zwischen den bisherigen Be- rechtigten und Verpflichteten für sämtliche (alte) Provinzen Preussens, die Rheinprovinz ausgenommen, Rentenbanken errichtet. Für das linke Rheinufer mangelte es an einem Bedürfnis; das rechte Rheinufer wurde der Rentenbank für Westfalen überwiesen. Zu gleichem Zwecke wurden Rentenbanken errichtet für die Hohenzollernschen Lande durch Gesetz vom 28. Mai 1860, für die Provinz Hannover durch Gesetz vom 3. April 1869, für Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 3. Jan. 1873, für Hessen-Nassau durch Gesetz vom 23. Juli 1876, für den Kreis Lauenburg durch Gesetz vom 18. Mai 1874. Das Gesetz vom 26. April 1858 ermächtigte die Minister für Finanzen und Landwirt- schaft, die damals bestehenden 7 Rentenbanken zu schliessen, und durch Gesetz vom 10 Juni 1885 wurde die Rentenbank für Lauenburg aufgehoben unter Überweisung der Geschäfte derselben an die Rentenbank für Pommern. Demgemäss bestehen noch Rentenbanken für Pommern, Schleswig-Holstein und Lauenburg in Stettin, für Sachsen und Hannover in Magdeburg, für Brandenburg in Berlin, für Westfalen, die Rheinprovinz, Hessen-Nassau in Münster, für Hohenzollern in Sigmaringen, für Ost- u. Westpreussen in Königsberg i. Pr., f. Schlesien in Breslau. Die Ablös. durch die Rentenbanken erfolgt nach Umwandlung der Real- lasten in feste Geldrenten dadurch, dass die Rentenbank d. Berechtigten geg. Überlass. der Geld- rente für das zu deren Ablös. erforderl. Kapital durch zinsbringende, allmähl. zu amortisierende 4 % Schuldverschreib. (Rentenbriefe) abfindet, die Rente aber alsdann von dem Ver- pflichteten solange fortbezieht, als dies zur Zahlung der Zs. und zur allmählichen Amorti- sation der Rentenbr. erforderlich ist. Durch Gesetz vom 27. Juni 1890 wurde weiter die eigentümliche Übertragung eines Grundstückes gegen Übernahme einer festen Geldrente für zulässig erklärt. Die auf solchen Rentengütern von mittlerem oder kleinerem Umfange haftenden Renten können nach dem ferneren Gesetze vom 7. Juli 1891 auf Antrag der Beteiligten durch Vermittlung der Renten- bank soweit abgelöst werden, als die Ablösbarkeit nicht von der Zustimmung beider Teile abhängig gemacht ist. Der Rentenberechtigte erhält Rentenbriefe, und der Verpflichtete hat eine Rentenbankrente zu entrichten, welche % mehr als der Zinsfuss der gewährten Rentenbriefe beträgt, und zwar während einer Tilgungsperiode bei Zahlung von 4 % von 60½ Jahren, bei Zahlung von 4½ % von 56¼ Jahren. Auch zur erstmaligen Einrichtung